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4. in den Jahren 1870/71 zu den Besatzungen nachstehender Schiffe zu nachbenannten Zeiten
gehört haben:
„König Wilhelm“, „Kronprinz“, „Friedrich Carl“ am 5. August und 11. September 1870,
„Arminius“ am 24. August und 11. September 1870,
Dampfer „Cuxhaven“ am 13. August 1870,
„Elisabeth“, „Pr. Adler“, „Camäleon“, „Tiger“ am 5. September 1870,
„Arcona“, „Nymphe“, „Augusta“, „Grille“, „Falke“, „Basilisk“, „Comet“, „Fuchs“,
„Hay“, „Schwalbe"“, „Sperber“, „Prinz Adalbert“, „Wolf“, „Cyclop“, „Habicht“,
„Jäger“, „Pfeil“, „Hyäne“, „Natter“, „Wespe“, „Blitz“, „Drache“, „Salamander“,
„Meteor“, Dampfer „Holsatia“ zwischen dem 17. Juli 1870 und dem 2. März 1871
einschließlich,
oder sich bei den nach Frankreich entsendet gewesenen Marine-Abteilungen befunden haben.
§ 2.
Als nicht ehrenvoll gilt die Teilnahme an einem Feldzuge nur dann, wenn ein Kriegsteilnehmer
wegen einer im Kriege begangenen Straftat mit Ehrenstrafen belegt worden ist.
Einen Anhalt dafür, ob die Teilnahme ehrenvoll war, wird im allgemeinen der Besitz der für
den betreffenden Feldzug gestifteten oder verliehenen Kriegsdenkmünze gewähren.
83.
Die Entscheidung darüber, ob ein Kriegsteilnehmer unterstützungsbedürftig ist, muß ohne
Bindung an eine bestimmte Einkommensgrenze unter gewissenhafter Prüfung der gesamten Umstände
des einzelnen Falles getroffen werden.
Bei der Prüfung der Unterstützungsbedürftigkeit ist deshalb auf die persönlichen und die
Familienverhältnisse des Antragstellers sowie auf die Lebensbedingungen an seinem Wohnorte Bedacht
zu nehmen, auch dürfen die Verhältnisse seiner unterhaltsverpflichteten Verwandten ebensowenig wie
die der unterhaltsberechtigten außer Betracht bleiben. Ferner ist zu berücksichtigen, daß nach der aus—
gesprochenen Absicht des Gesetzes die Kriegsteilnehmer durch die Beihilfe möglichst vor Inanspruch—
nahme der Armenpflege bewahrt werden sollen.
Anderseits ist jedoch zu beachten, daß nur derjenige als unterstützungsbedürftig angesehen
werden kann, der durch die Unterstützung in seinen Verhältnissen tatsächlich eine Besserung erfährt.
Unterstützungsbedürftigkeit liegt deshalb beispielsweise nicht vor, wenn nach Lage des Falles die
Zahlung der Beihilfe weder ganz noch teilweise dem Kriegsteilnehmer selbst, sondern ausschließlich
einem Armenverband oder einer öffentlichen Pflegeanstalt zugute käme.
84.
Als gänzlich erwerbsunfähig sind im allgemeinen diejenigen Kriegsteilnehmer anzusehen, deren
Erwerbsfähigkeit infolge von Alter, schwerem Siechtum, unheilbarer Krankheit oder anderen Gebrechen
dauernd auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn sie nicht mehr
imstande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, die ihnen unter billiger
Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres bisherigen Berufs zugemutet werden kann, ein Drittel
desjenigen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Aus-
bildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.
Sollte ausnahmsweise ein in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als zwei Drittel herabgesetzter
sersegssellnehmer doch tatsächlich noch dauernde Beschäftigung finden, so ist auch hierauf Bedacht zu
nehmen.
Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, z. B. infolge von Krankheit, genügt nicht.
85.
Unter den gesetzlichen Invalidenpensionen oder entsprechenden sonstigen Zuwendungen aus
Reichsmitteln (Artikel III § 2 zu a) sind nicht Invaliden-, Alters= und Unfallrenten zu verstehen,
sondern nur Militärpensionen und Unterstützungen nach Maßgabe des Allerhöchsten Gnadenerlasses
vom 22. Juli 1884.