Landespolizei 9
den), auch bezüglich der Chausseebrücken. b) Anordnungen
betreffend Neubau oder vollständige
Wiederherstellung von Brücken und Fähren
über öffentliche Flüsse (s. Brücken); c) die
Widmung, Einziehung, Verlegung, Deklassierung
von Land- und Heerstraßen
nach ALR. II, 15 §& 4 (s. Landstraßen);
d) die Regelung der sog. Nachbarhilfe
(. d.).
2. Die Handhabung der Strom-, Schifffahrts=
und Hafenpolizei ist Sache
der L., soweit nicht für die großen Ströme besondere
Strombau= und Schiffahrtspolizeiverwaltungen
eingesetzt sind (s. Strompolizei,
Strombauverwaltungen, Schifffahrts-
und Hafenpolizei).
3. Bezüglich der Deichpolizei ist die
Landespolizeibehörde zur Wahrnehmung berufen,
soweit es sich nicht um die örtliche Deichpolizei
handelt, insbesondere ist sie zuständig,
die Verfügungen zur Freihaltung des Überschwemmungsgebietes
von Deichen oder deichähnlichen
Erhöhungen nach § 1 Abs. 2 des Deichgesetzes
vom 28. Jan. 1848 (GS. 54) zu erlassen
(s. Deichpolizei).
4. Dievorläufige Planfeststellung
für alle mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten
Unternehmen gemäß § 15 Abs. 2 des Enteignungsgesetzes
vom 11. Juni 1874 (G S. 221) ist
Sache der Landespolizeibehörde (s. Enteignungsverfahren
la, Eisenbahnbau).
Zur zwangsweisen Durchführung der
bei der Planfeststellung angeordneten Anlagen
ist allein die Landespolizeibehörde, zur Kontrolle
über die laufende Unterhaltung der dabei angelegten
öffentlichen Wege die Wegepolizeibehörde
zuständig (O G. 30, 192)9.
5. Hinsichtlich derienigen KHlein bahnen,
welche mit Maschinenkraft betrieben werden,
oder welche mehrere Kreise berühren, steht der
L. im Einvernehmen mit der vom Mdöll. bestimmten
Eisenbahnbehörde (Eisenbahndirektion)
die Planfeststellung nach § 17 des Kleinbahngesetzes
vom 28. Juli 1892 (GS. 225), ferner
die Genehmigung zur Herstellung und zum
Betriebe der Kleinbahnen, sowie für wesentliche
Erweiterungen oder sonstige wesentliche
Anderungen des Unternehmens nach §§ 2 u. 3,
die landespolizeiliche Abnahme gemäß § 19
a. a. O. und die Führung der Aufsicht gemäß
5 22 a. a. O. zu (s. Klein bahnen).
6. Der Schutz der äußeren kirchlichen
Ordnung nach Art. 23 Abs. 1 des G. vom 3. Juni
1876 (GS. 125) ist gleichfalls Sache der Landespolizeibehörde,
s. Kirchen polizei.
7. Durch AKabO. vom 7. Febr. 1837 (GS. 19)
ist den Regierungen als L., jetzt den Regierungspräsidenten
und bzw. Oberpräsidenten, die ausschließliche
Befugnis zuerteilt worden, Polizeiverordnungen
über die äußere Heilighaltung
der Sonn= und Festtage
zu erlassen (s. auch Sonntagsheiligung,).
Auf dem Gebiete der Staatsangehörigkeit,
Freizügigkeit und
Aufenthaltsbeschränkungen hatdt der
Regierungspräsident als Landespolizeibehörde
neben den aus StGB. § 39 Ziff. 1 u. 2 (Verhängung
der Polizeiaufsicht), § 284 (Ausweisung
wegen Glückspiels bestrafter Ausländer) und § 362
(Überweisung an die Landespolizeibehörde) für
sich ergebenden Befugnissen folgende Zuständigkeiten:
a) die durch das St Ang G. vom 1. Juni
1870 (Bo#Bl. 355) der höheren Verwaltungsbehörde
beigelegten Befugnisse (ZG. § 155);
b) die Ausstellung von Heimatscheinen und
Staatsangehörigkeitsausweisen; c) die Ausweisung
von Ausländern aus Preußen steht sowohl
der Landespolizeibehörde wie der Ortspolizeibehörde
zu (Erl. vom 31. Jan. 1882 —
Ml. 150); d) dagegen ist ausschließlich die
Landespolizeibehörde befugt, auf Grund des
5 2 des G. vom 31. Dez. 1842 (G. 1843, 5) neu
zugezogene, bestrafte Personen von dem Aufenthalt
an gewissen Orten auszuschließen (OV.
vom 24. Juni 1885 — O#G. 12, 405 — und
vom 20. April 1900 — O#. 37, 448); s. die
betr. Artikel.
9. Durch AKabO. vom 20. Juni 1830 (GS.
113) ist den Landespolizeibehörden die Pflicht
übertragen, zur Erhaltung von Stadtmauern
das Nötige anzuordnen (OG. 32,
423); s. Stadtmauern.
10. Die Landespolizeibehörden haben die
Polizeiverordnungen zum Schutze landschaftlich
hervorragender Gegenden
vor Verunstaltung zu erlassen
(G. vom 2. Juni 1902 — GS. 159 — Erl.
vom 16. Juni 1902, MBl. 132; und § 8 G.
vom 15. Juli 1907 — GS. 260 — s. Verunstaltung
1lV).
11. Wegen der der Landespolizeibehörde auf
dem Gebiete der Gewerbeordnung und
der Versicherungsgesetzgebung zustehenden
Befugnisse s. Höhere Verwaltungsbehörden,
sowie
12. Wegen seiner Befugnisse bei Tilgung
von Viehseuchen s. Viehseuchengesetze.
IV. Die Ausübung der Aufsicht über die
Polizeiverwaltung wird als eine Aufgabe der
Landespolizei angesehen, obwohl sie in erster
Instanz im wesentlichen dem Landrat übertragen
worden ist (s. Polizeiaufsichtsbehörden).
Das gleiche gilt für die Entscheidung
auf formelle Beschwerden gegen
polizeiliche Verfügungen (s. Polizeiverfügungen
V). Bezüglich des Verordnungsrechtes
f. Landespolizeiverordnungen.
«
V. Die Landespolizeibehörden
— im allgemeinen gemäß 8 18 LVG. die in dieser
Beziehung an die Stelle der Regierungen getretenen
Regierungspräsidenten, im Landespolizeibezirk
Berlin der Polizeipräsident von
Berlin (G. vom 13. Juni 1900 — GS. 247 —
§J 1 und spätere Erweiterungen s. Landespolizeibezirk
Berlin) bedienen
sich zur Ausführung ihrer Anordnungen ihrer
Organe, nänmlich der Landräte, der Ortspolizeibehörden
und hinsichtlich der Strom--,
Schiffahrts= und Hafenpolizei der Wasserbauinspektoren
(OBG. vom 11. Mai und Erl. vom
15. Mai 1897— MBl. 119; OVG. vom 11. Febr.
1904 — O. 45, 297). Schreiten diese Organe
in landespolizeilichen Angelegenheiten ein, so
haben sie in den betreffenden Verfügungen
zum Ausdruck zu bringen, daß sie lediglich im
Auftrage der Landespolizeibehörde handeln;
alsdann richten sich die Rechtsmittel gegen die