Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Gerichtsorganisation  betreffend,  bei  den  dadurch  zur  Aufhebung  kommenden  Gerichten  des
Landes  anhängig  sein  werden,  bestimmt  sich  nach  den  in  diesem  Bezuge  ergehenden  besonderen
  geseblichen  Vorschriften  (cl.  F.  64  dieses  Gesebes).
Zum  zehnten  Titel:
Staatsanwaltschaft.
5.  28.

Die  beflehenden  staatsanwaltschaftlichen  Behörden  werden  aufgehoben.  Die  Zuständigkeit

  derselben  in  denjenigen  Strafsachen,  auf  deren  Erledigung  bis  zur  rechtskräftigen

Entscheidung  die  bisherigen  Proceßgesetze  Anwendung  finden,  gehl  auf  die  Staaksanwaltschaften
  bei  den  ordentlichen  Landesgerichten  über.

5.  29.

Der  erste  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Oberlandesgerichte  führt  den
Amtotitel  „Oberstaatsanwalt“,  der  einzige  Beamte  der  Staal#anwaltschaft  bei  dem  Landgerichte
  des  Fürstenthums  führt  den  Amtstitel  „Staatsanwalt“.  Denselben  führen  auch
die  außer  dem  Oberstaalsanwalte  vorhandenen  Beamten  der  Slaatsanwaltschaft  bei  dem
Oberlandesgerichte.

F.  30.
Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  sind  nicht  richterliche  Beamte.

8.  31.

Im  Halle  der  Verhinderung  eines  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  beim  Oberlandesgerichte
  ist  dann,  wenn  dessen  Verlretung  durch  einen  Beamten  derselben  Staalsanwaltschaft
  nicht  thunlich  ist,  und  zwar  für  Geschäfte,  welche  keinen  Aufschub  erleiden,  von
dem  Vorstande  des  Gerichts  ein  Vertreter  zu  bestellen.

um  Richteramte  befähigte  Personen  können  dabei  mit  der  einstweiligen  Wahr.
nehmung  der  staatsanwaltschaftlichen  Funktionen  beauftragt  werden.

32.

Dem  einzigen  Staaksanwalte  beim  Landgerichte  wird  in  Bezug  auf  seine  Thätigkeit
bei  diesem,  sowie  in  Rücksicht  auf  seine  amtsamwaltschaftlichen  Geschäfte  bei  dem  Amtegerichte
  Greiz  für  Zälle  der  Verhinderung  im  Voraus  ein  ständiger  Vertreter  aus  der  Zahl
der  in  Greiz  befindlichen  zum  Richteramte  befähigten  Beamten  oder  nicht  ständigen  Richter
von  Unserer  Landesregierung  ernannt.

Die  bezeichneten  richterlichen  Beamten  und  nicht  ständigen  Nichter  sind  zur  Uebernahme
  dieser  Stellvertretung  verpflichtet

In  Rücksicht  auf  die  amtsanwalischaftliche  Thätigkeit  des  Staaksanwaltes  kann  demselben
  auch  aus  der  Zahl  der  nicht  richterlichen  Beamten  des  Amtsgerichtsbezirks  Greiz
ein  Vertreker  bestellt  werden.

Jeder  nicht  richterliche  Veamte  des  Landes  ist  verbunden,  die  Stellung  alo  Amtsanwalt
  oder  Amtsanwaltsvertreter  zu  übernehmen.