Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

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Gesetzsammlung

für  das

Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
5.

(Ausgegeben  am  22.  September  1896.)

 

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vom  6.  Juli  1896,
betreffend  die  portopflichtigen  Sendungen  der  Gemeindebehörden.

Zur  Beförderung  eines  einheitlichen  und  zweckmäßigen  Geschäftsganges  sind
von  jetzt  ab  alle  Sendungen  der  Gemeindebehörden  an  Staats-,  Gemeinde=  und
sonstige  Kommunalbehörden  eines  anderen  Bundesstaates  zu  frankiren  und  es  ist
auf  eine  etwa  zulässige  Wiedereinziehung  des  verauslagten  Portos  zu  verzichten.

s  gleiche  Verfahren  ist  gegenüber  den  Staatsbehörden  und  den  Gemeinden
  des  Fürstenthums  zu  beobachten.

ies  wird  andurch  zur  Nachachtung  seiten  der  Gemeindebehörden  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Greiz,  am  6.  Juli  1896.

Fürstlich  Reuß-Planische  Landesregierung.

v.  Meding.
Saupe.

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vom  21.  September  1896,
betr.  weitere  Abänderungen  des  mittelst  Regierungs-Bekanntmachung
vom  29.  April  1884  veröffentlichten  Regulativs  über  die  Bildung
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