Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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standsregister.  Einzelne  dieser  Geschäfte  können
mit  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten
einem  anderen  Magistratsmitgliede  übertragen
werden.  —  In  den  Städten  mit  Bürgermeisterverfassung
  (s.  Städteordnungen)  ohne
kollegialischen  Gemeindevorstand  (St  O.  8  72)
kommen  dem  B.  alle  Rechte  und  Pflichten  des
Magistrats  mit  denjenigen  Einschränkungen
zu,  die  sich  als  notwendig  daraus  ergeben,
daß  der  B.  hier  zugleich  stimmberechtigter
Vorsitzender  der  Stadtverordnetenversammlung
ist.  Insbesondere  steht  ihm  hier  ein  BRecht
der  Zustimmung  zu  den  Beschlüssen  der  Stadtverordneten
  nicht  zu,  wohl  aber  das  Recht  und
die  Pflicht  der  Beanstandung  (s.  d.)  dieser  Beschlüsse,
  wenn  sich  diese  als  erforderlich  erweist.
—  HUber  das  Disziplinarverfahren  gegen  B.
s.  Disziplinarverfahren.  —Für  die  Städte
in  Neuvorpommern  und  Rügen  sind  auch
hinsichtlich  der  Befugnisse  und  Pflichten  des
B.  die  Stadtrezesse  nach  dem  G.  vom  31.  Mai
1853  (GS.  291)  maßgebend.  Die  B.  werden
hier  nach  dem  Schwedischen  Patent  vom  18.  Febr.
1811  vom  Könige  ernannt  (§  5,  .

II.  In  der  Prov.  Westfalen  gelten  nach
der  St  O.  vom  19.  Alärz  1856  hinsichtlich  der
Wahl,  Bestätigung  und  Vereidigung  des  B.
(§8  31—34),  seiner  amtlichen  Obliegenheiten
(§§  58—62),  seiner  Besoldung  und  Pension
(§8  64,  65),  sowie  seiner  Befugnisse  und  Pflichten
in  Städten  ohne  kollegialischen  Gemeindevor--stand
  (§8  72,  73)  dieselben  Vorschriften  wie  in
den  östlichen  Provinzen.

II.  In  der  Rheinpropvinz  stehen  B.  sowohl
  an  der  Spitze  der  Stadtgemeinden  als
auch  an  der  von  gewissen  ländlichen  Verwaltungsbezirken.


a)  Stadtbürgermeister.  Nach  der  Std.
vom  15.  Mai  1856  (GS.  4060)  ist  zu  unterscheiden
  zwischen  Städten  mit  Magistratsverfassung
  (8§8  88  ff.)  und  solchen  mit  Bürgermeistereiverfassung.
  In  ersteren  Städten,  deren
indessen  nur  ganz  wenige,  und  zwar  ausschließlich
  Kleine  vorhanden  sind,  hat  der  B.  im  wesentlichen
  dieselbe  amtliche  Stellung  und  Aufgaben
wie  in  den  östlichen  Provinzen.  In  letzteren
werden  neben  dem  B.  zwei  oder  mehrere
Beigeordnete  gewählt,  die  dazu  bestimmt
sind,  einzelne  Amtsgeschäfte,  die  der  B.  ihnen
aufträgt,  zu  besorgen  und  ihn  in  Verhinderungsfällen
  und  während  der  Erledigung  des  Amts
nach  der  mit  Genehmigung  der  Regierung  in
der  Stadtverordnetenversammlung  festzusetzenden
  Beihenfolge  zu  vertreten  (§  28).  Hinsichtlich
  der  Wahl,  Bestätigung  und  Vereidigung
des  B.  (G#§  30—33),  sowie  seiner  Besoldung  und
Pension  Es  58,59)  gelten  dieselben  Vorschriften
wie  in  den  östlichen  Provinzen.  Die  Obliegenheiten
  des  dortigen  B.  fallen  ihm  hier  ebenfalls
  zu;  doch  ist  die  Ubertragung  einzelner
von  diesen  Obliegenheiten  auf  andere  Gemeindebeamten
  nur  hinsichtlich  der  Führung
der  Personenstandsregister  zulässig  (§  57).  Die
Befugnisse  und  Pflichten  des  B.  als  Ortsobrigkeit
  und  Gemeindeverwaltungsbehörde
gehen  hier  insofern  weiter  wie  in  den  östlichen
Provinzen.  als  der  B.  ohne  Mitwirkung
eines  ollegiums  im  wesentlichen  allein  die
Geschäfte  zu  führen  hat,  die  dort  dem  Ma- 



Bürgermeister.

