198 Neuere oberstrichterliche Entscheidungen.
den Anderen zu täuschen, ein wesentliches Element
des civilrechtlichen dolus. — Dolus malus ist, wie
rhr. v. Kreittmayr in den Anm. zum B. LR.
hl. IV Cap. 1 §S. 20 lit. 6 in Uebereinstimmung
mit dem gem. Rechte definirt, eine listige und geflissene
Benachtheiligung des Nächsten. Bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten bildet daher eine vermögenßrechtliche
Benachtheiligung eine nothwendige
Voraussetzung des auf dolus gegründeten, gleichviel
ob. durch Klage oder Einrede geltend gemachten Angriffs.
(Vgl. Seufferts Archiv, Bd. 30, Nr. 130).
Urth. v. 28. Jan. 1886; Reg.-Nr. 1 132/85.
Begriff und Wirkung simulirter Verträge.
Bei simulirten Verträgen kommt es, wie
Seuffert, Pand. §. 273 ausführt, darauf an, ob ein
wirklich beabsichtigtes Geschäft unter dem Scheine,
als sei es ein anderes, eingegangen wurde. In
solchem Falle sind Giltigkeit und Wirkungen nach
dem zu beurtheilen, was beabsichtigt wurde: „plus
valet quod agitur qguam quod simulate concipilur.“
Es wird nur, wie Windscheid, Pand. V Aufl.
Bd. I S. 202 mit Recht bemerkt, gefordert, daß
in solchem Falle die abgegebene Erklärung als ein
gehöriger Ausdruck des wirklich vorhandenen Willens
angesehen werden kann. Semper in simulationibus
id sequimur ducd actum est, L. 34 Dig. de
reg. jur. — Bgl. auch Saviguy, System des R. R.
8. 134. Urth. v. 27. Febr. 1886; Reg.-Nr. 1
134/85.
Klage gegen den Geschäftsführer, und
in besondere gegen den Handelsbevollmächtigten.
Festgestellt ist, daß G. als Verwalter
der gräffl. »schen Sägmühle zu allen auf den
Betrieb der Sägmühle bezüglichen Geschäften, ins-