t2
2
Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
5.
(Ausgegeben am 22. September 1896.)
6 57 3 —. PW 4 4.
·
vom 6. Juli 1896,
betreffend die portopflichtigen Sendungen der Gemeindebehörden.
Zur Beförderung eines einheitlichen und zweckmäßigen Geschäftsganges sind
von jetzt ab alle Sendungen der Gemeindebehörden an Staats-, Gemeinde= und
sonstige Kommunalbehörden eines anderen Bundesstaates zu frankiren und es ist
auf eine etwa zulässige Wiedereinziehung des verauslagten Portos zu verzichten.
s gleiche Verfahren ist gegenüber den Staatsbehörden und den Gemeinden
des Fürstenthums zu beobachten.
ies wird andurch zur Nachachtung seiten der Gemeindebehörden zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 6. Juli 1896.
Fürstlich Reuß-Planische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
7. Reai 2. N « J-8
vom 21. September 1896,
betr. weitere Abänderungen des mittelst Regierungs-Bekanntmachung
vom 29. April 1884 veröffentlichten Regulativs über die Bildung
6