Full text : Der Reichstag von Nürnberg 1522-23.

110

Preußen  und  der  norddeutsche  Bund.

und  anderen  Geschäfte  des  Ausschusses  nöthigen  technischen  Beamten  werden
auf  Vorschlag  des  Ausschusses  mittels  des  Finanz-Etats  bestimmt.  Die  Besetzung
  dieser  Stellen  erfolgt  durch  den  Ausschuß  selbständig.  Ständische
Localcommissionen.  Für  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Beaufsichtigung
einzelner  ständischer  Anstalten  können  besondere  ständische  Commissionen  und
Commissare  bestellt  werden.  Ständische  Institutsbeamte.  Ueber  die  von  den
einzelnen  ständischen  Instituten  anzustellenden  Beamten  wird  durch  die.  für
diese  Institute  zu  erlassenden  Ordnungen  bestimmt.  Bestallungen.  Sämmtliche

  ständische  Beamten  haben  die  Rechte  und  Pflichten  mittelbarer  Staatsbeamten.

  Die  besonderen  dienstlichen  Verhältnisse  der  ständischen  Beamten
  werden  durch  ihre  Bestallungen  geregelt,  welche  für  die  oberen  Beamten

vom  Landtagsmarschall,  für  die  übrigen  vom  Landesdirector  ausgefertigt

werden.  Oberaufsicht.  Der  Oberpräsident  ist  behufs  Wahrnehmung  der  ihm

zustehenden  Oberaufsicht  befugt,  über  alle  Gegenstände  der  ständischen  Verwaltung

  Auskunft  zu  erfordern  und  an  den  Berathungen  des  Ausschusses
entweder  selbst  oder  durch  einen  zu  seiner  Vertretung  abzuordnenden  Staatsbeamten
  Theil  zu  nehmen.  Er  hat  Beschlüsse  des  Ausschusses,  welche  dessen
Befugniß  überschreiten  oder  das  Staatswohl  verletzen,  zu  beanstanden,  und
sofern  eine  schriftliche  Eröffnung  an  den  Ausschuß  fruchtlos  geblieben  ist,  behufs
  Entscheidung  über  deren  Ausführung  dem  betreffenden  Minister  einzureichen.
  Dem  Oberpräsidenten  ist  demgemäß  von  den  Sitzungen  des  Ausschusses
  unter  Angabe  der  Berathungsgegenstände  durch  den  Vorsitzenden  zeitig
Anzeige  zu  machen,  und  sind  ihm  Ausfertigungen  der  Beschlüsse  des  Ausschusses
  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen.

29.  Oct.  (Preußen:  Schleswig-Holstein).  Provinziallandtag:  ein  Antrag



des  Dänen  Larsen,  das  Gesetz  über  Verjährungsfristen  mit  Rücksicht
auf  den  Prager  Frieden  nicht  auf  Nordschleswig  auszudehnen,  wird
mit  allen  gegen  3  Stimmen  abgelehnt.

31.10.  (Preußen:  Hannover).  Der  Provinziallandtag  nimmt  den  Gesetzesentwurf,
  wonach  die  Ehe  und  Verlöbnißsachen  von  den  Consistorien
  auf  die  ordentlichen  Gerichte  übergehen  sollen,  mit  allen
gegen  17  Stimmen  (Katholiken  und  protestantische  Hochtories)  an.
31.10.  (Waldeck).  Der  Landesdirector  v.  Flottwell  eröffnet  den  Landtag
  des  Fürstenthums  im  Namen  des  Königs  von  Preußen.

31.10.  (Preußen:  Hannover).  Dem  Prof.  Ewald  in  Göttingen  wird
wegen  seiner  Schrift  „Lob  des  Königs“  die  venia  legendi  entzogen
und  ein  Preßprozeß  gegen  ihn  eingeleitet.

31.10.  Die  Schweitzer-Fritze'sche  Gewerkvereins-Agitation  wird  für  Berlin
als  definitiv  gescheitert  angesehen,  aber  es  bleibt  auch  zweifelhaft,  ob  es
der  Minderheit  (Dunker  etc.)  gelingen  werde,  eine  Organisation  in
ihrem  Sinne  zu  Stande  zu  bringen.  Die  ganze  Arbeiterbewegung
zersplittert  sich.  

Es  bestehen  nunmehr  vier  Arbeiterbünde  in  Deutschland:  1)  die  socialdemokratischen
  Lassalleaner  unter  Schweitzer;  2)  die  gemäßigtere  Fraction
Lassalleaner  mit  Mende,  Försterling  und  Gräfin  Hatzfeld;  3)  die  „deutschen
Arbeitervereine“,  d.  h.  die  Nürnberger  Majorität  mit  nunmehrigem  socialdemokratischem,
  selbstverständlich  republikanischem  Charakter  und  internationaler
  Liaison,  mit  Bebel,  Liebknecht  etc.  an  der  Spitze;  4)  der  deutsche
Arbeiterbund  von  der  Nürnberger  Minorität,  ohne  politische  Parteiformel,  in
socialer  Hinsicht  sich  zu  dem  Princip  der  Selbsthilfe  bekennend.