Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

186  II.  Strafgesetzbuch  88  290—291.

8  290.  (Landg.)  Oeffentliche  Pfandleiher,  welche  die  von
ihnen  in  Pfand  genommenen  Gegenstände  unbefugt  in  Gebrauch
nehmen,  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre,  neben
welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  erkannt  werden
kann,  bestraft.

8  291.  (Landg.)  Wer  die  bei  den  Uebungen  der  Artillerie
verschossene  Munition,  oder  wer  Bleikugeln  aus  den  Kugelfängen
  der  Schießstände  der  Truppen  sich  widerrechtlich  zubewegl.

  Zubehörstücke  vom  verpfändeten  Grundstück:  13.  Febr.  94  E.  25.
116,  oder  in  der  Zerstörung  einer  Sache:  29  März  87  E.  15.  434;  R.  9.
211,  oder  in  der  nur  im  Interesse  des  Thäters  erfolgten  Wegnahme:
4  So  E.  7.  325.  Materielle  Schädigung  nicht  erforderlich:  16.  Dez.
8  9.  730.

3)  Die  Absicht  muß  direkt  auf  Verletzung  des  fremden  Rechts  gerichtet
  sein;  das  Zewußtsein  von  dieser  Folge  genügt  ebensowenig,  wie  der
event.  Dolus:  30.  Jan.  91  E.  21.  312.  2.  März  94  E  25.  155.  Eine
auf  Schädigung  des  Vermiethers  gerichtete  oder  eigennützige  Absicht  des
Thäters  wird  nicht  erfordert:  28.  Juni  80  R.  2.  131.  18.  Jan.  81  E.  3.
277.  Gegenforderungen  schließen  den  Dolus  dann  nicht  aus,  wenn  der
Miether  weder  bei  noch  vor  der  Wegschaffung  seinen  Willen  zu  kompensiren
kund  gegeben  hat:  26.  Febr.  95  E.  27.  64;  ebensowenig  die  Sicherung
des  Vermiethers  durch  Kaution:  18  Jan.  81  E.  3.  277;  wohl  aber
der  Glaube  an  die  Einwilligung  des  Gläubigers:  5.  Juli  86  R.  8.  514.

4)  Antragsberechtigt  ist  auch  der  Verwalter  eines  Hauses:
17.  Dez.  81  R.  3.  770;  der  den  Miethvertrag  abschließende  Willensrepräsentant
  des  Vermiethers:  25.  April  87  R.  9.  284;  der  Segquester:
12  Dez.  12  E.  23.  344.  Der  Cessionar  einer  Miethsforderung  nur  bei
gleichzeitiger  Uebertragung  des  Besitzes  am  Miethsobjekt:  16.  Sept.  84
E.  11.  81;  R.  6.  543.

5)  Idealk.  mit  §  253:  19.  Juni  94  E.  25.  430;  bei  Zusammentreffen
  von  §  223  mit  §  289  ist  Letzterer,  trotz  der  geringeren  Hauptstrafe,
anwendbar:  12.  März  86  E  13.  399;  R.  8.  162.  Hehlerei  des  Eigenthümers
  durch  Ansichbringen  seiner,  dem  Pfandgl.  weggenommenen  Sache:
11.  Dez.  88  R.  10.  719.

8  290.  Vgl.  §  360  Nr.  12.  88  34,  38,  147  Nr.  1  G.-O.  —
Die  Strafbestimmung  bezieht  sich  auf  Jeden,  der  das  Pfandleihgeschäft
öffentlich  als  Gewerbe  betreibt,  und  bedroht  auch  die  Weiterverpfändung:
2.  April  83  E.  8.  269;  R.  5.  207.  8.  Mai  83  E.  8.  253;  R.  5.  345.
Der  Verbrauch,  z.  B.  Erhebung  des  Geldes  auf  ein  verpfändetes  Sparkassenbuch
  ist  Unterschlagung,  daher  keine  Idealk.  mit  §  290:  13.  Dez.  86
E.  15.  147;  R.  8.  751.

§  291.  Diebstahl,  wenn  sich  die  Militärbehörde  durch  Umschließung
des  Kugelfanges  den  Gewahrsam  erhalten  hat:  10.  Nov.  80  R.  2.  490.