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des 8. 91 eingeleitet ist. Wird die Angabe des Vermögens von
dem Inhaber der elterlichen Gewalt verweigert, so hat das Vormundschaftsgericht
nach freiem Ermessen nach Anhörung des Gewalthabers
sowohl den Betrag des Vermögens als auch die Hohe des Ueberschusses
der Einkünfte (Nr. 2) festzusetzen. Diese Festsetzung ist maßgebend für
die Erhebung der in der Vormundschaftssache selbst entstandenen Kosten;
andere Kosten sind ohne Rücksicht auf die Vorschrift der Nr. 2 sofort
zu erheben.
VIII. Der F. 13 erhält folgende Fassung:
Der Anspruch auf Zahlung von Gerichtskosten verjährt in vier
Jahren.
v Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem
die Kostenforderung fällig wird, bezüglich der Kosten, welche von den
im &. 10 bezeichneten Personen zu entrichten sind, mit dem Schlusse
des Jahres, in welchem die über sie geführte Vormundschaft, Pflegschaft
oder Beistandschaft beendigt wird. f
Die Verjährung wird auch unterbrochen durch eine an den Jahlungspflichtigen
erlassene Aufforderung zur Zahlung und durch die Bewilligung
einer von ihm nachgesuchten Stundung. Wird die Verjährung
unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem
Schlusse des Jahres, in welchem der für die Beendigung der Unterbrechung
maßgebende Zeitpunkt eintritt, und im Falle der Bewilligung
einer Stundung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die
bewilligte Frist abläuft.
IX. Im §. 26 Satz 2 werden hinter dem Worte „vorliegt“ folgende Worte
eingeschaltet:
„oder die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark nicht
übersteigt".
X. Im §. 31 wird der Abs. 1 Satz 2 durch folgende Vorschrift ersetzt
Dasselbe gilt, wenn Verfügungen von Todeswegen zur amtlichen Verwahrung
überreicht oder durch Uebergabe einer Schrift errichtet werden,
hinsichtlich des für Testamente und andere Verfügungen von Todeswegen
vorgeschriebenen Stempels von 1 Mark 50 Pf., sowie wenn Urkunden
zur gerichtlichen Vollziehung, Anerkennung des Inhalts, Sicherstellung
der Zeit der Ausstellung, Genehmigung oder Bestätigung überreicht
werden. #
Im J. 34 treten an die Stelle der Worte einseitiger Rechtsgeschäfte“
die Worte:
einseitiger Erklärungen oder einseitiger Verträge“.
XI.
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