Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

—  232  —

des  8.  91  eingeleitet  ist.  Wird  die  Angabe  des  Vermögens  von
dem  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  verweigert,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  nach  freiem  Ermessen  nach  Anhörung  des  Gewalthabers
sowohl  den  Betrag  des  Vermögens  als  auch  die  Hohe  des  Ueberschusses
der  Einkünfte  (Nr.  2)  festzusetzen.  Diese  Festsetzung  ist  maßgebend  für
die  Erhebung  der  in  der  Vormundschaftssache  selbst  entstandenen  Kosten;
andere  Kosten  sind  ohne  Rücksicht  auf  die  Vorschrift  der  Nr.  2  sofort
zu  erheben.
VIII.  Der  F.  13  erhält  folgende  Fassung:
Der  Anspruch  auf  Zahlung  von  Gerichtskosten  verjährt  in  vier
Jahren.
v  Auf  die  Verjährung  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:
Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem
die  Kostenforderung  fällig  wird,  bezüglich  der  Kosten,  welche  von  den
im  &.  10  bezeichneten  Personen  zu  entrichten  sind,  mit  dem  Schlusse
des  Jahres,  in  welchem  die  über  sie  geführte  Vormundschaft,  Pflegschaft
  oder  Beistandschaft  beendigt  wird.  f
Die  Verjährung  wird  auch  unterbrochen  durch  eine  an  den  Jahlungspflichtigen
  erlassene  Aufforderung  zur  Zahlung  und  durch  die  Bewilligung
  einer  von  ihm  nachgesuchten  Stundung.  Wird  die  Verjährung
  unterbrochen,  so  beginnt  eine  neue  Verjährung  nicht  vor  dem
Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der  für  die  Beendigung  der  Unterbrechung
  maßgebende  Zeitpunkt  eintritt,  und  im  Falle  der  Bewilligung
einer  Stundung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die
bewilligte  Frist  abläuft.
IX.  Im  §.  26  Satz  2  werden  hinter  dem  Worte  „vorliegt“  folgende  Worte
eingeschaltet:
„oder  die  Beschwerdesumme  den  Betrag  von  fünfzig  Mark  nicht
übersteigt".
X.  Im  §.  31  wird  der  Abs.  1  Satz  2  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt
Dasselbe  gilt,  wenn  Verfügungen  von  Todeswegen  zur  amtlichen  Verwahrung
  überreicht  oder  durch  Uebergabe  einer  Schrift  errichtet  werden,
hinsichtlich  des  für  Testamente  und  andere  Verfügungen  von  Todeswegen
  vorgeschriebenen  Stempels  von  1  Mark  50  Pf.,  sowie  wenn  Urkunden
  zur  gerichtlichen  Vollziehung,  Anerkennung  des  Inhalts,  Sicherstellung
  der  Zeit  der  Ausstellung,  Genehmigung  oder  Bestätigung  überreicht
  werden.  #
Im  J.  34  treten  an  die  Stelle  der  Worte  einseitiger  Rechtsgeschäfte“
die  Worte:
einseitiger  Erklärungen  oder  einseitiger  Verträge“.

XI.

—