Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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d)  wenn  wegen  Schwierigkeit  der  Beweis=  oder  Rechtsfrage  von  der  Raths=  und

Anklagekammer  oder  von  dem  Vorsitzenden  des  erkennenden  Gerichts,  sei  es
auf  die  Bitte  des  Beschuldigten  oder  ohne  eine  solche,  die  Zuordnung  eines
Vertheidigers  für  geboten  erachtet  wird;

2)  auf  Verlangen  des  zahlungsfähigen  Beschuldigten  oder  seines  Vertreters,  wenn
der  um  die  Vertheidigung  angesprochene  Anwalt  oder  Justizreferendär  solche  nicht
übernehmen  will.  #

Ein  Gesuch  um  Bestellung  eines  Vertheidigers  muß  unmittelbar  nach  dem  Abschluß
der  Voruntersuchung  der  Raths=  und  Anklagekammer,  falls  diese  überhaupt  mit  der
Sache  sich  zu  befassen  hat,  in  andern  Fällen  dem  Vorsitzenden  des  erkennenden  Gerichts
vorgelegt  werden,  welche  darüber,  ob  zu  Gewährung  desselben  Grund  vorhanden  ist,
endgiltig  zu  beschließen  haben.

Art.  208.

Außer  den  Fällen  in  Ziff.  1,  2  des  Art.  207  steht  es  dem  Vorsitzenden  jedes
erkennenden  Gerichts  zu,  auch  ohne  dießfällige  Bitte  des  Beschuldigten  diesem  für  die
Hauptverhandlung  einen  Vertheidiger  beizuordnen,  wenn  ihm  solches  wegen  Bedenken
gegen  die  Zurechnungsfähigkeit  des  Ersteren  geboten  erscheint.

Art.  209.

Die  Vertheidigung  mehrerer  Beschuldigten  vurch  denselben  Rechtsbeistand  ist  nur
zulässig,  wenn  nicht  der  Eine  durch  das  Beschuldigen  des  Anderen  sich  ganz  oder  theilweise
  zu  entlasten  sucht  oder  ihre  Vertheidigungsgründe  sonst  gegenseitig  im  Widerspruche
stehen.

Art.  210.

Die  Zuordnung  des  Vertheidigers  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  erkennenden
Gerichts  aus  der  Zahl  der  in  dessen  Sprengel  wohnenden  Rechtsanwälte  und  Justizreferendäre
  I.  Klasse.

Erstere  treten  möglichst  nach  einer  bestimmten  Reihenfolge  ein.

Art.  211.

Wählt  der  von  Amtswegen  zu  vertheidigende  Beschuldigte  nicht  rechtzeitig  einen
Rechtsbeistand  (vergl.  Art.  352  Abs.  1  mit  Art.  275  Abs.  3)  oder  verweigert  der  Gewählte
  die  Annahme  des  Auftrags,  so  ernennt  zwar  der  Vorsitzende  nach  Art.  210  einen
Vertheidiger,  eröffnet  dieß  aber  dem  Beschuldigten  unter  Anberaumung  einer  kurzen