Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

—  507  —

Landesangehörigen  unter  sich  wie  mit  Ausländerinnen.  Ausserdem
sollen  in  den  Ländern,  in  welchen  eine  Eheschliessung  nur  in
kirchlicher  Form  möglich  sei,  Ausländer,  welche  einem  anderen
religiösen  Bekenntnisse  angehören,  berechtigt  sein,  Ehen  in  der
den  Gesetzen  ihres  Heimatstaates  entsprechenden  Form  oder  vor
diplomatischen  Agenten  und  Konsuln  abzuschliessen.

Die  drei  erwähnten  Entwürfe  bildeten  während  zweier  Sitzungen,
am  6.  und  7.  Sept.  1887,  zu  Heidelberg  (GUILLAUME  a.  a.  O.
p.  246,  268;  Annuaire  IX  p.  76,  126)  den  Gegenstand  eingehendster
  Beratungen.  Bezüglich  der  Form  der  Eheschliessung
beschränkte  man  sich  angesichts  der  zu  Tage  getretenen  erheblichen
  Meinungsverschiedenheiten  auf  die  Entscheidung  der  Prinzipienfrage.
  Dieselbe  wurde  im  Sinne  der  Anträge  ArNTZ’,  WEST-LAKE’s
  und  Könı@’s  entschieden.  Die  Beobachtung  der  Gesetze
des  Eheschliessungsortes  wurde  als  notwendig  bezeichnet,  die  Eheschliessung
  vor  Konsuln  und  diplomatischen  Agenten  als  Ausnahme
  zugelassen.  Es  ist  wünschenswert  —  heisst  es  in  Ziff.  13
des  Schlussprotokolls  der  Sitzungen  vom  6.  und  7.  Sept.  1887
—,  ausnahmsweise  und  zwar  auch  in  christlichen  Staaten  die  vor
diplomatischen  Agenten  und  Konsuln  abgeschlossenen  Ehen  als
giltig  zuzulassen  für  den  Fall,  dass  die  beiden  eheschliessenden
Teile  dem  von  dem  diplomatischen  Agenten  oder  Konsul  vertretenen
  Staate  angehören.

Mit  der  Feststellung  des  Textes  der  Heidelberger  Beschlüsse
beauftragt,  arbeiteten  v.  Bar,  Brusa  und  KÖNIG  einen  neuen
Entwurf  (GUILLAUME  a.  a.  O.  p.  274;  Annuaire  X  p.  58)  einer
internationalen  Regelung  der  Gesetzeskonflikte  auf  dem  Gebiete
der  Eheschliessung  und  Ehescheidung  aus,  dessen  erster  Teil
folgende  Fassung  hat.

„I.  Ueber  das  Gesetz,  welches  die  Form  der  Eheschliessung
bestimmt.

Artikel  1.  Von  der  im  folgenden  Artikel  niedergelegten
Ausnahme  abgesehen  bestimmt  das  Gesetz  des  Landes,  in