Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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In den Begleitscheinen, welche die Sendung jederzeit zu begleiten haben, ist das Beförde- 
rungsmittel genau zu bezeichnen. Findet während der Beförderung eine Umladung statt, so ist 
diese von dem Warenführer unter genauer Bezeichnung des neuen Beförderungsmittels in den 
Frachtpapieren zu vermerken. » 
Beim Begleitschein-Empfangsamte sind die Frachtpapiere vorzulegen und auf ihre Uberein- 
stimmung mit den Begleitscheinen zu prüfen. 
Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde bei anderen Fruchtarten als Gerste unter Vor- 
behalt des Widerrufs genehmigen, daß die amtliche Prüfung der Waren bei der Aufnahme in das 
Lager und bei der Entnahme aus diesem, sowie die zollamtliche Bescheinigung über die Verladung 
auf die Beförderungsmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch eine Bescheinigung eines öffentlich an- 
gestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch 
zuvor - die sachgemäße Wahrnehmung des Standpunkts der Zollverwaltung ein= für allemal 
vereidigt sein. 
Dem Ermessen der Direktivbehörde bleibt die Bestimmung darüber überlassen, inwieweit 
bei einzelnen Arten des Verkehrs auch Gewichtsangaben in den Frachtpapieren ohne Gefährdung 
des Zollaufkommens als Ersatz der zollamtlichen Gewichtsfeststellung zugelassen werden können. 
8 10. 
Säcke und andere zollpflichtige Umschließungen, in welchen unverzollte ausländische Früchte 
auf das Lager gelangen, dürfen in leerem Zustande nur nach zuvoriger besonderer Abmeldung 
und, soweit sie in den freien Verkehr treten sollen, unter Verzollung nach ihrer Beschaffenheit ent- 
fernt werden. Abgesehen von Fällen der im § 6 Ziffer 9 des Zolltarifgesetzes bezeichneten Art, 
welche nach den hierfür gegebenen besonderen Vorschriften zu behandeln sind, dürfen derartige aus- 
ländische Umschließungen in leerem Zustande nur unter Verzollung nach ihrer Beschaffenheit in das 
Lager aufgenommen werden, wonach sie den inländischen Umschließungen gleich zu behandeln sind. 
Uber den Zu= und Abgang von Säcken zum und vom Lager werden in einem Anhange zum 
Niederlagebuche fortlaufende Anschreibungen geführt, wobei die aus Spinnstoffen des Unter- 
abschnitts 5D des Zolltarifs hergestellten Säcke lediglich nach ihrer Stückzahl festzuhalten sind. 
Als inländisch nachgewiesene Säcke unterliegen bei der Entfernung vom Lager in leerem 
Zustande der Verzollung nicht. 
8 11. 
0 Aufbehung Die Bewilligung des Lagers kann von der Direktivbehörde zurückgenommen werden, wenn 
to Lagers. der durchschnittliche Zugang zum Lager an ausländischen Fruchtarten in den beiden letzten Kalender- 
jahren die Jahresmenge von 2000 de nicht überschritten hat oder, wenn Hinterziehungen oder 
Ordnungswidrigkeiten verübt worden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob den Lagerinhaber 
selbst. hierbei ein Verschulden trifft oder nicht. 
IV. Besondere Bestimmungen. 
A. Zeine Cransitlager. 
§ 12 - 
1. Zugang zum Unterliegen eingelagerte Fruchtarten derselben Gattung verschiedenen Zollsätzen, so findet 
Lager. auf den gesamten Bestand dieser Fruchtarten der höchste der in Betracht kommenden Zollsätze An- 
wendung. 
8Die Einlagerung der Waren erfolgt nach dem Reingewichte. 
Die auf das Lager gebrachten Mengen von Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer, Buch- 
weizen, Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen inländischen Ursprungs behalten mit der im § 14 
Abs. 2 bezeichneten Maßgabe die Eigenschaft einer inländischen Ware. Auf das Lager gebrachte 
andere inländische Fruchtarten nehmen die Eigenschaft von unverzollten ausländischen Waren an. 
8 13. 
2. Mbandlung Die Mischung von Fruchtmengen derselben Art innerhalb der Lagerräume ist unein- 
watend ver geschränkt und ohne Anmeldung, die Mischung von Malzgerste mit anderer Gerste nur nach vor- 
heriger Anmeldung (S§ 20) gestattet.
	        
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