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Muster 1.
Bezirk der Einzusenden bis zum 1. Juni.
Aachmwmeisung
der
auf die Zölle und Reichssteuern sowie die Ein-, Aus= und Durchfuhrverbote
bezüglichen Straffälle
für das Rechnungsjahr 19
Anleitung.
Die Gesamtheit der Verhandlungen usw., welche zu derselben laufenden Nummer der Strafsachennachweisung gehören,
gilt als je ein Straffall. Jeder Straffall kommt nur einmal in Rechnung.
. Als erledigt werden alle endgültig entschiedenen Straffälle angesehen, auch wenn sie noch nicht vollständig rechnungs-
mäßig abgewickelt sind.
Wenn ein Beschuldigter in demselben Straffalle zugleich wegen Gefällhinterziehung oder vorsätzlicher Verletzung der
Ein-, Aus= oder Durchfuhrverbote und wegen Ordnungswidrigkeit bestraft worden ist, so wird die Bestrafung aus-
schließlich unter den Hinterziehungs= oder Einschwärzungsfällen nachgewiesen.
Dagegen sind die Fälle, in denen zwar ein Tatbestand vorliegt, an den das Gesetz die Rechtsvermutung für
die Annahme einer Hinterziehung oder einer Verletzung der Ein-, Aus= oder Durchfuhrverbote geknüpft hat, in denen
aber nur eine Ordnungsstrafe festgesetzt wurde, nicht in den Spalten für Himterziesungen und Einschwärzungen
(4 bis 8), sondern in den Spalten für Ordnungswidrigkeiten (9 und 10) nachzuweisen. In solchen Fällen wird
namentlich auch der Betrag der Gefälle in Spalte 7 nicht angegeben.
Zum Vordrucke der Spalte 1 Ziffer 1 ist in der Spalte 12 „Bemerkungen“ die Zahl der Fälle ersichtlich zu machen,
in welchen nach §§ 146 und 148 des Vereinsgollgesetzes geschärfte Strafen wegen Zollhinterziehung oder Verletzung
der Ein-, Aus= oder Durchfuhrverbote verhängt worden sind. Bei den letzteren sind die Straffälle nach den einzelnen
in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen (St. G. B. § 328; Rinderpest-, Viehseuchen-, Fleischbeschau-, Süß-
stoff-, Markenschutzgesetz usw.) getrennt nachzuweisen und diese Bestimmungen in der Bemerkungsspalte anzugeben.
. Zum Vordrucke der Spalte 1 Ziffer 2 gelten als Hinterziehungen der Tabaksteuer die in den §8§ 32 bis 39 des Ge-
Febes, ut w. Juli 1879, betreffend die Besteuerung des Tabaks, vorgesehenen Übertretungen (vgl. jedoch auch oben
I#. 2). „
Zum Vordrucke der Spalte 1 Ziffer 10 sind die Bestrafungen nach §§ 10 bis 15 des Gesete vom 3. Juli 1878, be-
treffend den Spielkartenstempel, mit der aus Nr. 3 Abs. 2 der gegenwärtigen Anleitung sich ergebenden Beschränkung
als Hinterziehungen anzusehen. Doch bleiben die Spalten 5 und 6 (Rückfälle) außer Betracht.
. Zum Vordrucke der Spalte 1 Ziffer 11 sind die Bestrafungen wegen Übertretung des Gesetzes vom 10. Juni 1869,
etreffend die Wechselstempelsteuer, sämtlich als Hinterziehungen nachzuweisen. Die Zahl der Bestraften wird aus-
schließlich im Spalte 4 eingetragen.
. Zum Vordrucke der Spalte 1 Ziffer 12 sind die Bestrafungen nach 58§ 2, 8, 22, 24, 30, 40, 48, 61 und 66 des Reichs-
stempelgesetzes vom 3. Juni 1906 mit der aus Nr. 3 Abs. 2 der gegenwärtigen Anleitung sich ergebenden Beschränkung
als Hinterziehungen anzusehen. Die Spalten 5 und 6 (Küfälle kommen nur in Betracht, wenn es sich um Ver-
urteilungen nach den 23, 41 und 49 des Gesetzes handelt.
. Zum Vordrucke der Spalte 1 Ziffer 13 sind die Bestrafungen nach § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1 des Erbschaftssteuer-
gesetzes vom 3. Juni 1906 mit der aus Nr. 3 Abs. 2 dieser Anleitung sich ergebenden Beschränkung als Hinterziehungen
anzusehen. Die Spalten 5, 6 (Rückfälle) bleiben außer Betracht.
10.
Bezüglich derjenigen Steuern, deren Verwaltung nicht den Zollbehörden obliegt, sind die Nachweisungen von den-
jenigen Behörden aufzustellen und einzusenden, welche im Verwallungsstrafversahren als erstinstanzliche oder Direktiv-
behörden gewirkt haben.