Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Den  Vorschriften  über  den  Gesellschaftsstempel  ist  nach  der  Bescheinigung  der
-I„.„.„  )  (Bezeichnung  und  Sitz  der  Steuerstelle)  vom
19  Nr.  des  Anmeldungsbuchs  genügt.
(2)  Wird  der  Vermerk  in  den  Text  des  Wertpapiers  aufgenommen,  so  ist  er  an
dessen  Schluß  zu  setzen.
(3)  Der  Vermerk  darf  auch  schon  auf  Grund  der  Bescheinigung  ausgenommen
werden,  daß  die  Versteuerung  ausgesetzt  ist  (8  9).

8  20.

16.  Aus-  (1)  In  den  Fällen  des  §  8  Abs.  2  des  Gesetzes  hat  die  Gesellschaft  usw.  von
seebende  Gin-  den  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  noch  ausstehenden  Einzahlungen  der  Steuerstelle  binnen
das  Gesell-  14  Tagen  nach  der  ersten  auf  den  30.  September  1913  folgenden  Einzahlung,  spätestens
schaftskapital,  aber  bis  zum  1.  Dezember  1913  Anzeige  zu  erstatten.  In  der  Anzeige  sind,  sofern  sie

feststehen,  die  Höhe  der  weiteren  Einzahlungen  und  die  Zahlungsfristen  anzugeben.  Die
Anzeige  kann  unterbleiben,  insoweit  die  Steuerstelle  bereits  aus  anderweit  geführten  Überwachungslisten
  über  die  ausstehenden  Einzahlungen  und  Zahlungsfristen  unterrichtet  ist.

(2)  Die  Steuerstelle  hat  die  Steuerentrichtung  für  die  künftigen  Zahlungen  hinsichtlich
  der  angemeldeten  und  der  ihr  aus  den  etwa  bisher  im  Landesstempelinteresse
geführten  Listen  oder  auf  andere  Weise  bekannt  gewordenen  Fälle  zu  überwachen  (§  9  Abs.  4).

III.  Ausländische  Aktien  und  Aktienanteilscheine,  inländische  und  ausländische  Kuxe,
Renten=  und  Schuldverschreibungen,  Genußscheine,  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen.

(Tarifnummer  1  unter  B,  C  bis  Tarifnummer  3  A.)

Zum  §  10  des  Gesetzes.
§  21.

I.  Anmeldung  Die  zu  versteuernden  ausländischen  Aktien,  inländischen  und  ausländischen  Kuxe,
oieen  Renten=  und  Schuldverschreibungen  sowie  die  nach  Abs.  2  der  Anmerkung  zu  Tarifnummer
  1  und  2  zu  versteuernden  Genußscheine  sind  mit  einer  nach  den  anliegenden
c#r  *  Mustern  3  oder  4  doppelt  ausgefertigten,  von  dem  Anmelder  unterzeichneten  und  mit
guht
genauer  Angabe  seines  Standes  und  Wohnorts  versehenen  Anmeldung  einer  zuständigen
Steuerstelle  vorzulegen.  Lose  oder  von  den  Wertpapieren  getrennte  Zinsscheine  usw.  sind
nicht  mitvorzulegen.  In  der  Anmeldung  sind  die  Wertpapiere  nach  Gattung  (ausländische
Aktie,  Interimsschein  zu  solcher,  Kuxschein,  Schuldverschreibung  usw.)  und  Benennung
sowie  nach  Reihe,  Buchstabe  und  Nummer  geordnet  aufzuführen.