Gesetz und Verurdinngsguat
für das
Königreich Bayern.
Nr. 44.
München, den 17. August 1915.
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Inhalt:
Bekanntmachungvom 7. August 1915, Arbeitsnachweise betreffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs.
–.......g
Nr. 209891I.
Bekauntmachung, Arbeitsnachweise betreffend.
Kl. Staatsministerium des Königlichen Fauses und des Außern, K. Staatsministerium
des Innern.
Auf Grund der §§ 15 und 17 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910
(REl. S. 860) werden für die nicht gewerbsmäßig betriebenen Stellen= und Arbeitsnachweise
(von Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, von Kaufmännischen Vereinen,
Angestelltenverbänden, sonstigen Vereinigungen und Anstalten sowie von Schulen und andere)
die nachstehenden Vorschriften erlassen. Sie finden auf die gemeindlichen Arbeitsämter nur
soweit Anwendung, als dies ausdrücklich bestimmt ist.
Anzeigepflicht.
§ 1.
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise haben dem Kaiserlichen Statistischen
Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin — soweit dies nicht bereits geschehen ist —
eine Anzeige folgenden Inhalts zu erstatten: Bezeichnung des Arbeitsnachweises, Angabe der
Personen oder Körperschaften, die ihn unterhalten, Betriebsstätte, Name des Geschäftsleiters,
Fernsprechnummer und Geschäftsstunden des Arbeitsnachweises und des Geschäftsleiters.
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