174 Vorgreifen des Präsidiums in der Bundespreßgesetzsache.
*165. Bericht an Minister v. Manteuffel.
[Ausfertigung.)
12. Mai 1852.
Die Bundeskanzlei hat am 9. d. M. vormittags (Sonntag) an die hiesigen Bundestagsgesandtschaften
den österreichisch-hessischen Entwurf eines Bundespreßgesetzes nebst
Motiven gedruckt verteilen lassen und der diesseitigen Bundestagsgesandtschaft die g. anbeigefügten
2 Exemplare übersendet.
Da die Preßfachmänner ihre Urteile noch gar nicht vollendet haben und somit eine Überweisung
der Vorlagen an den politischen Ausschuß noch nicht hat stattfinden können, so ist
der Legationsrat Wentzel am 10. d. M. zu dem Grafen Thun gegangen, um von ihm Aufklärung
über das Sachverhältnis zu erhalten, und hat ihn namentlich gefragt, welchen
Charakter die Verteilung des in der Bundespräsidialdruckerei gedruckten
österreichisch-hessischen Entwurfs habe, ob einen amtlichen oder einen nur privaten, und
ob der Drucke und die Verteilung insbesondere vom Präsidium angeordnet sei. Der Legationsrat
Wentzel hat hierbei besonders hervorgehoben, daß die Tätigkeit der Preßkommission
noch gar nicht beendigt sei, daß der österreichisch-hessische Entwurf nicht ohne den
preußischen Gegenentwurf dem politischen Ausschusse überreicht werden könne, sowie daß
der Überreichungsbericht noch nicht einmal von dem preußischen Fachmann unterschrieben sei.
Graf Thun erwiderte hierauf, er habe auf den Antrag des Sektionsrates v. Lackenbacher
die Indrucklegung des österreichisch-hessischen Entwurfs nebst Motiven gestattet,
damit zur Beschleunigung dieser Angelegenheit das Gutachten des preußischen Fachmannes
nebst Entwurf sofort nach dessen Eingang gleichfalls abgedruckt und dann mit jenem Entwurfe
zugleich verteilt werden könne; die Verteilung an die Bundestagsgesandtschaften sei
jedoch gegen seinen Willen geschehen, sie könne nur in einer Ungeschicklichkeit des p.
Lackenbacher oder der Bundeskanzlei, falls diese die Verteilung vorgenommen habe, ihren
Grund haben; er habe den p. Lackenbacher zu sich beschieden und werde ihm sein Versehen
ernstlich verweisen. Schließlich hat Graf Thun den Legationsrat Wentzel ersucht, E. E.
sein Bedauern über den fraglichen Vorgang auszudrücken und wegen dieses Mißgriffes um
Entschuldigung zu bitten; um denselben möglichst wieder gutzumachen, habe er angeordnet,
daß das preußische Votum nebst Entwurf sofort nach seinem Eingange gedruckt und gleichmäßig
verteilt werde. Er fügte noch hinzu, daß er über die Art und Weise der stattgefundenen
Verteilung denjenigen Bundestagsgesandten, die er vor seiner Abreise noch
spreche, Mitteilung machen werde.
Auf besonderes Befragen erklärte Graf Thun noch, daß dem politischen Ausschuß
die Verteilung ganz unbekannt sei, und daß derselbe sich natürlich nicht eher mit der Beratung
der Bundespreßangelegenheit befassen könne, als bis die preußische Schlußerklärung
eingegangen sei.
Ich lasse dahingestellt, inwieweit hier ein wirkliches Versehen vorliegt, erlaube mir
aber nur noch zu bemerken, daß, dem Vernehmen nach, der K. sächsische Gesandte einige
Tage vorher sich sehr mißbilligend über das Verhalten der preußischen Regierung in
der Preßsache ausgesprochen und geäußert hat, man brauche auf den preußischen Entwurf
gar nicht zu warten, sondern man könne ohne denselben vorgeben. Er hat dabei die Ansicht
geltend gemacht, daß der Entwurf der drei Fachmänner jedenfalls die Majorität erhalten
und daher als Bundespreßgesetz proklamiert werden würde, da Einstimmigkeit nicht
erforderlich sei.
E. E. habe ich nicht unterlassen wollen, hiervon g. Anzeige zu machen.