— 46 —
2) Mit Genehmigung der Zolldirektipvbehörde kann, namentlich auf kurzen das Ausland be-
rührenden Straßenstrecken, von dem zollamtlichen Verschluß oder von der zollamtlichen Begleitung Ab-
stand genommen werden. Die Zolldirektivbehörde trifft in solchen Fällen die nach den örtlichen Ver-
hältnissen nötigen Anordnungen zur Wahrung des Zollinteresses.
V. Auwendung der Post-Zollordnung auf Sendungen aus dem Auslande, die erst im Zollgebiete
" zur Post gegeben werden.
8 20.
(1) Die Zolldirektivbehörden können genehmigen, daß auf Sendungen aus dem Auslande,
die nicht mit der Post die Grenze überschritten haben, sondern erst im Zollinlande der Post zur
Weiterbeförderung übergeben werden, die Bestimmungen der Post-Zollordnung angewendet werden.
8 Die Beförderung der im Abs. 1 genannten Sendungen muß mit Begleitadressen, wie sie
für den Verkehr von Deutschland nach dem Auslande vorgeschrieben sind, erfolgen. Diese Begleit-
adressen und die Sendungen selbst müssen die Aufschrift oder den Aufdruck tragen: „in Deutschland
zollpflichtig"“.
VI. Strafbestimmungen.
8 21.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Post-Zollordnung werden, sofern nicht nach
den ff. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 152 dieses Gesetzes mit
einer Ordnungsstrafe bis zu 150 X geahndet.