3. Maß= und Gewichtswesen.
Pekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden:
Magnet-Motorzähler für Gleichstrom, Form Az, der Felten= und Guilleaume-Lahmeyer-
2werke, Aktiengesellschaft in Frankfurt am Main.
Eine Beschreibung des Systems wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von
deren Verlag (Julius Springer in Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) Sonderberichte bezogen werden können.
Charlottenburg, den 29. Januar 1908.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
Warburg.
4. Versicherungs wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die
Landesbehörde.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 2. Dezember 1907 bestimme ich auf Grund des
§ 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen,
daß bis auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen, obgleich sich ihr Geschäftsbetrieb
über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, durch die Landesbehörde desjenigen Bundesstaats
beaufsichtigt werden, in dessen Gebiet sie ihren Sitz haben, nämlich:
A. Großherzogtum Sachsen.
Schweineversicherungsverein in Ruhla.
B. Großherzogtum Oldenburg.
Tankenrader Schweinegilde,
Schweinegilde zu Nüchel,
Thürker Schweinegilde,
Neue Schwartauer Schweinegilde vom 26. März 1894.
C. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha.
1. Verein für Versicherung der Rindviehbestände für den Ort Ruhla.
2. Ziegenzuchtverein zu Ruhla.
Berlin, den 8. Februar 1908.
S
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.