Full text : Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

—  51  —

gelöst  worden  ist,  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten
bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  getäuschten
Theils  ein.

Dreizehnter  Abschnitt.

Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.

§.  171.

Ein  Ehegatte,  welcher  eine  neue  Ehe  eingeht,  bevor  seine
Ehe  aufgelöst,  für  ungültig  oder  nichtig  erklärt  worden  ist,  ingleichen
  eine  unverheirathete  Person,  welche  mit  einem  Ehegatten,
wissend,  daß  er  verheirathet  ist,  eine  Ehe  eingeht,  wird  mit  Zuchthaus
  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

Die  Verjährung  der  Strafverfolgung  beginnt  mit  dem  Tage,
an  welchen  eine  der  beiden  Ehen  aufgelöst,  für  ungültig  oder
nichtig  erklärt  worden  ist.

§.  172.

Der  Ehebruch  wird,  wenn  wegen  desselben  die  Ehe  geschieden
ist,  an  dem  schuldigen  Ehegatten,  sowie  dessen  Mitschuldigen  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  173.

Der  Beischlaf  zwischen  Verwandten  auf=  und  absteigender
Linie  wird  an  den  ersteren  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,
an  den  letzteren  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Der  Beischlaf  zwischen  Verschwägerten  auf=  und  absteigender
Linie,  sowie  zwischen  Geschwistern  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
zwei  Jahren  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  erkannt  werden.

Verwandte  und  Verschwägerte  absteigender  Linie  bleiben
straflos,  wenn  sie  das  achtzehnte  Lebensjahr  nicht  vollendet  haben.

4*