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8 21.
(1) Die Prüfung der Verschnittweine auf das Vorhandensein der im 8 19 angegebenen Eigen- Belcrankung der
schaften kann nur bei den gemäß § 2 Abs. 1 für die Untersuchung auf die Einfuhrfähigkeit zuständigen behnn
Jollstellen erfolgen. Zuständig im einzelnen Falle ist diejenige Zollstelle, bei welcher die Untersuchung di
auf die Einfuhrfähigkeit stattfindet. lchntttwen.
(2) Die Absicht der Verwendung als Verschnittwein muß spätestens vor Beginn der gemäß
5 6 vorzunehmenden zollamtlichen Prüfung. erklärt werden.
8 22.
(1) Die Zollstelle hat die nach der Vorschrift des 8 6 entnommenen Stichproben von den im Brulung der
g 2 Abs. 2 bezeichneten Anstalten oder Personen außer auf die Einfuhrfähigkeit auch daraufhin unter· iildenn
suchen zu lassen, daß sie einen Zuckerzusatz nicht erhalten haben. *—
(2) Hat die Untersuchung der Stichproben zu keiner Beanstandung geführt, so gilt ihr Ergebnis
auch fũr die nicht untersuchten Gefäße der Sendung. Ist nach dem Ergebnisse der Untersuchung der
Wein zwar einfuhrfähig, aber gezuckert, so hat die Zollstelle, sofern nicht der Antrag auf Zulassung
des Weines als Verschnittwein zurückgezogen wird, die Untersuchung der sämtlichen Gefäße der Sendung
auf Zuckerzusatz herbeizuführen.
(3) Von der Untersuchung auf Zuckerzusatz ist mit den im § 8 bezeichneten Maßgaben abzusehen,
wenn inhaltlich des zum Nachweise der Einfuhrfähigkeit beigebrachten ausländischen Zeugnisses der
Wein einen Zuckerzusatz nicht erhalten hat.
8 23.
(1) Die Untersuchung der als Verschnittweine erklärten Weine auf den Weingeist- und Extrakt- : untersuchung
gehalt ist, falls sie nicht bereits von der Untersuchungsstelle (§ 2 Abs. 2) mitbewirkt worden ist, durch,,
die Zollstelle auf Grund der aus jedem Kesselwagen oder aus mindestens der Hälfte der zu einer gehat.
Sendung gehörigen Fässer zu entnehmenden Einzelproben nach der in der Anlage 1 abgedruckten a##ze
Anweisung vorzunehmen. # ..
(2) Falls die zollamtliche Untersuchung ergibt, daß bei der ganzen Sendung oder bei einem
Teile der Fässer der Weingeistgehalt nicht innerhalb der vertragsmäßig festgesetzten Grenzen liegt oder
der Extraktgehalt die festgesetzte Mindestgrenze nicht erreicht, so ist, sofern nicht der Antrag auf
Zulassung des Weines als Verschnittwein zurückgezogen wird, sofort von Amts wegen eine Unter-
suchung der Weinsendung durch die im §# 2 Abs. 2 bezeichneten Anstalten oder Personen herbeizuführen.
Zu dem Zwecke werden unter Beachtung der Vorschrift in Ziffer 1 Abs. 1 der vorbezeichneten An-
weisung nochmals Proben entnommen und unter amtlichem Verschlusse der Untersuchungsstelle über-
sandt. Diese hat jede einzelne Probe für sich zu untersuchen und dabei nach der im § 7 bezeichneten
Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weines mit der Maßgabe zu verfahren, daß der Wein-
geistgehalt nach Gewichtsteilen in Hundert anzugeben ist. Eine wiederholte Vornahme dieser Unter-
suchung ist nicht zulässig.
(3) Hat die Untersuchung der entnommenen Proben zu keiner Beanstandung geführt, so gilt
ihr Ergebnis auch für die nicht untersuchten Gefäße derselben Sendung. Muß dagegen auch nur für
ein einziges Gefäß die Anerkennung als Verschnittwein versagt werden, so sind sämtliche Gefäße der
Sendung auf den Weingeist= und Extraktgehalt zu untersuchen.
(4) Hinsichtlich der Abstandnahme von der Untersuchung auf den Weingeist- und Extraktgehalt
findet die Vorschrift im § 22 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
8 24.
(1) Über das Ergebnis der Untersuchung auf den Weingeist und Extraktgehalt hat die unter- rgemiaung ver
suchende Stelle ein schriftliches Zeugnis aus ustellen, in welchem für jedes untersuchte Gefät der w
Weingeist. und Extraktgehalt anzuführen ist. Mit dem Zeugnis ist nach der Vorschrift im § 9 Abs. 2
zu verfahren.
(2) Der Befund über die unmittelbare Einfuhr aus dem Erzeugungsland ist in dem Abferti-
gungspapier schriftlich niederzulegen.
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