Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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vertreters.  864.  —  Voraussetzungen  für  das  Eintreten  des  Stellvertreters.  864.
Eidliche  Verpflichtung  des  Standesbeamten.  864.  Belohnung  der  Standesbeamten.
865.  —  Amtsräume  und  Kanzleibedürfnisse.  866.  —  Ort  der  Amtshandlungen.  866.
—  Geschäftsstunden.  866.
Gebühren  der  Standesbeamten  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  977.
Standesregister.  Vorschriften  für  die  Führung  der  Standesregister  überhaupt.  867.  —  Hauptund
  Nebenregister.  867.  —  Abschluß  der  Standesregister.  868.  —  Namensverzeichniß.
  868.  —  Gemeinsame  Vorschriften  für  die  Eintragungen  in  die  Standesregister.
869..Form  der  Anzeigen.  869.  —  Form  der  Eintragung.  869.  —  Feststellung
  der  Persönlichkeit  des  Erschienenen.  870.  —  Unterzeichnung  des  Eintrags.
871.  —  Berichtigungen  eines  Eintrags.  871.  —  Eintragung  auf  Grund  schriftlicher
Anzeige.  872.
Gebühren  und  Auslagen  für  die  Führung  der  Standesregister.  873.
Statistik.  Sammlung  von  Anblümungs-,  Saatenstands=  und  Erntenachrichten.  Verfügung  der
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  15.  März.  52.
Aenderung  der  Anlage  1  zu  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend
die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des  Deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Ausland,  vom  20.  Juli
1879.  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  (Abtheilung  für
die  Verkehrsanstalten),  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  20.  Dezember.  1223.
Statutarische  Nutznießung  bei  dem  Güterstand  der  landrechtlichen  Errungenschaftsgesellschaft
und  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft.  512.
Sterbefälle.  Beurkundung  derselben  888.  Anzeige  des  Sterbefalls.  888.  —  Eintragung  des
Sterbefalls.  889.  —  Sterbefälle  auf  dem  Bodensee.  890.
Steuerbücher.  Anlegung  und  Fortführung  der  Steuerbücher.  Gesetz  vom  20.  Dezember.  1219.
Steuererhebung  s.  Steuerwesen.
Steuerschein  für  den  Wandergewerbebetrieb.  1207.  —  Desgleichen  für  den  Wanderlagerbetrieb.  1215.
Steuerumlage.  Verlängerung  der  Zeitdauer,  innerhalb  welcher  das  Beitragsverhältniß  zu  der  Umlage
  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindesteuern  auf  Grundeigenthum,  Gebäude  und  Gewerbe
  abgeändert  werden  darf.  237.
Steuerwesen.  Steuererhebung  vom  1.  April  1899  an.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom
15.  März.  55.
Gültigkeitsdauer  der  mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen
  über  die  Besteuerungsrechte  der  Gemeinden.  Gesetz  vom  24.  März.  237.
Aufhebung  der  Umgeldskommissariate.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom
25.  September.  720.
Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  Verfügungen  des  Finanzministeriums  vom  28.  September,
  750,  vom  7.  Oktober,  750,  vom  28.  November,  1080  und  vom  2.  Dezember,  1080.