Full text : Blätter für Rechtsanwendung. L. Band. (50)

X.

Stahl's  Lehre  von  dem  monarchischen  Princip.

 

Wie  in  Stahl's  Lehre  von  dem  Rechtsgrunde  des  Staats
und  der  Staatsgewalt  zwei  einander  ausschließende  Anschauungen
  unvermittelt  sich  gegenüberstehen,  so  tritt  uns  auch  in
denjenigen  Theilen  der  Stahl'schen  Staatslehre,  welche  die
brennenden  Tagesfragen  berühren,  vor  allem  in  der  Darstellung
  der  Repräsentativverfassung  und  in  der  Entwickelung
des  monarchischen  Princips,  eine  eigenthümliche  Mischung  von
klarer  Erkenntniß  des  Staatsrechts  und  der  modernen  Verfassungen
  und  von  mehr  oder  weniger  willkürlichen  Einschränkungen
  der  aufgestellten  Begriffe  entgegen.  Nur  erfolgen
hier  die  Abweichungen  von  den  eigenen  Grundprincipien  weniger
  zu  Gunsten  der  göttlichen  Institution  des  Staats  als
im  Interesse  der  monarchischen  Gewalt  und  des  Adels.

Auch  hier  geht  Stahl  von  einer  durchaus  zutreffenden
Definition  aus;  die  Bestimmung  der  reichsständischen  Verfassung
  ist  ihm  die  politische  Freiheit,  und  zwar  verlangt  er
eine  solche  vom  Staat  als  einem  sittlichen  Reiche;  denn  dieses
fordere,  daß  der  Gehorsam  gegen  die  Macht  des  Staats,
welche  das  Königthum  am  entschiedensten  darstelle,  „frei,
selbständig,  innerlich“"“  sei,  wie  dies  persönlichen,  sittlichen