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Eingangsstelle ermittelten Zollbetrag zu hinterlegen. Dabei ist ihm zugleich zu eröffnen, daß er die
durch die nochmalige Wertabschätzung entstehenden Kosten zu tragen habe, falls diese zu seinen Ungunsten
ausfalle. Zur Deckung dieser Kosten kann von ihm die Hinterlegung oder Sicherstellung eines an-
gemessenen Betrags verlangt werden.
Dem Abfertigungspapier ist eine genaue Beschreibung des Pferdes unter Hervorhebung etwaiger
besonderer Kennzeichen und unter Angabe seines Stockmaßes beizufügen. Außerdem ist das Tier mit
einem Nämlichkeitszeichen zu versehen. Jedoch kann auf Antrag des Einbringers von der Anlegung
eines solchen abgesehen werden, wenn das Pferd alsbald in Gebrauch genommen werden soll und gegen
die Zuverlässigkeit des Antragstellers keine Bedenken bestehen.
Ferner hat die Zollstelle dem Einbringer zu Protokoll zu eröffnen, daß er das Pferd bis zum
Austrage der Sache zur Verfügung der Zollbehörde zu halten habe, und daß, wenn er durch vorherige
anderweite Verfügung über das Tier die nochmalige Wertabschätzung wesentlich erschwere, seine Be-
schwerde als zurückgezogen angesehen werden würde.
Endlich ist dem Einbringer zur Bezeichnung seines Sachverständigen und zur Beibringung
etwaiger Beweisstücke eine angemessene Frist mit der Eröffnung zu setzen, daß, wenn er bis zu ihrem
Ablaufe die erforderlichen Mitteilungen der Zollstelle nicht eingereicht habe, seine Beschwerde als zurück-
gezgogen angesehen und der hinterlegte Zollbetrag endgültig werde vereinnahmt werden, ohne daß ihm
ein weiteres Recht auf nochmalige Wertabschätzung zustehe.
8. Sind aus Osterreich-Ungarn eingehende Pferde von einem amtlichen Zeugnis einer
Staatspferdezuchtanstalt dieses Staates oder eines im Staats= oder Landesdienste dieses Staates an-
gestellten Tierarztes über den Wert der Tiere am Versendungsorte begleitet, so hat die Zollstelle das
Zeugnis in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in eine der Wert-
staffeln der Tarifnummer 100 anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine Zu-
sammenstellung der bei der Versendung der Pferde bis zur Grenzgollstelle entstandenen Fracht= sowie
der etwaigen Versicherungs= und Kommissionskosten beifügt und das Zeugnis den nachstehenden Be-
dingungen entspricht:
a) Aus dem Zeugnisse muß hervorgehen, daß die Schätzung auf Grund einer eingehenden Be-
sichtigung erfolgt ist.
b) Das Zeugnis muß die genaue Beschreibung jedes einzelnen Pferdes nach Alter, Stock= oder
Bandmaß, Farbe, Abzeichen und sonstigen Eigentümlichkeiten, sowie die Gründe enthalten,
welche für die Abschätzung des Wertes maßgebend gewesen sind.
J)Ist das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so muß ihm eine amtlich beglaubigte
Ubersetzung beigefügt sein.
Behufs Festsetzung der Wertstaffel sind von der Zollstelle dem in dem Zeugnis angegebenen
Werte die in der im vorstehenden Absatz 1 genannten Zusammenstellung aufgeführten Kosten hinzu-
zurechnen. Zu der hierüber in den Abfertigungspapieren aufgestellten Berechnung hat der Amtsvorstand
u bescheinigen, daß sämtliche bei der Versendung entstandenen Kosten nach den von ihm eingesehenen
Belegen oder den sonst angestellten Erhebungen richtig angegeben sind. Das Zeugnis und die Zusammen-
stellung werden Belege zu den Abfertigungspapieren.
Entspricht das Zeugnis nicht den vorstehend angegebenen Bedingungen oder bestehen gegen die
Zugrundelegung des Zeugnisses für die Wertfestsetzung sonst erhebliche Bedenken, so ist nach den vor-
stehenden Ziffern 3 bis 7 zu verfahren.
9. Die durch die örtlichen Verhältnisse oder sonst noch erforderlich werdenden Anordnungen,
insbesondere die Bestimmungen über die Entschädigungen, welche den Sachverständigen zu gewähren
sind, werden von den zuständigen Landesbehörden getroffen.