Contents : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  261

Ministerium,  sowohl  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft),  als  dem  Angeschuldigten
  offen.

§.  42.  Die  Anmeldung)  der  Berufung  geschieht  zu  Protokoll  oder
schriftlich  bei  der  Behörde,  welche  die  anzugreifende  Entscheidung  erlassen  hat.
don  Hanten  des  Angeschuldigten  kann  sie  auch  durch  einen  Bevollmächtigten
eschehen.
6  Die  Frist  zu  dieser  Anmeldung  ist  eine  vierwöchentliche,  welche  mit  dem
Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Entscheidung  gekündigt  worden  ist,  und
für  den  Angeschuldigten,  welcher  hierbei  nicht  zugegen  war,  mit  dem  Ablaufe
des  Tages  beginnt,  an  welchem  ihm  die  Entscheidung  zugestellt  worden  ist).

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1)  Der  Staatsanwalt  mußte  früher  in  allen  Fällen,  die  zum  Ressort  der  Ministerien
des  Innern  und  der  Finanzen  gehören,  jedesmal,  wenn  nicht  auf  Dienstentlassung
(mit  Verlust  des  Titels  und  Pensionsanspruchs)  erkannt  ist,  das  Rechtsmittel  der
Berufung  vorläufig  aumelden  und  unter  Einreichung  der  Akten  dem  Departements-Chef
  gutachtlich  berichten,  Res.  28.  Febr.  1858  (M.  Bl.  S.  34)  und  20.  Febr.
1871  (M.  Bl.  S.  107).  In  Abänderung  dieser  Bestimmungen  schreibt  ein  Res.
17.  Aug.  1885  (M.  d.  J.  C.  B.  2198)  vor,  daß,  wenn  die  Disziplinaruntersuchung
gegen  Beamte  im  Ressort  der  Minister  des  Innern  oder  der  Finanzen  durch  die
Regierung  oder  den  Regierungs-Präsidenten  verfügt  worden  ist,  die
Regierungs-Präsidenten  den  mit  den  staatsanwaltlichen  Funktionen  betrauten  Beamten
hinsichtlich  der  Einlegung  der  Berufung  gegen  die  Entscheidung  erster  Instanz  mit
Anweisung  zu  versehen  haben,  ohne  daß  es  der  früher  (durch  Erl.  28.  Febr.  1858)
angeordneten  Berichterstattungen  an  den  Departementschef  bedarf.  Doch  bedarf  es
immer  der  Berichterstattung  und  vorläufigen  Anmeldung,  wenn  die  Entscheidung
erster  Instanz  auf  Bersetzung  in  ein  anderes  Amt  lautet,  Res.  24.  Aug.  1892  (M.
Bl.  S.  320).

2)  Durch  die  Anmeldung  bei  der  höheren  Behörde  wird  die  Berufung  nicht
#wahet  Entscheidung  des  Staatsministeriums  15.  Juni  1876  (C.  Bl.  d.  d.  R.
S.  160).

3)  Ueber  die  Rechtzeitigkeit  der  Berufungsanmeldung  entscheidet  das  Disziplinargericht
  erster  Instanz,  gegen  dessen  das  Rechtsmittel  als  verspätet  verwerfende  Entscheidung
  dem  Apellanten  innerhalb  einer  einwöchentlichen  Frist  von  Zustellung  dieses
Beschlusses  an  die  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  zusteht.  Die  Vollstreckung
des  ersten  Urtheils  wird  durch  die  verspätete  Berufungsanmeldung  nicht  gehindert.

Das  Disziplinargericht  erster  Instanz  kann  bei  genügender,  die  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  rechtfertigender  Entschuldigung  der  Versäumung  der  Berufungsfrist
  die  vorläufige  Aussetzung  der  Vollstreckung  des  Urtheils  bis  zur  Entscheidung
  des  Kgl.  Staatsministeriums  anordnen.

Die  zur  Vollziehung  des  Urtheils  berufenen  Verwaltungsbehörden  sind  nicht  auf
Grund  eigener  Prüfung  des  Ablaufs  der  Rechtsmittelfrist,  sondern  nur  auf  Grund
gerichtsseitiger  Feststellung  der  Vollstreckbarkeit  des  ersten  Urtheils  befugt,  dessen  Vollziehung
  zu  veranlassen.  Dementsprechend  erscheint  nach  Ablauf  der  Berufungsfrist
zwar  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  dem  Angeschuldigten  vorgesetzte  Provinzialbehörde
  gleichzeitig  Disziplinargericht  erster  Instanz  ist,  die  zu  den  Akten  durch  Verfügung
  zu  treffende  Feststellung  der  eingetretenen  Rechtskraft  des  Urtheils  ausreichend,
um  daraufhin  die  Vollziehung  einzuleiten.  Dagegen  wird  in  den  Fällen,  in  denen
der  Disziplinarhof  in  erster  Instanz  entschieden  hat,  die  von  diesem  bei  Rücksendung
der  Akten  abzugebende  Erklärung,  daß  das  Urtheil  rechtskräftig  sei,  von  den  Verwaltungsbehörden
  als  Grundlage  für  die  Vollstreckung  des  Urtheils  anzusehen  sein,
Res.  26.  Febr.  1896.  v

Ist  die  Frist  zur  Anmeldung  der  Berufung  versäumt,  so  findet  dagegen  die
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nur  statt,  wenn  sie  nach  allgemeinen  Strafprozeßgesetzen
  gerechtfertigt  erscheint,  St.  M.  B.  7.  Juli  1869  (C.  B.  U.  V.  1870
S.  4),  vergl.  §.  44  der  Str.  P.  O.

Die  vierwöchentliche  Frist  zur  Anmeldung  der  Berufung  läuft,  wenn  die  Verkündigung
  der  Entscheidung  bei  der  mündlichen  Verhandlung  in  Gegenwart  des  Angeschuldigten
  erfolgt  ist,  von  dem  Tage  der  Verkündigung.  Ist  diese  in  Abwesenheit
des  Angeschuldigten  erfolgt,  so  läuft  sie  vom  Tage  der  Behändigung  des  Erkenntnisses.
  Res.  9.  Nov.  1880  (M.  Bl.  S.  293).  Vergl.  auch  Res.  21.  Juli  1892  (C.
Bl.  U.  V.  S.  795)  und  24.  Juli  1893  (C.  Bl.  U.  V.  S.  627).