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Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum
Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren und pfleglich
zu behandeln.
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung der in den §§ 1, 2
festgesetzten Preise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zu-
ständigen Behörde festgesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig
über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben.
§ 4
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer den in den §§ 1, 2 bestimmten oder einen auf Grund des § 2
festgesetzten Preis überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den
der Preis (Nr. 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Ver-
trag erbietet;
3. wer der Verpflichtung, die Vorräte zu bewahren und pfleglich zu
behandeln (§ 3), zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, ein-
gezogen werden.
§ 5
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde,
zuständige Behörde, Kommunalverband und Gemeinde anzusehen ist.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich