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Zollerhebung abgelassenen Waren in genauer Ubereinstimmung mit den Abfertigungspapieren ein-
zutragen sind. Falls bei der Zollstelle mehrere Bücher gleichzeitig geführt werden, ist jedes Buch
zur Unterscheidung mit einer Buchstaben= oder Zifferbezeichnung zu versehen, die bis zum Ab-
schlusse des Buches unverändert beizubehalten und auf den Belegstücken mit zu vermerken ist.
§ 10.
Für ausländisches Holz, das zur Verwendung bei dem Baue usw. eines zollbegünstigten
Schiffes vestimmt ist, kann dem Schiffbauunternehmer ein Privattransitlager ohne amtlichen Mit-
verschluß bewilligt werden, auf welches die Holzlagerordnung Anwendung findet.
Die Direktivbehörde ist ermächtigt, für andere zu dem gleichen Zwecke bestimmte aus-
ländische Waren ein Privattransitlager ohne amtlichen Mitverschluß auch dann zu bewilligen, wenn
solches nach dem Privatlagerregulativ ausgeschlossen ist.
Die Abschreibung im Lagerbuch erfolgt, sobald die dem Lager entnommenen Gegenstände
im Abrechnungsbuch angeschrieben sind.
11.
Die Zollbehörde hat sich während al nach der Ausführung des Baues usw. von der
vorschriftsmäßigen Verwendung der ohne Zollerhebung abgelassenen ausländischen Waren zu über-
zeugen und kann in Zweifelsfällen bei den Verwendungsprüfungen, insbesondere bei der Schluß-
prüfung (§ 18), Sachverständige auf Kosten des Schiffbauunternehmers zuziehen. Uber das Er-
gebnis sind Bescheinigungen abzugeben oder Verhandlungen aufzunehmen, die als Unterlagen für
die Abschreibung der Waren im Abrechnungsbuche dienen.
§ 12.
Die im Inland aus unverzollten ausländischen Rohstoffen gefertigten Gegenstände sind
vor ihrer Verwendung vom Schiffbauunternehmer der Zollstelle nach Stückzahl, Art und Gewicht
(bei den im Schiffe nicht im einzelnen nachweisbaren Gegenständen aus Holz einschließlich des
Gewichts der bei der Bearbeitung etwa entstandenen Abfälle) schriftlich anzumelden; das Ergebnis
der Prüfung ist im Schiffbau-Abrechnungsbuche zu vermerken. Handelt es sich um einen Gegenstand,
der aus verschiedenen Rohstoffen (z. B. Eisen und Kupfer) zusammengesetzt ist, so ist der Anteil
jedes Rohstoffs am Gesamtgewichte des Gegenstandes vor dessen Fusammensehung durch Ver-
wiegung der einzelnen Teile, nach den Rohstoffen getrennt, oder wenn dies nicht möglich ist, durch
Abschätzung oder nach den Geschäftsbüchern zu ermitteln.
8 13.
Diejenigen Schiffs-Bestandteile und -Ausrüstungsgegenstände, deren Verwendung zu dem
Baue, der Ausbesserung oder der Ausrüstung von Schiffen im fertigen Schiffe im einzelnen nach-
weisbar erscheint, und die zu ihrer Herstellung erforderlichen Rohstoffe sind in den Anlagen
und C getrennt nach metallenen und nicht metallenen Gegenständen aufgeführt. In der Anlage B
sind außerdem die Zuschläge zum Gewichte der fertigen Gegenstände festgesetzt, nach denen die bei
der Herstellung verbrauchten Rohstoffmengen zu berechnen sind, falls die Herstellung im Inland
aus unverzollt abgelassenen ausländischen Rohstoffen erfolgt ist.
Sollten auch noch andere im einzelnen nachweisbare Gegenstände oder andere Rohstoffe
verwendet werden, so können sie mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde gleich den in
den Anlagen B und C aufgeführten behandelt werden. Jede derartige Bewilligung ist dem
Bundesrat alsbald zur Entscheidung über die Ergänzung der Anlagen mitzuteilen. Dabei ist bei
den metallenen Gegenständen ein Vorschlag über die Festsetzung von Zuschlagsätzen zu machen für
den Fall, daß die Gegenstände im Inland aus ausländischen Rohstoffen hergestellt werden sollten.
Bei Gegenständen, die zu artilleristischen oder Armierungszwecken für Schiffe der deutschen Kriegs-
marine bestimmt sind, bedarf es der Genehmigung durch die oberste Landesfinanzbehörde nicht.
14.
Die Verwendung der im fertigen Schiffe nicht im einzelnen nachweisbaren Gegenstände,
die in fertigem oder vorgearbeitetem Zustand aus dem Auslande bezogen oder im Inland aus
unverzollt abgelassenen ausländischen Rohstoffen hergestellt sind, ist der Zollstelle mit einem Vor-
drucke nach Muster 4 anzuzeigen. Die Zollstelle hat sich von der wirklichen Verwendung, gegebenen-
falls auch durch Einsicht in die Geschäftsbücher, zu überzeugen.
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6. Privatlager.
7. Uberwachung
der Verwendung'
a) Allgemeine
Vorschriften.
d) Im Inlandaus
ausländischen
Rohstoffen gefer-
tigte Gegenstande.
c) Im einzelnen
nachweiebare
Gegenstande.
d) Nicht im ein-
zelnen naunmet
harr (Zounemtande.