XVI Register.
Wechsel: bei Tratten mit bestimmter Verfallzeit (s. g.
Datowechseln) ist wer die Präsentation zur An-
nahme vor dem Verfall, noch die Versendung des
ekwa erbobenen Protestes wegen Mangeis der An-
nabme an den Vormann zur Erhaltung des Wechsel.
regresses absolut nothwendig
Wechselerecution: kann der Wechselglänkiger. wenn
er sich in den Concurs des Wechselschuldners einge-
lassen hat, den Echuldner auch noch mit Wechsel-
strenge verfolgen?
S. auch unker Wechsel- und Merkantilrecht
Nr. 2 und 6.
Wechselfähigkeit: über Verzicht bierauf in Bayern
Wechselklage: über deren Zuläßigkeit in Bayern vor
dem Wechselgerichte gegen zwar berechtigte, aber in
die Weditmattite nicht eingetragene Handels-
leute und Fabrikanten
Wechsel= und irfatlrene rraktische Bemer-
kungen hierau
1) Vergleiche kaer Kaufleuten bedürfen der gerichtlichen
Protokollirung nicht
2) Arten und Ordnung der Executi ion .
3) Wie müssen dir Zablungsmittel beschaffen seyn?
4) Prolongirung der Wechse
5) Die ##slolung W“ Effelten findet nach Ab.
lauf 3.T nach dem Erlasse des Decrets
nicht mehr sta ts
6) Die Wechselordnung (eeit tei der Mobiliar-Exe-
cution keineswegs die Vornahme derselten durch
Requisition an die ordentliche Obrigkeit vor
7) Bedarf es bei der Wechselausstellung von Seite
eines Kavaliers des Beisatzes: „als Bräuhausbefiger#.
8) Arpellations= Insinuationen .
9)Vek1abkunggektchtlsch attekkanntek Wechsel
10) Bei Forderungen von Merkantilpersonen unter ein-
ander findet die Einrede der Verjäbrung nicht statt
Weiderecht: rrakt. Bemerkungen zu dieser Lehre .
Wiedereinseyung in den vor rigen Stand, s.
itutio in integri
Re .
Willssdiebstahl von der i*m#» Reue in Bezug auf
Wrdeeungzee findet er wegen des Schweneen
geld . .
Zeugniß: von dem der Mitschuldigen
Zinsen: können sie bei der Societas quaestuaria neben
dem Gewinn-Antheil gefordert werden?
Zinsen aus Hyp. Forderungen, LHpotbekzinsen.
Zollstrafgesetze: über die Straszumessung wegen
deren ebechreiniigen
Zollstrafsachen: über die Wirkung der Buͤrgschafts-
leistung in Zollstrafsachen
Zuvielforderung: in wie fern bewirkt sie Alagab-
weisung?
In welchem Fall * sie zur Kostencompensation nicht
veranlassen
3wea GSaemict von der Abtretun des Ligenthums
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