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gelöst worden ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten
bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des getäuschten
Theils ein.
Dreizehnter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit.
§. 171.
Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor seine
Ehe aufgelöst, für ungültig oder nichtig erklärt worden ist, ingleichen
eine unverheirathete Person, welche mit einem Ehegatten,
wissend, daß er verheirathet ist, eine Ehe eingeht, wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter sechs Monaten ein.
Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem Tage,
an welchen eine der beiden Ehen aufgelöst, für ungültig oder
nichtig erklärt worden ist.
§. 172.
Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden
ist, an dem schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 173.
Der Beischlaf zwischen Verwandten auf= und absteigender
Linie wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren,
an den letzteren mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf= und absteigender
Linie, sowie zwischen Geschwistern wird mit Gefängniß bis zu
zwei Jahren bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie bleiben
straflos, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.
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