Metadata : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 1.

174  Vorgreifen  des  Präsidiums  in  der  Bundespreßgesetzsache.

*165.  Bericht  an  Minister  v.  Manteuffel.

[Ausfertigung.)
12.  Mai  1852.

Die  Bundeskanzlei  hat  am  9.  d.  M.  vormittags  (Sonntag)  an  die  hiesigen  Bundestagsgesandtschaften
  den  österreichisch-hessischen  Entwurf  eines  Bundespreßgesetzes  nebst
Motiven  gedruckt  verteilen  lassen  und  der  diesseitigen  Bundestagsgesandtschaft  die  g.  anbeigefügten
  2  Exemplare  übersendet.

Da  die  Preßfachmänner  ihre  Urteile  noch  gar  nicht  vollendet  haben  und  somit  eine  Überweisung
  der  Vorlagen  an  den  politischen  Ausschuß  noch  nicht  hat  stattfinden  können,  so  ist
der  Legationsrat  Wentzel  am  10.  d.  M.  zu  dem  Grafen  Thun  gegangen,  um  von  ihm  Aufklärung
  über  das  Sachverhältnis  zu  erhalten,  und  hat  ihn  namentlich  gefragt,  welchen
Charakter  die  Verteilung  des  in  der  Bundespräsidialdruckerei  gedruckten
österreichisch-hessischen  Entwurfs  habe,  ob  einen  amtlichen  oder  einen  nur  privaten,  und
ob  der  Drucke  und  die  Verteilung  insbesondere  vom  Präsidium  angeordnet  sei.  Der  Legationsrat
  Wentzel  hat  hierbei  besonders  hervorgehoben,  daß  die  Tätigkeit  der  Preßkommission
  noch  gar  nicht  beendigt  sei,  daß  der  österreichisch-hessische  Entwurf  nicht  ohne  den
preußischen  Gegenentwurf  dem  politischen  Ausschusse  überreicht  werden  könne,  sowie  daß
der  Überreichungsbericht  noch  nicht  einmal  von  dem  preußischen  Fachmann  unterschrieben  sei.

Graf  Thun  erwiderte  hierauf,  er  habe  auf  den  Antrag  des  Sektionsrates  v.  Lackenbacher
  die  Indrucklegung  des  österreichisch-hessischen  Entwurfs  nebst  Motiven  gestattet,
damit  zur  Beschleunigung  dieser  Angelegenheit  das  Gutachten  des  preußischen  Fachmannes
nebst  Entwurf  sofort  nach  dessen  Eingang  gleichfalls  abgedruckt  und  dann  mit  jenem  Entwurfe
  zugleich  verteilt  werden  könne;  die  Verteilung  an  die  Bundestagsgesandtschaften    sei
jedoch  gegen  seinen  Willen  geschehen,  sie  könne  nur  in  einer  Ungeschicklichkeit  des  p.
Lackenbacher  oder  der  Bundeskanzlei,  falls  diese  die  Verteilung  vorgenommen  habe,  ihren
Grund  haben;  er  habe  den  p.  Lackenbacher  zu  sich  beschieden  und  werde  ihm  sein  Versehen
ernstlich  verweisen.  Schließlich  hat  Graf  Thun  den  Legationsrat  Wentzel  ersucht,  E.  E.
sein  Bedauern  über  den  fraglichen  Vorgang  auszudrücken  und  wegen  dieses  Mißgriffes  um
Entschuldigung  zu  bitten;  um  denselben  möglichst  wieder  gutzumachen,  habe  er  angeordnet,
daß  das  preußische  Votum  nebst  Entwurf  sofort  nach  seinem  Eingange  gedruckt  und  gleichmäßig
  verteilt  werde.  Er  fügte  noch  hinzu,  daß  er  über  die  Art  und  Weise  der  stattgefundenen
  Verteilung  denjenigen  Bundestagsgesandten,  die  er  vor  seiner  Abreise  noch
spreche,  Mitteilung  machen  werde.

Auf  besonderes  Befragen  erklärte  Graf  Thun  noch,  daß  dem  politischen  Ausschuß
die  Verteilung  ganz  unbekannt  sei,  und  daß  derselbe  sich  natürlich  nicht  eher  mit  der  Beratung
  der  Bundespreßangelegenheit    befassen  könne,  als  bis  die  preußische  Schlußerklärung
eingegangen  sei.

Ich  lasse  dahingestellt,  inwieweit  hier  ein  wirkliches  Versehen  vorliegt,  erlaube  mir
aber  nur  noch  zu  bemerken,  daß,  dem  Vernehmen  nach,  der  K.  sächsische  Gesandte  einige
Tage  vorher  sich  sehr  mißbilligend  über  das  Verhalten  der  preußischen  Regierung  in
der  Preßsache  ausgesprochen  und  geäußert  hat,  man  brauche  auf  den  preußischen  Entwurf
gar  nicht  zu  warten,  sondern  man  könne  ohne  denselben  vorgeben.  Er  hat  dabei  die  Ansicht
  geltend  gemacht,  daß  der  Entwurf  der  drei  Fachmänner  jedenfalls  die  Majorität  erhalten
  und  daher  als  Bundespreßgesetz  proklamiert  werden  würde,  da  Einstimmigkeit  nicht

erforderlich  sei.
E.  E.  habe  ich  nicht  unterlassen  wollen,  hiervon  g.  Anzeige  zu  machen.