Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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13. die Reinigung der Höfe nebst den zu Hofpumpen gehörigen Brunnenkesseln und der 
Abtritte; die Fürsorge für den Schutz der Brunnen und Abortsanlagen gegen das Ein- 
frieren sowie das Auftauen solcher Anlagen, wenn nicht nach Ortsgebrauch diese Arbeiten 
durch den Hauseigentümer bewirkt werden, ferner die Reinigung der Straßen (Fahr- 
damm, Rinnstein, Bürgersteig) vor den Häusern, insoweit durch ortspolizeiliche Vorschrift 
oder Ortsgebrauch die Reinigung oder der Ersatz der Reinigungskosten oder die Ent- 
richtung einer Abgabe dafür nicht den Hauseigentümern, sondern den Wohnungsinhabern 
als solchen auferlegt ist; 
14. die Erleuchtung der Zugänge zu den Dienstwohnungen, wie Flure, Gänge, Treppen usw., 
und zwar gleichviel ob die Beleuchtung infolge ortspolizeilicher Vorschrift oder An- 
ordnung der Verwaltung stattzufinden hat und ob im ersteren Falle für ihre Ausführung 
der Hauseigentümer oder der Wohnungsinhaber haftbar gemacht ist. 
Bei einem gemeinsamen Gebrauche von Räumen und Anlagen zu mehreren Dienstwohnungen 
werden die Kosten nach Bestimmung der Aufsichtsbehörde anteilig von jedem Inhaber getragen. 
Gehören zu einer Dienstwohnung Pferde= oder sonstige Viehställe, so liegt dem Inhaber die 
Unterhaltung der ihm überwiesenen Krippen, Raufen, Streuklappen, Futterkasten, Stand= und Trenn- 
bäume und dergleichen ob. Im übrigen finden die Vorschriften für die eigentlichen Wohnräume auch 
auf die Stallungen entsprechend Anwendung. 
8 16. 
Soweit die Kosten der Unterhaltung von Dienstwohnungen nicht dem Inhaber auferlegt sind, 
fallen sie der Reichskasse zur Last; insbesondere treffen die letztere: 
1. die Beseitigung aller Schäden, welche von Naturereignissen, wie Gewittern, Stürmen, 
Hagelschlag, Erdbeben und dergleichen angerichtet sind; 
2. die notwendige Erneuerung von Hauptbestandteilen der Feuerungen und Heizungen, 
namentlich von Heiztüren, Rauchröhren, Kochplatten, Rosteinrichtungen, Einsatzkasten zu 
den Aschenlöchern der Kochherde, Kacheln und metallenen Muffeln oder Einsätzen der 
Bratöfen, insofern die Notwendigkeit der Erneuerung nicht durch fahrlässigen Gebrauch 
veranlaßt ist (§ 15 Ziff. 3 und 9);) 
3. die Erneuerung des Anstrichs und der Tapezierung von Wänden und Decken, insofern 
6 schen gius Erneuerung der ganzen Decke oder der sämtlichen Wände handelt 
15 Ziff. 7); « 
die Unterhaltung und Erneuerung von plastischen Ausstattungen sowie des Anstrichs 
der äußeren Türen, Doppeltüren, Tore, Fenster, Doppelfenster, Fensterbretter, der inneren 
und äußeren Fensterläden (auch Rolläden) auf beiden Seiten, desgleichen des Anstrichs 
der inneren Türen und Fenster, der Wandtäfelungen, hölzernen Verschläge und Wand- 
(Grünk firem das Bedürfnis sich nicht auf einzelne schadhafte Stellen beschränkt 
15 Ziff. 5); 
das Verkitten der Scheiben außer dem im § 15 Ziff. 1 vorgesehenen Falle; 
4. die Erneuerung von Hauptbestandteilen der Klingelleitungen und ähnlicher Vorrichtungen;) 
5. die Unterhaltung und Erneuerung von Garten= und Hofbewehrungen, einschließlich der 
Pforten, Torwege und Tore; 
s 6. die Unterhaltung und Erneuerung des zur Erhaltung der Fußböden dienenden Anstrichs, 
wenn das Bedürfnis sich nicht auf einzelne schadhafte Stellen beschränkt (§ 15 Ziff. 6),) 
und das damit verbundene Kitten der Fugen; 
  
  
Anmerkungen: 
1) Die Beschaffung und Unterhaltung der zum Heizen, Kochen, Backen, Waschen und dergleichen erforderlichen 
Geräte trifft ausschließlich den Wohnungsinhaber. 
2) Zur Festsetzung von Mindestfristen für die Erneuerung des Anstrichs und der Tapezierung der Wände und 
Decken, sowie für die Erneuerung des Anstrichs der Fensterläden, Fußböden und dergleichen sind die einzelnen Ver- 
waltungen nach Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung zuständig. 
2) Die laufende Unterhaltung elektrischer Klingelanlagen ist Sache der Reichskasse nur für die Repräsentations- 
räume, wozu in diesem Falle auch Küchen-, Plätt= und andere derartige Wirtschaftsräume sowie Diener= und Mädchen- 
stuben gehören, während sie für die übrigen gewöhnlichen Wohnräume dem Wohnungsinhaber zur Last fällt (vergl. 5 25).
	        
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