Contents : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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150  Grünen  gegenüber,  diese  erklären  die  Wahl  des  Blauen  für
ungültig,  und  mit  der  ihnen  nun  gesicherten  Mehrheit  kassiren
sie  auch  die  Wahl  der  neun  weiteren  Blauen,  während  sie  die
zehn  Abgeordneten  ihrer  Farbe  für  legitimirt  erklären.

Ueber  die  Verwerflichkeit  einer  solchen  Rechtsprechung,  die
die  Macht  an  die  Stelle  des  Rechts  setzt,  kann  kein  Zweifel  sein;
aber  wie  abhelfen?  Wir  haben  kein  Verwaltungs-Gericht,  dem
die  Entscheidung  übertragen  werden  könnte,  denn  dass  dieses
Gericht  nur  ein  Gericht  des  Reichs  sein  könnte,  dass  die  Entscheidung
  über  Wahlanfechtungen  nicht  den  Verwaltungsgerichtshöfen
  der  Einzelstaaten  übertragen  werden  kann,  darüber  ist  auch
‘wieder  kein  Wort  zu  verlieren.  Binr  will  das  Urteil  seiner  Reichswahlbehörde
  übertragen.  Allein  damit  wäre,  nach  dem  Vorschlag
Binrs  über  die  Zusammensetzung  dieser  Behörde,  das  geschilderte
Uebel  der  Parteiwillkür  zwar  gemildert,  aber  nicht  beseitigt,  und
dass  sich  der  Reichstag  je  zur  Uebertragung  der  Wahlprüfungen
an  eine  solche  Behörde  verstehen  wird,  halte  ich  für  unwahrscheinlich.
  Die  Behörde  wäre  immer  noch  ein  halb  politischer
Körper  und  zwar  ein  solcher,  worin  die  Anhänger  der  jeweiligen
Regierung  die  fast  sichere  Mehrheit  haben;  jede  Partei  wird  sich
darum  sagen,  dass  die  Wahlkommission  unter  Umständen  gegen
sie  ausgenützt  werden  könnte,  und  wird  darum  der  —  ohnediess
unwillkommenen  —  Schaffung  einer  neuen  Behörde  widerstreben.

Liesse  sich  nicht  —  wiederum  nach  dem  Gesetz  der  Sparsamkeit
  —  ohne  solche  Neuschöpfung  Abhülfe  treffen?  Bei  allseitigem
  gutem  Willen  wäre  das  wohl  möglich.  Ich  habe  oben
gesagt,  wir  haben  kein  Verwaltungsgericht  des  Reichs,  dem
die  Entscheidung  der  fraglichen  Rechtsfälle  übertragen  werden
könnte;  es  wäre  genauer  zu  sagen:  das  Reichsgericht,  das  wir
haben,  hat  keinen  Verwaltungssenat,  keinen  Senat  für  Streitfälle
des  Öflentlichen  Rechts,  an  den  die  Uebertragung  erfolgen  könnte.
Damit  ist  auch  schon  das  Mittel  zur  Abhülfe  bezeichnet:  es
gälte  nur,  beim  Reichsgericht  einen  solchen  Senat  zu  bilden.  —