Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 134 — 
3. Versicherungswesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Beaussichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch Landes- 
behörden. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 11. November 1905 bestimme ich auf Grund 
des § 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundes- 
regierungen, daß bis auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen, obgleich sich ihr Ge- 
schäftsbetrieb über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, durch die Landesbehörde desjenigen 
Bundesstaats beaufsichtigt werden, in dessen Gebiete sie ihren Sitz haben, nämlich: 
A. Preußen. 
Totengilde in Leezen, Kreis Segeberg. 
B. Oldenburg. 
Pferdeversicherungsverein für Birkenfeld und Umgegend mit dem Sitz in Birkenfeld. 
Berlin, den 4. Februar 1906. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von Beamten der Hospitalverwaltung sowie der Sparkasse und 
des Leihhauses zu Metz von der Verpflichtung zur Invalidenversicherung (88§ 5, 6, 7 
des Invalidenversicherungsgesetzes — Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463 —). 
Vom 13. Februar 1906. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Januar 1906 gemäß § 7 des Invalidenver= 
sicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 des Gesetzes 
auf die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten der Hospitalverwaltung sowie Der Sparkasse 
und des Leihhauses zu Metz anzuwenden sind. 
Berlin, den 13. Februar 1906. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.