Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landespolizei  9

den),  auch  bezüglich  der  Chausseebrücken.  b)  Anordnungen
  betreffend  Neubau  oder  vollständige
Wiederherstellung  von  Brücken  und  Fähren
über  öffentliche  Flüsse  (s.  Brücken);  c)  die
Widmung,  Einziehung,  Verlegung,  Deklassierung
  von  Land-  und  Heerstraßen
nach  ALR.  II,  15  §&  4  (s.  Landstraßen);
d)  die  Regelung  der  sog.  Nachbarhilfe

(.  d.).

2.  Die  Handhabung  der  Strom-,  Schifffahrts=
  und  Hafenpolizei  ist  Sache
der  L.,  soweit  nicht  für  die  großen  Ströme  besondere
  Strombau=  und  Schiffahrtspolizeiverwaltungen
  eingesetzt  sind  (s.  Strompolizei,
Strombauverwaltungen,  Schifffahrts-
  und  Hafenpolizei).

3.  Bezüglich  der  Deichpolizei  ist  die
Landespolizeibehörde  zur  Wahrnehmung  berufen,
  soweit  es  sich  nicht  um  die  örtliche  Deichpolizei
  handelt,  insbesondere  ist  sie  zuständig,
die  Verfügungen  zur  Freihaltung  des  Überschwemmungsgebietes
  von  Deichen  oder  deichähnlichen
  Erhöhungen  nach  §  1  Abs.  2  des  Deichgesetzes
  vom  28.  Jan.  1848  (GS.  54)  zu  erlassen
  (s.  Deichpolizei).

4.  Dievorläufige  Planfeststellung
für  alle  mit  dem  Enteignungsrecht  ausgestatteten
Unternehmen  gemäß  §  15  Abs.  2  des  Enteignungsgesetzes
  vom  11.  Juni  1874  (G  S.  221)  ist
Sache  der  Landespolizeibehörde  (s.  Enteignungsverfahren
  la,  Eisenbahnbau).
  Zur  zwangsweisen  Durchführung  der
bei  der  Planfeststellung  angeordneten  Anlagen
ist  allein  die  Landespolizeibehörde,  zur  Kontrolle
über  die  laufende  Unterhaltung  der  dabei  angelegten
  öffentlichen  Wege  die  Wegepolizeibehörde
  zuständig  (O  G.  30,  192)9.

5.  Hinsichtlich  derienigen  KHlein  bahnen,
welche  mit  Maschinenkraft  betrieben  werden,
oder  welche  mehrere  Kreise  berühren,  steht  der
L.  im  Einvernehmen  mit  der  vom  Mdöll.  bestimmten
  Eisenbahnbehörde  (Eisenbahndirektion)
die  Planfeststellung  nach  §  17  des  Kleinbahngesetzes
  vom  28.  Juli  1892  (GS.  225),  ferner
die  Genehmigung  zur  Herstellung  und  zum
Betriebe  der  Kleinbahnen,  sowie  für  wesentliche
  Erweiterungen  oder  sonstige  wesentliche
Anderungen  des  Unternehmens  nach  §§  2  u.  3,
die  landespolizeiliche  Abnahme  gemäß  §  19
a.  a.  O.  und  die  Führung  der  Aufsicht  gemäß
5  22  a.  a.  O.  zu  (s.  Klein  bahnen).

6.  Der  Schutz  der  äußeren  kirchlichen
Ordnung  nach  Art.  23  Abs.  1  des  G.  vom  3.  Juni
1876  (GS.  125)  ist  gleichfalls  Sache  der  Landespolizeibehörde,
  s.  Kirchen  polizei.

7.  Durch  AKabO.  vom  7.  Febr.  1837  (GS.  19)
ist  den  Regierungen  als  L.,  jetzt  den  Regierungspräsidenten
  und  bzw.  Oberpräsidenten,  die  ausschließliche
  Befugnis  zuerteilt  worden,  Polizeiverordnungen
  über  die  äußere  Heilighaltung
  der  Sonn=  und  Festtage
zu  erlassen  (s.  auch  Sonntagsheiligung,).