gistrate  (s.  d.)  obliegen  (§  53).  Er  führt  auch
den  Vorsitz  in  der  Stadtverordnetenversammlung,
  wobei  er  in  Verhinderungsfällen  von
dem  stellvertretenden  Beigeordneten  vertreten
wird,  mit  vollem  Stimmrecht  und  bei  Stimmengleichheit
  mit  entscheidender  Stimme  (8  30).
Jedes  Jahr  hat  der  B.,  bevor  sich  die  Stadtverordnetenversammlung
  mit  dem  Haushaltsetat
  beschäftigt,  ihr  in  öffentlicher  Sitzung
über  die  Verwaltung  und  den  Stand  der
Gemeindeangelegenheiten  einen  vollständigen
Bericht  zu  erstatten.  Tag  und  Stunde  hierfür
  sollen  wenigstens  zwei  freie  Tage  vorher
t  aer  Gemeinde  bekanntgemacht  werden
6).

b)  Landbürgermeister.  In  den  der  Regal
  nach  Samtgemeinden  (s.  d.)  bildenden

andbürgermeistereien  (s.  d.)  der  Rheinprovinz
wird  der  B.  nach  §  24  der  KrO.  vom  30.  Mai
1887  (GS.  209)  von  dem  Oberpräsidenten  auf
Lebenszeit  ernannt.  Zu  diesem  Amt  sollen
an  erster  Stelle  angesehene  Personen  in  dem
Bürgermeistereibezirt,  insbesondere  größere
Grundbesitzer,  berufen  werden.  Das  Amt
soll  zunächst  denjenigen  übertragen  werden,
die  es  als  unentgeltlich  zu  verwaltendes  Ehrenamt
  zu  übernehmen  in  der  Lage  sind.  Ein
B.  mit  Besoldung  soll  nur  angestellt  werden,
wenn  ein  geeigneter  Ehrenbürgermeister  nicht
zu  gewinnen  ist.  Die  Ernennung  erfolgt  auf
Grund  von  Vorschlägen  des  Kreisausschusses,
welche  dieser  nach  Anhörung  der  Bürgermeistereiversammlung
  (s.  d.)  zu  machen  hat.
Falls  der  Oberpräsident  den  sämtlichen  Vorschlägen
  des  Kreisausschusses  keine  Folge
geben  will,  so  bedarf  es  hierzu  der  Zustimmung
des  Provinzialrates.  Wird  diese  abgelehnt,
so  Kkann  sie  durch  den  Md  J.  ergänzt  werden.
Wenn  für  die  Besetzung  einer  erledigten  Stelle
Vorschläge  nicht  gemacht  worden  sind  oder
den  gemachten  Vorschlägen  Reine  Folge  gegeben
  wird,  so  kann  die  Verwaltung  der
Stelle  nach  Einholung  einer  Außerung  der
beteiligten  Bürgermeistereiversammlungen  und
des  Kreisausschusses  dem  B.  einer  benachbarten
ländlichen  oder  städtischen  Bürgermeisterei
widerruflich  für  so  lange  Zeit  übertragen
werden,  bis  vom  Kreisausschuß  ein  geeigneter
Ehrenbürgermeister  in  Vorschlag  gebracht
wird.  Der  endgültigen  Ernennung  eines  besoldeten
  B.  soll  in  der  Regel  eine  die  Dauer
eines  Jahres  nicht  übersteigende  kommissarische
Beschäftigung  vorangehen.  Im  übrigen  wird
die  Kommissarische  Verwaltung  einer  Bürgermeisterei
  von  dem  Oberpräsidenten  angeordnet.
In  den  Bürgermeistereien  der  Kreise  êAeuwied
und  Wetzlar,  zu  denen  die  standesherrlichen
Besitzungen  der  Fürsten  zu  Wied,  zu  Solms-Braunfels
  und  zu  Solms-Hohensolms-Lich
gehören,  erfolgt  die  Bestellung  der  B.  nach
Anhörung  dieser  Fürsten  (Kr  O.  8  99  Ziff.  3).
Die  nach  ZG.  8  36  dem  Landrat,  in  der  Beschwerdeinstanz
  dem  Regierungspräsidenten
stehende  Befugnis  zur  Verhängung  von

rrdnungsstrafen  (s.  d.)  gegen  B.  wird  bezüglich
  der  Ehrenbürgermeister  vom  Kreisausschuß,
in  der  Beschwerdeinstanz  vom  Bezirksausschuß
ausgeübt.  Wegen  der  Besoldung  und  Dienstunkostenentschädigung
  der  B.  s.  Dienstun-