Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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Prüsung  der  Bauhandwerker  wird  die  Wirkung  der  Verleihung  der  in  §  129  Abs.  1
bezeichneten  Befugnisse  für  Maurer  und  Zimmerlente  beigelegt.  Der  Eintritt  dieser
Wirkung  wird  davon  abhängig  gemacht,  daß  der  Besitzer  des  Prüfungszeugnisses  in
dem  Gewerbe  oder  in  dem  Zweige  des  Gewerbes,  in  welchem  die  Anleitung  der
Lehrlinge  erfolgen  soll,  zwei  Jahre  lang  hindurch  persönlich  tätig  gewesen  ist.

Zu  Art.  1  Ziff.  IV.

In  Betrieben,  in  denen  mehrere  —  nicht  verwandte  —  Gewerbe  vereinigt  sind,
kann  der  Unternehmer  abweichend  von  den  bisherigen  Bestimmungen,  auch  wenn
er  für  eines  der  Gewerbe  den  Voraussetzungen  des  §  129  entspricht,  die  Anleitungsbefugnis
  für  die  übrigen  Gewerbe  nur  noch  durch  Verleihung  erwerben.  Nur  für  die
Gewerbe,  für  die  er  die  Anleitungsbefugnis  besitzt,  ist  der  Unternehmer  befugt,  ein
Lehrzeugnis  auszustellen.  Sind  dagegen  die  mehreren  Gewerbe  verwandt,  oder
handelt  es  sich  um  mehrere  Einzelzweige  des  nämlichen  Gewerbes,  die  gleichzeitig.
durch  einen  Unternehmer  betrieben  werden,  welcher  für  einen  Einzelzweig  den
Voraussetzungen  des  §  129  der  Gewerbeordnung  entspricht,  so  sieht  dem  Unternehmer
die  Anleitungsbefugnis  für  die  gleichzeitig  betriebenen  verwandten  Gewerbe  oder
verschiedenen  Einzelzweige  desselben  Gewerbes  zu,  da  die  Bestimmungen  der  bisherigen
Absätze  2  und  3  (jeht  1  und  2)  des  §  129#  #  aufrecht  erhalten  sind.

Zu  Art.  Ziff.  VI.

Durch  die  neue  Fassung  des  §  13lc  Abs.  1  ist  den  Lehrlingen  die  Ablegung
der  Gesellenprüfung  nach  Ablauf  der  Lehrzeit  zur  Pflicht  gemacht  worden,  ohne  daß
jedoch  ein  Zwang  dazu  oder  eine  Bestrafung  eines  Lehrlings,  welcher  sich  der
Gesellenprüfung  nicht  unterzieht,  möglich  ist.

Zu  beachten  ist,  daß  der  Innung,  sowie  dem  Lehrherrn  die  Pflicht  auferlegt
ist,  den  Lehrling  zur  Gesellenprüfung  anzuhalten.  Es  kann  daher  ein  Lehrherr,
welcher  den  Lehrling  nicht  zur  Ablegung  der  Gesellenprüfung  anhält,  Bestrafung
gemäß  &  148  Ziff.  9  und  im  Wiederholungsfalle  Entziehung  der  Befugnis  zum
Halten  und  zur  Anleilung  von  Lehrlingen  auf  Grund  des  §  1  26a  zu  gewärtigen  haben.

Zu  Art.  1  Ziff.  VII  Abs.  I.

Zur  Vermeidung  von  Zweifeln  wird  hervorgehoben,  daß  aus  dem  Bestehen
einer  von  einer  Innung  gemäß  §  81b  Ziff.  2  veranstalteten  Meisterprüfung  ein
Recht  zur  Führung  des  Meistertitels  in  Verbindung  mit  der  Bezeichuung  eines

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