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d) wenn wegen Schwierigkeit der Beweis= oder Rechtsfrage von der Raths= und
Anklagekammer oder von dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, sei es
auf die Bitte des Beschuldigten oder ohne eine solche, die Zuordnung eines
Vertheidigers für geboten erachtet wird;
2) auf Verlangen des zahlungsfähigen Beschuldigten oder seines Vertreters, wenn
der um die Vertheidigung angesprochene Anwalt oder Justizreferendär solche nicht
übernehmen will. #
Ein Gesuch um Bestellung eines Vertheidigers muß unmittelbar nach dem Abschluß
der Voruntersuchung der Raths= und Anklagekammer, falls diese überhaupt mit der
Sache sich zu befassen hat, in andern Fällen dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichts
vorgelegt werden, welche darüber, ob zu Gewährung desselben Grund vorhanden ist,
endgiltig zu beschließen haben.
Art. 208.
Außer den Fällen in Ziff. 1, 2 des Art. 207 steht es dem Vorsitzenden jedes
erkennenden Gerichts zu, auch ohne dießfällige Bitte des Beschuldigten diesem für die
Hauptverhandlung einen Vertheidiger beizuordnen, wenn ihm solches wegen Bedenken
gegen die Zurechnungsfähigkeit des Ersteren geboten erscheint.
Art. 209.
Die Vertheidigung mehrerer Beschuldigten vurch denselben Rechtsbeistand ist nur
zulässig, wenn nicht der Eine durch das Beschuldigen des Anderen sich ganz oder theilweise
zu entlasten sucht oder ihre Vertheidigungsgründe sonst gegenseitig im Widerspruche
stehen.
Art. 210.
Die Zuordnung des Vertheidigers erfolgt durch den Vorsitzenden des erkennenden
Gerichts aus der Zahl der in dessen Sprengel wohnenden Rechtsanwälte und Justizreferendäre
I. Klasse.
Erstere treten möglichst nach einer bestimmten Reihenfolge ein.
Art. 211.
Wählt der von Amtswegen zu vertheidigende Beschuldigte nicht rechtzeitig einen
Rechtsbeistand (vergl. Art. 352 Abs. 1 mit Art. 275 Abs. 3) oder verweigert der Gewählte
die Annahme des Auftrags, so ernennt zwar der Vorsitzende nach Art. 210 einen
Vertheidiger, eröffnet dieß aber dem Beschuldigten unter Anberaumung einer kurzen