Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

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Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

2.  Stück  vom  Jahre  1915.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betressend  Anträge  auf  Leistungen  der  Invaliden=  und
Hinterbliebenenversicherung.  S.  3.  —  Ministerial-Bekanntmachung  über  das  Verfahren
  bei  Einziehung,  Verwendung  und  Verrechnung  der  Beiträge  zur  Invalidenund
  Hinierbliebenenversicherung.  S.  4.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  belressend
eine  Anderung  der  Postordnung  S.  35.

#  II.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  2.  Februar  1915,
betreffend  Anträge  auf  Leistungen  der  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.


Auf  Grund  des  §  1616  der  Reichsversicherungsordnung  bestimmen  wir
folgendes:

In  den  Bezirken  der  slaatlichen  Versicherungsämter  können  Ansprüche  auf  die
Leistungen  der  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  auch  bei  den  Gemeindeund
  Gutsbezirksvorständen  des  Wohn=  oder  Beschäftigungsorts  mit  der  Wirkung
der  §§  1256,  1263  R.V.O.  angemeldet  werden.

Die  Gemeinde=  und  Gutsbezirksvorstände  haben  die  Anträge  unverzüglich  an
das  zuständige  Versicherungsamt  (§  1614  N.V.O.)  weiter  zu  geben.

Die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  3.  Jannar  1900,  betreffend  das  Versohren
  vor  den  unteren  Verwaltungsbehörden  des  Invalidenversicherungsgesebes
(Ges.-S.  S.  31),  wird  aufgehoben.

Rudolstadt,  den  2.  Februar  1915.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium,
Abtellung  des  Innern.
Werner.

Fürstl.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesetsammlung  LXXVI.  2
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  3.  Mörz  1915.