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rechnet. Am 4., 8. und demnächst jeden 3. Tag fällt das Anbinden fort. Dasselbe geschieht auf eine
der Gesundheit nicht nachtheilige Weise, in aufrechter Stellung, nie unter den Augen des Publikums,
doch unter militärischer Aufsicht.
2. Beschwerden.
§ 22.
Allgemeines.
1. Beschwerden sprechen nicht für die inneren Zustände einer Truppe: begründete Beschwerden
gegen Vorgesetzte beweisen mindestens die Verletzung der Untergebenen durch die Vorgesetzten, Beschwerden
der Mannschaft zwischen Kameraden eine unzulängliche Kameradschaft, unbegründete Beschwerden
eine mangelhafte Erziehung der Untergebenen. Der Schuldige rüttelt an der Disziplin.
2. Der Entschluß zu einer Beschwerde darf niemals in der Erregung, sondern erst nach
ruhiger, reiflicher Ueberlegung gefaßt werden. Niemals darf einem Vorgesetzten ins Gesicht gesagt
werden, daß man sich über ihn beschweren wolle.
3. Offizieren, Unteroffizieren und Gemeinen sowie den Militärärzten und Beamten, welche
Grund zu einer Klage zu haben glauben, ist es gestattet, Beschwerde zu führen. Der Weg der Beschwerde
ist genau vorgeschrieben und innezuhalten, ebenso die Frist für die Anbringung der Beschwerde.
4. Die Abweichung von dem vorgeschriebenen Dienstweg wird an Personen des
Soldatenstandes, welche im aktiven Dienst sich befinden, gerichtlich, an solchen Personen, die dem Beurlaubtenstande
angehören, disziplinarisch oder gerichtlich bestraft. (M. St. G. § 152.)
5. Anbringung einer Beschwerde vor oder nach der vorgeschriebenen Frist wird auf Grund
des § 1,1 D. St. O. disziplinarisch bestraft, wenn nicht unverschuldete besondere Umstände die Abweichung
rechtfertigen.
6. Jede Beschwerde wird sachlich untersucht und erledigt auch wenn Dienstweg oder Frist
nicht innegehalten sind.
§ 23.
Beschwerden der Mannschaft.
Bestimmungen über die Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes des Heeres vom
Feldwebel abwärts vom 14. 6. 94. (B. O. II.)
1. Das Recht, sich zu beschweren, hat jeder Soldat, der glaubt, daß ihm durch unwürdige
Behandlung, durch Vorenthaltung geldwerther Gebührnisse oder aus einem anderen Grunde von Vorgesetzten
oder Kameraden Unrecht zugefügt sei. (I. 1.)
2. Gegenstand der Beschwerde können daher alle Handlungen sein, durch welche der Beschwerdeführer
persönlich oder in seinem berechtigten Standesbewußtsein, in seinen dienstlichen Gerechtsamen
und Befugnissen verletzt oder geschädigt wird — also auch Zuwiderhandlungen der Vorgesetzten
gegen Strafgesetze, z. B. Beleidigung, Mißhandlung u. s. w. dieses Untergebenen. (II. 1.) Hierdurch wird