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Gerichtsorganisation betreffend, bei den dadurch zur Aufhebung kommenden Gerichten des
Landes anhängig sein werden, bestimmt sich nach den in diesem Bezuge ergehenden besonderen
geseblichen Vorschriften (cl. F. 64 dieses Gesebes).
Zum zehnten Titel:
Staatsanwaltschaft.
5. 28.
Die beflehenden staatsanwaltschaftlichen Behörden werden aufgehoben. Die Zuständigkeit
derselben in denjenigen Strafsachen, auf deren Erledigung bis zur rechtskräftigen
Entscheidung die bisherigen Proceßgesetze Anwendung finden, gehl auf die Staaksanwaltschaften
bei den ordentlichen Landesgerichten über.
5. 29.
Der erste Beamte der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgerichte führt den
Amtotitel „Oberstaatsanwalt“, der einzige Beamte der Staal#anwaltschaft bei dem Landgerichte
des Fürstenthums führt den Amtstitel „Staatsanwalt“. Denselben führen auch
die außer dem Oberstaalsanwalte vorhandenen Beamten der Slaatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgerichte.
F. 30.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft sind nicht richterliche Beamte.
8. 31.
Im Halle der Verhinderung eines Beamten der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgerichte
ist dann, wenn dessen Verlretung durch einen Beamten derselben Staalsanwaltschaft
nicht thunlich ist, und zwar für Geschäfte, welche keinen Aufschub erleiden, von
dem Vorstande des Gerichts ein Vertreter zu bestellen.
um Richteramte befähigte Personen können dabei mit der einstweiligen Wahr.
nehmung der staatsanwaltschaftlichen Funktionen beauftragt werden.
32.
Dem einzigen Staaksanwalte beim Landgerichte wird in Bezug auf seine Thätigkeit
bei diesem, sowie in Rücksicht auf seine amtsamwaltschaftlichen Geschäfte bei dem Amtegerichte
Greiz für Zälle der Verhinderung im Voraus ein ständiger Vertreter aus der Zahl
der in Greiz befindlichen zum Richteramte befähigten Beamten oder nicht ständigen Richter
von Unserer Landesregierung ernannt.
Die bezeichneten richterlichen Beamten und nicht ständigen Nichter sind zur Uebernahme
dieser Stellvertretung verpflichtet
In Rücksicht auf die amtsanwalischaftliche Thätigkeit des Staaksanwaltes kann demselben
auch aus der Zahl der nicht richterlichen Beamten des Amtsgerichtsbezirks Greiz
ein Vertreker bestellt werden.
Jeder nicht richterliche Veamte des Landes ist verbunden, die Stellung alo Amtsanwalt
oder Amtsanwaltsvertreter zu übernehmen.