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3. Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Beaussichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch Landes-
behörden.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 11. November 1905 bestimme ich auf Grund
des § 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundes-
regierungen, daß bis auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen, obgleich sich ihr Ge-
schäftsbetrieb über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, durch die Landesbehörde desjenigen
Bundesstaats beaufsichtigt werden, in dessen Gebiete sie ihren Sitz haben, nämlich:
A. Preußen.
Totengilde in Leezen, Kreis Segeberg.
B. Oldenburg.
Pferdeversicherungsverein für Birkenfeld und Umgegend mit dem Sitz in Birkenfeld.
Berlin, den 4. Februar 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
Bekanntmachung,
betreffend die Befreiung von Beamten der Hospitalverwaltung sowie der Sparkasse und
des Leihhauses zu Metz von der Verpflichtung zur Invalidenversicherung (88§ 5, 6, 7
des Invalidenversicherungsgesetzes — Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463 —).
Vom 13. Februar 1906.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Januar 1906 gemäß § 7 des Invalidenver=
sicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 des Gesetzes
auf die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten der Hospitalverwaltung sowie Der Sparkasse
und des Leihhauses zu Metz anzuwenden sind.
Berlin, den 13. Februar 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.