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Solange die städtische Pfandleih-Anstalt besteht, hat die
Sparkasse die zum Betriebe derselben erforderlichen Beträge ver—
fügbar zu halten. Der Zinsfuß für die Vorschüsse an die Pfand—
leih-Anstalt wird alljährlich durch Gemeindebeschluß festgesetzt.
Ausnahmsweise können die Bestände der Sparkasse durch
Gemeindebeschluß unter Genehmigung des Oberpräsidenten der
Provinz Posen auch anderweitig angelegt werden.
831.
Verwaltungskosten.
Sämtliche Verwaltungskosten bestreitet die Sparkasse aus
eigenen Mitteln. Durch Gemeindebeschluß wird alljährlich der
Betrag festgestellt, welchen die Sparkasse zur Besoldung der
Beamten und für die Benutzung, Beheizung und Beleuchtung der
Amtsstelle beizusteuern hat.
8 32.
Reservefonds.
Zur Ausgleichung etwaiger Aussälle und zur Sicherstellung
für unvorhergesehene Fälle besteht ein Reservefonds, der aus den
jährlichen Verwaltungsüberschüssen angesammelt und ergänzt wird.
Die nach Bestreitung der Verwaltungskosten sich alljährlich
ergebenden überschüsse der laufenden Verwaltung werden dem
Reservefonds so lange, bis der Letztere 5 pCt. von dem Gesamtguthaben
der Spareinleger, welches nach dem Durchschnitt der
letzten drei Jahre unter Zugrundelegung der Finalabschlüsse zu
berechnen ist, beträgt, vollständig, sodann aber alljährlich mindestens
mit der Hälfte des Jahresüberschusses zugeführt, bis der Reservefonds
10 pCt. des Gesamtguthabens der Spareinleger erreicht hat. Die
hiernach nicht dem Reservefonds zuzuführenden überschüsse können
auf Grund eines Gemeindebeschlusses nach eingeholter Genehmigung
des Regierungs-Präsidenten zu gemeinnützigen Zwecken verwendet
werden. Die Wertpapiere werden zum Tageskurse nach den Notierungen
des amtlichen Berliner Kurszettels am Schlusse des
Rechnungsjahres berechnet. Wertpapiere, welche in diesem Kurszettel
nicht notiert sind, werden zum Anschaffungspreise jedoch nicht
über pari eingesetzt. Der Reservefonds darf nur in den im § 30
unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Werten angelegt und muß als
Spezialfonds verwaltet werden.
Etwaige Barbestände sind stets bei der Provinzial-Hilfskasse,
bei der Reichsbank oder bei der Sparkasse zu belegen.