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Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
— ——————— 1 J
—n —
S—S—————— —
————————
21.
22.
23.
Kanzleidiener, Hilfsdiener bei dem Ministerium
des Innern, dem Verwaltungsgerichtshofe, dem
Verwaltungshofe, der Oberdirektion des Wasser-
und Straßenbaues, dem Generallandesarchiov,
dem Verwaltungsrate der Generalbrandkasse
und dem Statistischen Bureau (bezw. Statistischen
Landesamte),
Diener (etatsmäßige und nichtetatsmäßige) bei
den Landeskommissären und Bezirksämtern,
Schutzmänner, (Polizeisergeanten, sPolizei-
wachtmeister,
Trinkhalleverwalter in Baden,
Verwalter des Friedrichsbades in Baden,
sBadewärter im Friedrichsbad in Baden,
Portier im Friedrichsbad in Baden,
Heizer bei der Bad-Anstalten-Verwaltung in
Baden,
Hausmeister im Landesbad in Baden,
. Wärter bei der Heil-- und Pflegeanstalt zu
Pforzheim,
Aufseher beim polizeilichen Arbeitshause,
Brückenwärter,
uStraßenwärter,
Straßenmeister,
. Brückenmeister,
.Dammeister,
.Floßaufseher,
HBauaufseher,
4Kanzleigehilfen
bei dem Ministerium des
Innern, dem Verwaltungsgerichtshofe, dem
Verwaltungshofe, der Oberdirektion des Wasser-
und Straßenbaues, dem Generallandesarchiv,
dem Verwaltungsrate der Generalbrandkasse,
bei der Landesgewerbehalle, beim Statistischen
Landesamt und bei sämtlichen Bezirksstellen,
Bureauassistenten bei den Wasser-und Straßen-
bau-Inspektionen,
+Incipienten der Bezirksämter,
Aktuare, Polizeiaktuare und #Registratoren
der Bezirksämter,
.Gendarmen, Wachtmeister, JOberwacht-
meister.
zu zwei Dritteln.
—
4#
Hälfte.
31 Hälfte.
#n. , .
Ministerium des Innern.
Verwaltungshof.
—
Oberdirektion des Wasser-
und Straßenbaues.
Verwaltungshof.
Oberdirektion des Wasser-
und Straßenbaues.
Verwaltungshof.
Ministerium des Innern.
Kommando des Gen-
darmeriekorps.
IV. Ministerium der Einanzen.
1. Kanzleidiener (auch Hilfskanzleidiener) beim
Ministerium, bei der Domänendirektion, Steuer-
direktion und Zolldirektion,
Finanzministerium.
Es können auch Unter-
offiziere angestellt wer-
den, welche nicht im
Besitze des Civilver-
sorgungsscheins sind;
dieselben müssen je-
doch neun Jahre bei
der Fahne, darunter
fünf Jahre als Unter-
offiziere, oder — wenn
solche Leute nicht in
hinreichender Zahl vor-
handen — mindestens
drei Jahre als Unter-
offizier gedient haben.