Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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den Fässern etwa vorhandenen Doppelböden aus Holz sowie Kalk= oder Gipsböden vor der Ver- 
wiegung entfernt werden. 1 
17. 
Eisvervackung. Das den Waren zu ihrer Erhaltung auf dem Versand beigegebene Eis kann vor der 
eimengung von Feststellung des zollpflichtigen Gewichts, auch von den nach dem Rohgewichte zollpflichtigen Waren, 
and fremden entfernt werden. # .. · . 
Bestandieilen. Wegen der Beimengung von Unreinigkeiten und fremden Bestandteilen s. § 29 des Vereins- 
zollgesetzes und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen (zu vgl. auch Teil II Ziffer 7). 
5. Ermittelung des NReingewichts von Waren in zwei= oder mehrfachen Umschließungen. 
18. 
glgemein Bei der Ermittelung des Reingewichts durch Verwiegung (§8 13 bis 17) können außer 
eitnimungen. den für den Versand nötigen Umschließungen auch diejenigen inneren Umschließungen entfernt 
werden, welche nicht zum Reingewichte gehören. Bei der Ermittelung des Reingewichts durch 
Abzug der Tara nach den festgesetzten Tarasätzen (§§ 5 bis 12) ist die Entfernung derartiger 
innerer Umschließungen nicht zulässig. 
19. 
Fchesondere Gehen Waren, für welche Zusatztarasätze vorgesehen sind (§ 4 vorletzter Abs. und § 6), 
fr Wnen befür in doppelten Umschließungen ein, so kann das Reingewicht entweder durch Abzug der Gesamttara= 
gweleher eime vergütung für die innere und äußere Umschließung von dem Rohgewicht, oder durch Verwiegung 
gesebt ist. der Waren nach Entfernung aller nicht zum Reingewichte zu rechnenden Umschließungen, oder 
durch Verwiegung der Waren mit den inneren Umschließungen und demnächstige Abrechnung der 
für die innere Umschließung gewährten Zusatztaravergütung festgestellt werden. 
Sofern solche Waren in mehr als zweifachen Umschließungen eingehen, darf Taravergütung 
nur für zwei Umschließungen gewährt werden, und zwar für die innere, für welche ein Zusatz- 
tarasatz, und für diejenige der äußeren, für welche der höchste Tarasatz vorgesehen ist. 
6. Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts verschieden tarifierter Waren, die in einer 
Umschließung zusammenverpackt eingehen. 
8 20. 
Gehen in einer Umschließung mehrere Waren ein, die der Verzollung nach verschiedenen 
Gewichtszollsätzen unterliegen, oder die teils nach Gewichts- teils nach Stückzollsätzen zu verzollen 
sind, oder die teils zollpflichtig und teils zollfrei sind, so hat die Ermittelung des Reingewichts 
der nach dem Gewichte zollpflichtigen Waren durch Verwiegung zu erfolgen. Das durch Ver- 
wiegung ermittelte Reingewicht ist in solchen Fällen auch dann der Verzollung zu Grunde zu 
legen, wenn die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen sämtlich oder teilweise der Verzollung 
nach dem Rohgewicht unterliegen würden. 
In gleicher Weise ist in der Regel zu verfahren, wenn in einer Umschließung mehrere 
Waren eingehen, die zwar der Verzollung nach denselben Zollsätzen unterliegen, aber verschiedenen 
Tarifstellen zugehören. Doch kann in diesem Falle auf Antrag des Anmelders bei Waren, die 
nach dem Reingewichte zollpflichtig sind, die Ermittelung des Reingewichts durch Abzug der nach 
dem Tarasatze oder bei verschiedenen Tarasätzen nach dem niedrigsten Satze berechneten Tara, bei 
Waren, die nach dem Rohgewichte zollpflichtig sind, die Verzollung nach dem Rohgewicht ein- 
treten. Das Gesamt-Rein= oder Rohgewicht ist in solchen Fällen in den amtlichen Anschreibungen 
nach dem vom Anmelder angegebenen Gewichtsverhältnisse der einzelnen Waren auf die in Frage 
kommenden Tarisstellen zu verteilen. 
In Fällen, in denen einer zollpflichtigen Ware eine andere (auch nach Stückzollsätzen) 
zollpflichtige oder zollfreie Ware in einer Menge von nicht mehr als 10 v. H. des Gesamtroh- 
gewichts des betreffenden Packstücks beigepackt ist, ist die Zollbehörde befugt, das Gesamtrohgewicht 
nach Abzug des Gewichts der beigepackten Ware als das Rohgewicht der ersteren Ware an- 
zunehmen und der Taraberechnung oder der Verzollung nach dem Rohgewichte zu Grunde zu 
legen. Bei Waren, die nach dem Rohgewichte zollpflichtig sind, ist das Rohgewicht nach Abzug
	        
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