Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Zu  Art.  4.

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unmittelbar,  außerdem  durch  Vermittlung  der  Bezirksämter.  Weitere  Schriftstücke,  Rechnungen
u.  dgl.  sind  der  Vorlage  nicht  beizufügen;  auch  die  Abfassung  eines  eigenen  Gesuchs  hat
zu  unterbleiben.

Die  Beschlußabschriften  müssen  ersehen  lassen,  daß  die  Beschlüsse  gültig  zustande  gekommen
sind.  Die  Höhe  der  einzuführenden  Besitzveränderungsabgabe  (s.  oben  Ziff.  4)  muß  genau
bezeichnet  sein;  der  Beschluß  der  Gemeindeverwaltung  hätte  also  z.  B.  zu  lauten:

„In  der  Gemeinde  N.  wird  die  Besitzveränderungsabgabe  nach  dem  Besitzveränderungsabgabengesetze
  vom  14.  August  1910  eingeführt.  Die  Abgabe  beträgt
die  Hälfte  (oder  ½,  ¼,  /10,  /10  usw.)  der  Staatsgebühr.“

oder:

„Die  Besitzveränderungsabgabe  von  ¼  der  Staatsgebühr,  die  in  der  Gemeinde  N.

bereits  besteht,  wird  auf  die  Hälfte  (oder  58,  ½0  usw.)  der  Staatsgebühr  erhöht."

11.

Die  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  wird  im  Justizministerialblatt
und  im  Finanzministerialblatt  ausgeschrieben.  Dabei  wird  auch  die  Höhe  der  Besitzveränderungsabgabe
  sowie  der  Tag  bekanntgegeben,  von  dem  ab  sie  zu  erheben  ist.

Den  örtlich  zunächst  beteiligten  Behörden  wird  außerdem  die  Genehmigungsentschließung
des  Staatsministeriums  des  Innern  besonders  mitgeteilt.

12.

Art.  4  Abs.  I  begründet  einen  gesetzlichen,  von  der  gemeindlichen  Beschlußfassung
unabhängigen  Zwang  zur  Erhebung  der  gemeindlichen  Besitzveränderungsabgabe  für  den  Fall,
daß  ein  gewerbsmäßiger  Händler  mit  ländlichen  Grundstücken  in  Ausübung  seines  Gewerbes
ein  Grundstück  oder  ein  grundstücksgleiches  Recht  im  eigenen  Namen  oder  als  Vertreter  eines
anderen  erwirbt  oder  veräußert.

13.

Die  gewerbsmäßigen  Händler  mit  ländlichen  Grundstücken  werden  als  solche  den  abgabenerhebenden
  Behörden  zumeist  ohnehin  bekannt  sein  oder  eben  durch  den  Erwerb  oder  die
Veräußerung  bekannt  werden.

In  Zweifelsfällen  empfiehlt  es  sich,  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  des  Wohnorts
anzufragen.  Diese  wird  auf  Grund  der  Aufsicht  auf  den  Gewerbebetrieb  der  Güterhändler
(M.  vom  1.  Jannar  1894  Ziff.  1,  6,  ME.  vom  10.  Februar  1894  Ziff.  5,6,
VBl.  S.  12,  Weber,  Gesetz=  u.  Verordn.  Sammlung  Bd.  22  S.  389)

den  gewünschten  Aufschluß  erteilen  können  oder  der  Sache  weiter  nachzugehen  haben.