Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

    

Gesetz  und  Verurdinngsguat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  44.

München,  den  17.  August  1915.

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Inhalt:

Bekanntmachungvom  7.  August  1915,  Arbeitsnachweise  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.

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Nr.  209891I.
Bekauntmachung,  Arbeitsnachweise  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Fauses  und  des  Außern,  K.  Staatsministerium
des  Innern.

Auf  Grund  der  §§  15  und  17  des  Stellenvermittlergesetzes  vom  2.  Juni  1910
(REl.  S.  860)  werden  für  die  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Stellen=  und  Arbeitsnachweise
  (von  Verbänden  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer,  von  Kaufmännischen  Vereinen,
Angestelltenverbänden,  sonstigen  Vereinigungen  und  Anstalten  sowie  von  Schulen  und  andere)
die  nachstehenden  Vorschriften  erlassen.  Sie  finden  auf  die  gemeindlichen  Arbeitsämter  nur
soweit  Anwendung,  als  dies  ausdrücklich  bestimmt  ist.

Anzeigepflicht.
§  1.

Die  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachweise  haben  dem  Kaiserlichen  Statistischen
Amt,  Abteilung  für  Arbeiterstatistik,  in  Berlin  —  soweit  dies  nicht  bereits  geschehen  ist  —
eine  Anzeige  folgenden  Inhalts  zu  erstatten:  Bezeichnung  des  Arbeitsnachweises,  Angabe  der
Personen  oder  Körperschaften,  die  ihn  unterhalten,  Betriebsstätte,  Name  des  Geschäftsleiters,

Fernsprechnummer  und  Geschäftsstunden  des  Arbeitsnachweises  und  des  Geschäftsleiters.
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