186 II. Strafgesetzbuch 88 290—291.
8 290. (Landg.) Oeffentliche Pfandleiher, welche die von
ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch
nehmen, werden mit Gefängniß bis zu Einem Jahre, neben
welchem auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden
kann, bestraft.
8 291. (Landg.) Wer die bei den Uebungen der Artillerie
verschossene Munition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen
der Schießstände der Truppen sich widerrechtlich zubewegl.
Zubehörstücke vom verpfändeten Grundstück: 13. Febr. 94 E. 25.
116, oder in der Zerstörung einer Sache: 29 März 87 E. 15. 434; R. 9.
211, oder in der nur im Interesse des Thäters erfolgten Wegnahme:
4 So E. 7. 325. Materielle Schädigung nicht erforderlich: 16. Dez.
8 9. 730.
3) Die Absicht muß direkt auf Verletzung des fremden Rechts gerichtet
sein; das Zewußtsein von dieser Folge genügt ebensowenig, wie der
event. Dolus: 30. Jan. 91 E. 21. 312. 2. März 94 E 25. 155. Eine
auf Schädigung des Vermiethers gerichtete oder eigennützige Absicht des
Thäters wird nicht erfordert: 28. Juni 80 R. 2. 131. 18. Jan. 81 E. 3.
277. Gegenforderungen schließen den Dolus dann nicht aus, wenn der
Miether weder bei noch vor der Wegschaffung seinen Willen zu kompensiren
kund gegeben hat: 26. Febr. 95 E. 27. 64; ebensowenig die Sicherung
des Vermiethers durch Kaution: 18 Jan. 81 E. 3. 277; wohl aber
der Glaube an die Einwilligung des Gläubigers: 5. Juli 86 R. 8. 514.
4) Antragsberechtigt ist auch der Verwalter eines Hauses:
17. Dez. 81 R. 3. 770; der den Miethvertrag abschließende Willensrepräsentant
des Vermiethers: 25. April 87 R. 9. 284; der Segquester:
12 Dez. 12 E. 23. 344. Der Cessionar einer Miethsforderung nur bei
gleichzeitiger Uebertragung des Besitzes am Miethsobjekt: 16. Sept. 84
E. 11. 81; R. 6. 543.
5) Idealk. mit § 253: 19. Juni 94 E. 25. 430; bei Zusammentreffen
von § 223 mit § 289 ist Letzterer, trotz der geringeren Hauptstrafe,
anwendbar: 12. März 86 E 13. 399; R. 8. 162. Hehlerei des Eigenthümers
durch Ansichbringen seiner, dem Pfandgl. weggenommenen Sache:
11. Dez. 88 R. 10. 719.
8 290. Vgl. § 360 Nr. 12. 88 34, 38, 147 Nr. 1 G.-O. —
Die Strafbestimmung bezieht sich auf Jeden, der das Pfandleihgeschäft
öffentlich als Gewerbe betreibt, und bedroht auch die Weiterverpfändung:
2. April 83 E. 8. 269; R. 5. 207. 8. Mai 83 E. 8. 253; R. 5. 345.
Der Verbrauch, z. B. Erhebung des Geldes auf ein verpfändetes Sparkassenbuch
ist Unterschlagung, daher keine Idealk. mit § 290: 13. Dez. 86
E. 15. 147; R. 8. 751.
§ 291. Diebstahl, wenn sich die Militärbehörde durch Umschließung
des Kugelfanges den Gewahrsam erhalten hat: 10. Nov. 80 R. 2. 490.