Full text : Leitfaden für den Unterricht über Heerwesen auf den Königlichen Kriegsschulen.

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rechnet.  Am  4.,  8.  und  demnächst  jeden  3.  Tag  fällt  das  Anbinden  fort.  Dasselbe  geschieht  auf  eine
der  Gesundheit  nicht  nachtheilige  Weise,  in  aufrechter  Stellung,  nie  unter  den  Augen  des  Publikums,
doch  unter  militärischer  Aufsicht.

2.  Beschwerden.
§  22.
Allgemeines.

1.  Beschwerden  sprechen  nicht  für  die  inneren  Zustände  einer  Truppe:  begründete  Beschwerden
gegen  Vorgesetzte  beweisen  mindestens  die  Verletzung  der  Untergebenen  durch  die  Vorgesetzten,  Beschwerden
  der  Mannschaft  zwischen  Kameraden  eine  unzulängliche  Kameradschaft,  unbegründete  Beschwerden
  eine  mangelhafte  Erziehung  der  Untergebenen.  Der  Schuldige  rüttelt  an  der  Disziplin.

2.  Der  Entschluß  zu  einer  Beschwerde  darf  niemals  in  der  Erregung,  sondern  erst  nach
ruhiger,  reiflicher  Ueberlegung  gefaßt  werden.  Niemals  darf  einem  Vorgesetzten  ins  Gesicht  gesagt
werden,  daß  man  sich  über  ihn  beschweren  wolle.

3.  Offizieren,  Unteroffizieren  und  Gemeinen  sowie  den  Militärärzten  und  Beamten,  welche
Grund  zu  einer  Klage  zu  haben  glauben,  ist  es  gestattet,  Beschwerde  zu  führen.  Der  Weg  der  Beschwerde
  ist  genau  vorgeschrieben  und  innezuhalten,  ebenso  die  Frist  für  die  Anbringung  der  Beschwerde.

4.  Die  Abweichung  von  dem  vorgeschriebenen  Dienstweg  wird  an  Personen  des
Soldatenstandes,  welche  im  aktiven  Dienst  sich  befinden,  gerichtlich,  an  solchen  Personen,  die  dem  Beurlaubtenstande
  angehören,  disziplinarisch  oder  gerichtlich  bestraft.  (M.  St.  G.  §  152.)

5.  Anbringung  einer  Beschwerde  vor  oder  nach  der  vorgeschriebenen  Frist  wird  auf  Grund
des  §  1,1  D.  St.  O.  disziplinarisch  bestraft,  wenn  nicht  unverschuldete  besondere  Umstände  die  Abweichung
  rechtfertigen.

6.  Jede  Beschwerde  wird  sachlich  untersucht  und  erledigt  auch  wenn  Dienstweg  oder  Frist
nicht  innegehalten  sind.

§  23.
Beschwerden  der  Mannschaft.

Bestimmungen  über  die  Beschwerdeführung  der  Personen  des  Soldatenstandes  des  Heeres  vom
Feldwebel  abwärts  vom  14.  6.  94.  (B.  O.  II.)

1.  Das  Recht,  sich  zu  beschweren,  hat  jeder  Soldat,  der  glaubt,  daß  ihm  durch  unwürdige
Behandlung,  durch  Vorenthaltung  geldwerther  Gebührnisse  oder  aus  einem  anderen  Grunde  von  Vorgesetzten
  oder  Kameraden  Unrecht  zugefügt  sei.  (I.  1.)

2.  Gegenstand  der  Beschwerde  können  daher  alle  Handlungen  sein,  durch  welche  der  Beschwerdeführer
  persönlich  oder  in  seinem  berechtigten  Standesbewußtsein,  in  seinen  dienstlichen  Gerechtsamen
  und  Befugnissen  verletzt  oder  geschädigt  wird  —  also  auch  Zuwiderhandlungen  der  Vorgesetzten
gegen  Strafgesetze,  z.  B.  Beleidigung,  Mißhandlung  u.  s.  w.  dieses  Untergebenen.  (II.  1.)  Hierdurch  wird