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lang das Abendmahl versaͤume; Mann oder Weib, Knecht
oder Magd, die sich des Calvinismus verdächtig machen würden,
sollten in gleiches Strafgeld verfallen seyn ).
Juden und Hexen fühlten leider gewöhnlich die erste
Wirkung des neuerwachenden Religionseifers, und so war
leider der Fall auch dießmal, daß alte Edicte mit erneuter
Strenge hervorgesucht, und, wie man selbst damals kaum
mit gewaltsamer Unterdrückung natürlicher Mitleidstriebe
thun konnte, zur Ehre des göttlichen und christlichen Namens
unerbittlich vollzogen wurden. Herzog Julius selbst
war oft wegen der Menge bekümmert, die er als Heren
und Zauberer verbrennen lassen sollte, das Schicksal der
Weiber, deren manche er unschuldig hielt, gieng ihm sehr
nahe, und sowohl Richtern als Geistlichen empfahl er die
Vorsicht, die man selbst über der Menge, so schrecklich es
war, vergessen zu haben schien **): aber Gefühle und Anwandlungen
dieser Art, welche zum Theil auch das Neue
häufigerer Erecutionen zeigen??#), mußten bekämpft, und
*) Aus Herz. Julius Edict vom ro. Mai 1585. Daß aber zwei
Heinrichstädtische Marken, so ist die Strafe im Edict ausgedrückt,
auf vier Goldgulden berechnet werden, erhellt aus Herz.
August Hofgerichtsordn. S. 605. «
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„bat, aliorum exemplo admonitus de lamiis videlicet sirygibus
vel sagis ut vocant sepius disquirebat, num ea præstare
et eflicere possent, dus lormentis adachg perpetrasse se fateniur.
Ac hominum Melancholicorum, anicularum et vitularum
miseram condilionem miserebatur vicemque eorum
vere dolebat eie. Schade daß der Raum nicht leidet, die
ganze vortreffliche Stelle einzurücken.
Schon Herz. Henrich Julius scheint gleichgültiger dabel gewesen
zu seyn: sein Leichenredner Steinmeß rühmt ihm zum