Auf  dem  Gebiete  der  Staatsangehörigkeit,
  Freizügigkeit  und
Aufenthaltsbeschränkungen  hatdt  der
Regierungspräsident  als  Landespolizeibehörde
neben  den  aus  StGB.  §  39  Ziff.  1  u.  2  (Verhängung
  der  Polizeiaufsicht),  §  284  (Ausweisung
wegen  Glückspiels  bestrafter  Ausländer)  und  §  362

 

(Überweisung  an  die  Landespolizeibehörde)  für
sich  ergebenden  Befugnissen  folgende  Zuständigkeiten:
  a)  die  durch  das  St  Ang  G.  vom  1.  Juni
1870  (Bo#Bl.  355)  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  beigelegten  Befugnisse  (ZG.  §  155);
b)  die  Ausstellung  von  Heimatscheinen  und
Staatsangehörigkeitsausweisen;  c)  die  Ausweisung
  von  Ausländern  aus  Preußen  steht  sowohl
  der  Landespolizeibehörde  wie  der  Ortspolizeibehörde
  zu  (Erl.  vom  31.  Jan.  1882  —
Ml.  150);  d)  dagegen  ist  ausschließlich  die
Landespolizeibehörde  befugt,  auf  Grund  des
5  2  des  G.  vom  31.  Dez.  1842  (G.  1843,  5)  neu
zugezogene,  bestrafte  Personen  von  dem  Aufenthalt
  an  gewissen  Orten  auszuschließen  (OV.
vom  24.  Juni  1885  —  O#G.  12,  405  —  und
vom  20.  April  1900  —  O#.  37,  448);  s.  die
betr.  Artikel.

9.  Durch  AKabO.  vom  20.  Juni  1830  (GS.
113)  ist  den  Landespolizeibehörden  die  Pflicht
übertragen,  zur  Erhaltung  von  Stadtmauern
  das  Nötige  anzuordnen  (OG.  32,
423);  s.  Stadtmauern.

10.  Die  Landespolizeibehörden  haben  die
Polizeiverordnungen  zum  Schutze  landschaftlich
  hervorragender  Gegenden
  vor  Verunstaltung  zu  erlassen
(G.  vom  2.  Juni  1902  —  GS.  159  —  Erl.
vom  16.  Juni  1902,  MBl.  132;  und  §  8  G.
vom  15.  Juli  1907  —  GS.  260  —  s.  Verunstaltung
  1lV).

11.  Wegen  der  der  Landespolizeibehörde  auf
dem  Gebiete  der  Gewerbeordnung  und
der  Versicherungsgesetzgebung  zustehenden
  Befugnisse  s.  Höhere  Verwaltungsbehörden,
  sowie

12.  Wegen  seiner  Befugnisse  bei  Tilgung
von  Viehseuchen  s.  Viehseuchengesetze.

IV.  Die  Ausübung  der  Aufsicht  über  die
Polizeiverwaltung  wird  als  eine  Aufgabe  der
Landespolizei  angesehen,  obwohl  sie  in  erster
Instanz  im  wesentlichen  dem  Landrat  übertragen
  worden  ist  (s.  Polizeiaufsichtsbehörden).
  Das  gleiche  gilt  für  die  Entscheidung
  auf  formelle  Beschwerden  gegen
polizeiliche  Verfügungen  (s.  Polizeiverfügungen
  V).  Bezüglich  des  Verordnungsrechtes

  f.  Landespolizeiverordnungen.
  «
V.  Die  Landespolizeibehörden

—  im  allgemeinen  gemäß  8  18  LVG.  die  in  dieser
Beziehung  an  die  Stelle  der  Regierungen  getretenen
  Regierungspräsidenten,  im  Landespolizeibezirk
  Berlin  der  Polizeipräsident  von
Berlin  (G.  vom  13.  Juni  1900  —  GS.  247  —
§J  1  und  spätere  Erweiterungen  s.  Landespolizeibezirk
  Berlin)  bedienen
sich  zur  Ausführung  ihrer  Anordnungen  ihrer
Organe,  nänmlich  der  Landräte,  der  Ortspolizeibehörden
  und  hinsichtlich  der  Strom--,
Schiffahrts=  und  Hafenpolizei  der  Wasserbauinspektoren
  (OBG.  vom  11.  Mai  und  Erl.  vom
15.  Mai  1897—  MBl.  119;  OVG.  vom  11.  Febr.
1904  —  O.  45,  297).  Schreiten  diese  Organe
in  landespolizeilichen  Angelegenheiten  ein,  so
haben  sie  in  den  betreffenden  Verfügungen
zum  Ausdruck  zu  bringen,  daß  sie  lediglich  im
Auftrage  der  Landespolizeibehörde  handeln;
alsdann  richten  sich  die  Rechtsmittel  gegen  die