Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Über die erfolgte Austeilung der Zählpapiere wolle der Zähler gefälligst auf dem einen 
Exemplar der doppelt gelieferten Kontrolliste (Drucksache Nr. V) die zur Kontrolle dienenden Ein— 
tragungen machen. 
3. Die Wiedereinsammlung und Prüfung der Zählpapiere. 
Mit der Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten nebst dazu gehörigen Gewerbeformularen 
und der ausgefüllten Land= und Forstwirtschaftskarten und Gewerbebogen wolle der Zähler schon am 
12. mittags beginnen und sie jedenfalls am 15. beendigen. Bis dahin sollen von den vorstehend 
genannten Drucksachen auch diejenigen ausgefüllt und eingesammelt sein, welche etwa noch nachgeliefert 
werden mußten oder sonst rückständig waren. . 
Der Zähler wolle die Ausfüllung der Formulare sofort an Ort und Stelle in allen Teilen 
genau prüfen, Irrtümer berichtigen, das Fehlende ergänzen lassen oder selbst ergänzen. Er wolle auch 
genau darauf achten, daß keine Land= und Forstwirtschaftskarte und kein Gewerbebogen oder Gewerbe- 
formular fehlt; wo mehrere Gewerbearten bei dem Betrieb eines Inhabers nachzuweisen sind, muß 
die entsprechende Anzahl von Gewerbebogen oder Gewerbeformularen ausgefüllt sein. Jedes aus- 
gefüllte Formular muß mit der darauf geforderten Unterschrift versehen sein. 
Eine Land= und Forstwirtschaftskarte muß überall da vorhanden sein, wo die besonderen 
Fragen für land= und forstwirtschaftliche Betriebsinhaber im Haupt= oder Nebenberuf auf der ersten 
Seite der Haushaltungsliste mit Ja beantwortet sind oder zu beantworten waren. In den Fällen, 
wo sich die Haushaltung des selbständigen Landwirts nicht in dem zugehörigen Wirtschaftsbetriebe be- 
findet, wenn z. B. ein Gutsbesitzer mit seiner Haushaltung in der Stadt lebt, während sein Wirtschafts- 
betrieb sich außerhalb befindet, ist die Land= und Forstwirtschaftskarte dort auszufüllen, wo die Land- 
wirtschaft betrieben wird. (Vgl. die betreffenden Vorschriften in der Anleitung zur Land= und Forst- 
wirtschaftskarte.) Bezüglich der Ausfüllung der Land= und Forstwirtschaftskarten werden sich besondere 
Schwierigkeiten nicht ergeben; nur wolle der Zähler darauf achten, daß für jede Person, die den 
Anbau von Nutzpflanzen betreibt, auch solche Karten in allen zutreffenden Teilen ausgefüllt sind. 
Personen, die nur Zier= und Schmuckgärten bebauen, bleiben jedoch außer Betracht. 
Bezüglich der Gewerbebogen hat der Zähler darauf zu achten, 
a) daß für alle gewerblichen Betriebe mit mehr als 3 Personen oder mit Personen, die 
außerhalb der Betriebsstätten beschäftigt werden, oder mit einer durch elementare Kraft 
bewegten Maschine usw. Gewerbebogen und für alle anderen gewerblichen Betriebe Ge- 
werbeformulare ausgefüllt sind; 
b) daß, wenn Mitinhaber oder sonst mehrere Leiter des Geschäfts vorhanden sind, diese sich 
darüber verständigt haben, wer den Gewerbebogen ausfüllt; 
T) daß, wenn jemand mehrere ungleichartige gewerbliche Betriebe gemeinsam leitet, z. B. 
Getreide= und Säge-Müllerei, Weberei und Färberei, er für jeden Betrieb einen Gewerbe- 
bogen oder ein Gewerbeformular aufgestellt, also das Personal usw. entsprechend verteilt 
und bei Frage 13 des Gewerbebogens des hauptsächlichsten Betriebszweigs zu a—-d 
Angaben über das Gesamtgeschäft gemacht hat. 
Dabei ist jede Person nur einmal zu zählen; wer in mehreren Betrieben mitwirkt, ist nur 
da zu zählen, wo er hauptsächlich arbeitet. 
4. Die Kontrolliste und die Ablieferung der Zählpapiere. 
Deanmit für den Zähler selbst sowie die Gemeindebehörde eine Kontrolle über Vollständigkeit 
der Zählung und der Zählpapiere sowie über die gezählten Personen gewährt werde, wolle der Zähler 
die zweite beigegebene Kontrolliste (Drucksache Nr. V) in Reinschrift ausfüllen, die Zählpapiere diesem 
Schema entsprechend so ordnen, daß für jedes Gebäude und jede Haushaltung die Haushaltungslisten 
nebst Gewerbeformularen, Land= und Forstwirtschaftskarten und Gewerbebogen zusammenliegen, und 
hierbei Gelegenheit nehmen, alles etwa noch Fehlende nachzuholen. 
" Die Ablieferung der Zählpapiere nebst beiden Kontrollisten soll bis Mittwoch, den 19. Juni- 
mittags an die zuständige Ortsbehörde asebn lenn 2 Junid 
) Durch die Landesregierung kann die Ablieferungsfrist anders bemessen werden. 
  
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