Metadata: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

4. Gesetz. Das Versahren bei Ministeranklagen betr. V. 11. Dez. 1869. 143 
  
I. Von der Vorbereitung der Anklage. 
S. 1. 
Der Antrag auf Erhebung einer Anklage gegen Minister oder 
Mitglieder der obersten Staatsbehörde wird in der zweiten Kammer 
eingebracht. 
Derselbe muß von mindestens zehn Mitgliedern dieser Kammer 
unterzeichnet sein und die Thatsachen bestimmt angeben, auf welche 
die Anklage gebaut werden soll. 
S. 2. 
Wird von der Kammer beschlossen, den Antrag in Betracht 
zu ziehen, so ist eine Commission von wenigstens sieben Mitgliedern 
wählen. Diese ist berechtigt, zur Erhebung des Thatbestandes 
rie Mittheilung derjenigen Acten zu verlangen, welche über die 
der behaupteten Verschuldung zu Grunde liegenden Thatsachen Aus- 
kunft geben. 
S. 3. 
Sollten anderweite Erhebungen durch vorläufige Einvernahme 
dritter Personen nöthig fallen, so hat auf Antrag des einen oder 
anderen Theils der Vorstand des 1 Kreisgerichts K der Residenz den 
Untersuchungsrichter oder ein anderes Mitglied des Collegiums 
damit zu beauftragen. Die Mitglieder der Commission der zweiten 
Kammer und der Beschuldigte können der Einvernahme anwohnen. 
Gesetz v. 3. März 1879 &+ 7 n. 2: „Landgerichts“. 
F. 4. 
Der Beschuldigte wird, wenn er auch nicht mehr Mitglied 
der obersten Staatsbehörde ist, gleich den Regierungscommissären. 
in die Sitzung der Commission eingeladen. Es steht ihm die 
Einsicht aller der Commission vorliegenden Actenstücke frei, und er 
muß mit seinen mündlichen oder schriftlichen Bemerkungen und An- 
trägen gehört werden. 
g. 5. 
Falls die Commission in ihrem Berichte die Erhebung einer 
Anklage beantragt, hat sie den Entwurf einer solchen dem Berichte 
beizulegen. 
Die Berichterstattung und Verhandlung in der zweiten Kammer 
darf nicht in abgekürzter Form, und die Verhandlung nicht früher 
als acht Tage nach der Zustellung des Berichtes an den Be- 
schuldigten stattfinden. 
S. 543.
	        
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