Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Ueber  die  Befugnisse  dieser  Behörden  bestimmt  das  Gesetz;  im  allgemeinen
steht  dem  Gemeinderate  die  Beschlußfassung,  dem  Gemeindevorstande  die  Ausführung
  zu.

Rechtshandlungen  des  Gemeindevorstandes,  welche  einer  vorgängigen
Beschlußfassung  der  Gemeindevertretung  (Gemeinderat,  Gemeindeversammlung)
oder  einer  anderen  Behörde  bedilrfen,  sind,  vorbehaltlich  seiner  Ersatzpflicht  gegenüber
  der  Gemeinde,  rechtsgültig,  wenn  er  sich  ausdrücklich  auf  diese  Beschlußfassung
bezogen  hat.

8  10.

Die  Gemeinden  sind  befugt,  innerhalb  ihres  Geschäftsbereiches  und  soweit
Reichs=  und  Landesgesetze  nicht  entgegenstehen,  durch  Ortsgesetz  allgemeine  Anordnungen
  mit  Gesetzeskraft  zu  erlassen.

Oeffentliche  Rechte  und  Pflichten  der  Einwohner  können  durch  die
Gemeinde  innerhalb  dieser  Grenzen  nur  durch  Ortsgesetz  begründet  werden.

Die  Regelung  polizeilicher  Angelegenheiten  im  Wege  des  Ortsgesetzes
bedarf  ebenso  wie  die  Androhung  von  Geldstrafen,  Haftstrafen  und  Nebenstrafen
der  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes.

8  11.

Die  Gültigkeit  eines  Ortsgesetzes  hängt  von  der  Genehmigung  des
Ministeriums,  Abteilung  für  das  Innere,  ab.  Dieses  kann  sich  den  Widerruf
vorbehalten.

Das  Ortsgesetz  ist  nach  erfolgter  Genehmigung  in  der  vorgeschriebenen
oder  ortsllblichen  Weise  bekannt  zu  machen  und  tritt,  soweit  nicht  ein  anderer
Zeitpunkt  bestimmt  ist,  mit  dieser  Bekanntmachung  in  Kraft,  außerdem  ist  es
im  Amts=  und  Verordnungsblatt  zu  veröffentlichen.

Die  Aenderung  oder  Aufhebung  eines  Ortsgesetzes  kann  nur  auf  demselben
  Wege  erfolgen.

Abweichungen  von  den  Vorschriften  eines  Gemeindegesetzes  können  in
einzelnen  Fällen  besonderer  Art  auf  Antrag  der  Gemeindebehörden  von  der
Aufsichtsbehörde  insoweit  zugelassen  werden,  als  nicht  Rechte  oder  erhebliche
Interessen  der  Gemeinde  oder  Dritter  entgegenstehen.

8  12.

Ortsgesetze  können  auch  für  Teile  eines  Gemeindebezirkes  und,  wenn
Übereinstimmende  Beschlüsse  der  zuständigen  Gemeindevertretungen  vorliegen,  für
mehrere  Gemeinden  gemeinschaftlich  erlassen  werden.