Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

198  Neuere  oberstrichterliche  Entscheidungen.

den  Anderen  zu  täuschen,  ein  wesentliches  Element
des  civilrechtlichen  dolus.  —  Dolus  malus  ist,  wie
rhr.  v.  Kreittmayr  in  den  Anm.  zum  B.  LR.
hl.  IV  Cap.  1  §S.  20  lit.  6  in  Uebereinstimmung
mit  dem  gem.  Rechte  definirt,  eine  listige  und  geflissene
  Benachtheiligung  des  Nächsten.  Bei  vermögensrechtlichen
  Streitigkeiten  bildet  daher  eine  vermögenßrechtliche
  Benachtheiligung  eine  nothwendige
Voraussetzung  des  auf  dolus  gegründeten,  gleichviel
ob.  durch  Klage  oder  Einrede  geltend  gemachten  Angriffs.
  (Vgl.  Seufferts  Archiv,  Bd.  30,  Nr.  130).
Urth.  v.  28.  Jan.  1886;  Reg.-Nr.  1  132/85.

Begriff  und  Wirkung  simulirter  Verträge.
  Bei  simulirten  Verträgen  kommt  es,  wie
Seuffert,  Pand.  §.  273  ausführt,  darauf  an,  ob  ein
wirklich  beabsichtigtes  Geschäft  unter  dem  Scheine,
als  sei  es  ein  anderes,  eingegangen  wurde.  In
solchem  Falle  sind  Giltigkeit  und  Wirkungen  nach
dem  zu  beurtheilen,  was  beabsichtigt  wurde:  „plus
valet  quod  agitur  qguam  quod  simulate  concipilur.“


Es  wird  nur,  wie  Windscheid,  Pand.  V  Aufl.
Bd.  I  S.  202  mit  Recht  bemerkt,  gefordert,  daß
in  solchem  Falle  die  abgegebene  Erklärung  als  ein
gehöriger  Ausdruck  des  wirklich  vorhandenen  Willens
angesehen  werden  kann.  Semper  in  simulationibus
id  sequimur  ducd  actum  est,  L.  34  Dig.  de
reg.  jur.  —  Bgl.  auch  Saviguy,  System  des  R.  R.
8.  134.  Urth.  v.  27.  Febr.  1886;  Reg.-Nr.  1
134/85.

Klage  gegen  den  Geschäftsführer,  und
in  besondere  gegen  den  Handelsbevollmächtigten.
  Festgestellt  ist,  daß  G.  als  Verwalter
der  gräffl.  »schen  Sägmühle  zu  allen  auf  den
Betrieb  der  Sägmühle  bezüglichen  Geschäften,  ins-