Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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von  den  Uncermarsch=  Kommissariaten  quarbtakweise
  dem  General=  Kreis-Kommissariate
anzuzeigen,  und  daraus  von  diesem  die  Normalpreise
  zu  fixiren  sind.

.  34.  Für  das  in  dringenden  Faͤllen  von
königlichen  Unterthanen  in  natura  abzugebende
  Schlachtvieh  ist  der  Vergütungs-Preis
gleich  bei  der  Abgabe  nach  dem  angenblickkichen
  Kurrent-Preise  anzunehmen  und  in  die
Berechnung  zu  bringen.

§  35.  In  den  mit  tieferanten  abzuschlies
senden  Kontrakten,  welche  vorzüglich  bei
eintretender  Verproviantirung  von  Festungen
  nöthig  werden,  wird  ohnebin  jedesmal
der  Preis  jedes  tieferungs-Objektes  bestimmt;
nach  diesen  akkordirten  Preisen  kommt  dann
auch  die  zu  leistende  Bergürung  zu  berechnen.

IV.  Teitel.
Von  Peraquation  der  Kriegs-Lasten.

C.  36.  Die  Untermarsch:  Kommissariate
baben,  ausser  den  nach  bereits  beslebenden
Verschriften  monatlich  einzusendenden
Konspekten  über  die  in  ihrem  Bezirke  einäuartirre
  und  verpflegte  Mannschaft,  am
Ence  eines  jeden  Quartals  dem  einschlägigen
  köntglichen  General  Kommissariate  nach
obigen  Bestimmungen  dreierlei  Hauptübersichten
  der  in  jeder  Gemeinde  ihres  Bezirkes
  getragenen  Einquartierungen,  ge'
leisteten  Kriegs  frohnen  und  entrichteten
  tieserungen,  mit  den  dazu  gehörigen
Belegen,  vorzulegen.“

K.  37.  Inden  Tabellen  über  getragene  Einquartierung
  sind  besonders  die  Tage  der  Dauer
derselben,  respektive  die  Anzahl  der  zur  Verflegung
  abgegebenen  Mund-Portionen,  nach
der  G.  ##4.  angegebenen  Berechnungs-Ar#,
und  der  Pferds:  Rationen,  mit  Unterschei-396



dung  der  schweren  und  leichten,  gehoͤrig  zu
bemerken  und  zu  belegen.  Dabei  ist  noch
anzuzeigen:  ob  der  Mannschaft  Bier  oder
Wein  zum  Trunk  gereicht  worden  sey.

.  38.  Nach  den  in  Gemäßbeie  der  obigen
Verfügung,  S.  11,  ernirten  Normalpreisen,
(für  deren  Beisezung  in  den  einzusendenden
Konspekten  eine  Kolumne  offen  zu  belassen
ist,)  bestimmt  sodann  das  königliche  Genen
ral-Kreis=  Kommissariat  den  zu  vergütenden
wahren  Wertb  aller  in  jenen  drei  Rubriken.
verzeichneten  Kriegs-Pedstationen.  ·

Z.39.AusdenanfgleicheWeisevonallen
  Untermarsch-Kommissariaten  zusammen:
gebrachten  Einqvartierungs-,  Kriegsfrohnenund
  tieferungs-Tabellen,  und  der  von  dem
General-Kreis  K  isse  iate  bei  jeder  gleichfoͤrmig
  festgesezten  Taxation  ergibt  sich  die
Summe  der  in  dem  ganzen  Kreise  durch  Geld-Konkurrenz
  zu  peraͤquirenden  Kriegs-Lasten.

K.  40.  Nachdem  uͤber  die  wirkliche  Umlage
  dieser  Summe  von  dein  koͤniglichen  General:
  Kommissariate,  gemeinschaftlich  mit  der
Kreis-Finanz-Direktion  der  geeignete  Bericht
an  des  Königs  Majestät  erstattet  worden,  und
die  allerböchste  Genehmigung  erfolgt  ist,  so
baben  die  beiden  genannten  Stellen,  in  so  lange
die  durch  den  III.  Ticel,  G.  4.  der  Konstirution
  angeordnete  Kreis-Versammlung  und
Depucatton  noch  nicht  in  Wirksamkele  sind,
das  ganze  Konkurrenz-Quantum,  mit  Zuschlagung
  eines  Fünfttheiles  der  Summe,
auf  sämtliche  Steuerpflichtige  des  Kreises
nach  dem  Steuerfuße  zu  repartiren.

G.  4.  Bei  dieser  durch  die  königlichen
Rentämter,  benebmlich  mie  den  Untermarsch"
Kommissariaten,  vorzunehmenden  Reparticion
kommnt  jedem,  der  selbst  Narural-Einquartiee
rung  getragen,  Spann=  oder  Handdienste  ges