Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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worden sind, welche einen Jugang zur Ladung ohne Verletzung des Verschlusses er- 
möglichen. Beim Vorliegen besonderer Milderungsgründe kann auch in diesen Fällen 
von der Entziehung Abstand genommen werden. 
Insoweit der Schiffsführer der Absicht einer unredlichen Benutzung der im Abs. 2 
bezeichneten heimlichen Veränderungen oder Vorkehrungen oder der Verletzung des amtlichen 
Verschlusses überführt oder dringend verdächtig ist, kann die im Abs. 1 bezeichnete 
Direktivbehörde dessen Beschäftigung als Führer eines Verschlußschiffs untersagen. 
Sobald einem Schiffseigner eine Vertragsstrafe auferlegt oder die Zulassung 
entzogen, oder sobald die Beschäftigung einer bestimmten Person als Führer eines 
Verschlußschiffes untersagt worden ist, sind sämtliche in Betracht kommenden Haupt- 
ämter unter genauer Bezeichnung des Fahrzeugs, des Schiffers und des Schiffseigners 
hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Zulassungsschein ist bei Entziehung der Zulassung 
einzuziehen und derjenigen Finanzbehörde zu übersenden, welche ihn ausgestellt hat. 
8 21. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ordnung werden, abgesehen 
von den im § 20 vorgesehenen Vertragsstrafen und von etwa besonders zu verhängenden 
Defraudationsstrafen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. 
. §22. 
Die Verschlußordnung tritt am 1. März 1906 in Kraft. Die zu dieser Zeit 
bereits als verschlußfähig anerkannten Fahrzeuge dürfen auch fernerhin unter den 
bisherigen Bedingungen und unter Beobachtung der in den §§ 14 bis 20 gegebenen 
Vorschriften zu Raumverschlüssen zugelassen werden. Wird ein solches Fahrzeug in 
seiner Bauart oder in der Verschlußeinrichtung usw. geändert, so entscheidet die dem 
zuständigen Hauptamte (zu vergleichen § 16) vorgesetzte Direktivbehörde, ob das 
Fahrzeug) 'sofern es nicht den Vorschriften dieser Ordnung gemäß eingerichtet wird, 
noch ferner zum Raumverschlusse zuzulassen ist. 
Ausführungsbestimmungen zur Verschlußordnung für GElbschiffe. 
— — 
Zu §§ 1) 3 und folgende der Ordnung. 
Von dem Zeitpunkt ab, an welchem die Ordnung in Wirksamkeit tritt, sind 
alle künftig zu erbauenden Schiffe oder umzubauenden Verschlußeinrichtungen nach den 
Vorschriften der Ordnung einzurichten und insbesondere mit Stangen= oder Schienen- 
verschluß ausschließlich zu versehen. 
Bei den hiernach den Bestimmungen der Ordnung unterworfenen Fahrzeugen 
mit festem Deck oder mit abhebbarem Verdeck ist die Anwendung jeder Art von 
Ketten als Verschlußmittel untersagt. 
F. Schlußbe. 
stimmungen.
	        
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