X.
Stahl's Lehre von dem monarchischen Princip.
Wie in Stahl's Lehre von dem Rechtsgrunde des Staats
und der Staatsgewalt zwei einander ausschließende Anschauungen
unvermittelt sich gegenüberstehen, so tritt uns auch in
denjenigen Theilen der Stahl'schen Staatslehre, welche die
brennenden Tagesfragen berühren, vor allem in der Darstellung
der Repräsentativverfassung und in der Entwickelung
des monarchischen Princips, eine eigenthümliche Mischung von
klarer Erkenntniß des Staatsrechts und der modernen Verfassungen
und von mehr oder weniger willkürlichen Einschränkungen
der aufgestellten Begriffe entgegen. Nur erfolgen
hier die Abweichungen von den eigenen Grundprincipien weniger
zu Gunsten der göttlichen Institution des Staats als
im Interesse der monarchischen Gewalt und des Adels.
Auch hier geht Stahl von einer durchaus zutreffenden
Definition aus; die Bestimmung der reichsständischen Verfassung
ist ihm die politische Freiheit, und zwar verlangt er
eine solche vom Staat als einem sittlichen Reiche; denn dieses
fordere, daß der Gehorsam gegen die Macht des Staats,
welche das Königthum am entschiedensten darstelle, „frei,
selbständig, innerlich“"“ sei, wie dies persönlichen, sittlichen