Object: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1217 — 
Reichs- Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 131 
Inhalt: Verordnung über den Verkehr mit Zucker S. 1217. — Ausführungsbestimmungen zu 
der Verordnung über den Verkehr mit Zucker. S. 1218. — Bekanntmachung über Festsetzung 
des Jahresarbeitsverdienstes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. S. 1222. 
  
  
  
  
  
  
  
  
      
  
(Nr. 6477) Verordnung über den Verkehr mit Zucker. Vom 30. September 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 914) werden folgende Änderungen vorgenommen: 
1. 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung der Rüben zwischen 
den Beteiligten ergeben, entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs 
ein Schiedsgericht. Das Nähere über das Schiedsgericht bestimmt der 
Reichskanzler. Auf Anforderung der Reichszuckerstelle hat der Besitzer 
ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises und 
der Lieferungsbedingungen zu liefern, der zur Abnahme Verpflichtete 
vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen." 
2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Der Preis des von den Rohzuckerfabriken zu liefernden Roh- 
zuckers beträgt für Ersterzeugnis von 88 vom Hundert Ausbeute 
27,50 Mark, für Nacherzeugnis von 75 vom Hundert Ausbeute 
22,50 Mark für 50 Kilogramm ohne Sack frei Magdeburg bei Lieferung 
bis zum 31. Dezember 1918. Bei Lieferung nach dem 31. Dezember 
1918 erhöht sich der Preis am Ersten jedes Monats um 0,20 Mark. 
Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der von der Reichszuckerstelle für die 
Lieferung vorgeschriebene Zeitpunkt.“ 
Reichs-Gesetzbl. 1918 218 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Oktober 1918.