Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  18.  193

Art.  144.

Gegen  den  Widerspruch  eines  durch  Zwang  zur  Teilnahme  herangezogenen  Grund=  Aufbringung
eigentümers  darf  die  Aufbringung  des  ihn  an  den  Anlagekosten  treffenden  Anteils  durch  —n*
einmalige  Beiträge  nur  dann  erfolgen,  wenn  hierdurch  der  Nahrungsstand  des  Wider-  «
sprechenden  nicht  gefährdet  wird.

Art.  145.

Die  Ausfsichtsbehörde  ist  befugt,  auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  Eigentümer  Nachträgliche
von  Grundstücken,  die  der  Genossenschaft  nicht  angehören,  jedoch  an  den  Vorteilen  des  Unter-Beiziehung.
nehmens  erweislich  wesentlichen  Anteil  haben,  zu  der  Genossenschaft  beizuziehen.

Abs.  2.  Die  Eigentümer  der  nachträglich  beigezogenen  Grundstücke  können  zu  den
bisherigen  Aufwendungen  für  das  Genossenschaftsunternehmen  nach  Maßgabe  dieser  Vorteile
herangezogen  werden.

b)  Genossenschaften  zur  Instandhaltung  von  Gewässern.  (Art.  110  Ziff.  2.)

Art.  146.
Die  Genofssenschaft  wird  gebildet  aus  den  Beteiligten  (Art.  88),  auf  die  sich  das  Kreis
Genossenschaftsunternehmen  erstreckt.  der  Genossen.
Art.  147.

Die  Genossenschaft  ist  verpflichtet,  Genossen  das  Ausscheiden  aus  der  Genossenschaft  Ausscheiden.
mit  ihrem  Grundstück  oder  ihrer  Anlage  auf  deren  Antrag  zu  gestatten,  wenn  die  Voraussetzungen
  der  Beteiligung  (Art.  88)  nicht  mehr  gegeben  sind.

Art.  148.

Die  nachträgliche  Beiziehung  dritter  zur  Genossenschaft  ist  von  der  Aussichtsbehörde  Nachträgliche
anzuordnen,  wenn  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Beteiligung  erst  nach  der  Bildung  der  Veizichung.
Genosesenschaft  eingetreten  oder  festgestellt  worden  sind.  Die  Bestimmung  des  Art.  145  Abs.  2
findet  entsprechende  Anwendung.

Art.  149.
Zu  einem  Mehrheitsbeschluß  im  Sinne  des  Art.  111  Ziff.  2  ist  erforderlich,  daß  Mehrheitsmehr
  als  die  Hälfte  der  Beteiligten  sich  für  das  Unternehmen  erklärt  haben.  beschluß.

Abs.  2.  Die  Vorschriften  des  Art.  141  und  des  Art.  143  Abs.  2  finden  ent=  (#et.  7)
sprechende  Anwendung.