38 Einrede des Irrthumes. Not.-Ges. Art. 14.
Nachdem sich diese als uneinbringlich heraus-
gestellt hatte, klagte der Cessionar gegen den Ceden-
ten auf Schadloshaltung, wogegen letzterer erinnerte,
er habe eine Haftung für die Güte der Forderung nicht
übernommen, und habe die Notariatsurkunde erst
dann unterschrieben, nachdem ihm der Notar auf
ausdrückliches Befragen erklärt hatte, daß die in
der Urkunde erhaltene Stelle: „unter Haftung
für Existenz, Liquidität und Bonität der
Forderung“ nur die Bedeutung habe, daß die
Hypothekrichtig sei.
Diese Einwendung wurde von allen drei In-
stanzen verworfen. Die oberstrichterlichen Entschei-
dungsgründe sagen hierüber:
„Unzweifelhaft können auch die in Gemäßheit
des Art. 14 des Notariatsgesetzes errichteten Ur-
kunden mit der Einrede des Irrthumes angefochten
werden; nur wird hiezu nach Thl. IV Kap. I §. 25
des hier zur Anwendung kommenden bayer. Land-
rechtes ausdrücklich erfordert, daß der Irrthum nicht
von einem Dritten, sondern von dem gegentheiligen
Kompaziszenten dolo vel culpa veranlaßt sei, in-
dem derselbe sonst mehr dem Irrenden als einem
Anderen zur Last fällt.
In solcher Art muß daher die Einrede des
Irrthumes substanzirt sein.
Belanglos ist also das allenfallsige pflichtwidrige
Verhalten des amtirenden Notars, weil dieser ge-
genwärtig nicht verklagt ist, sondern nur als Dritter
erscheint, und weil der von einem Dritten veranlaßte
Irrthum hier eine Berücksichtigung nicht finden kann.
Im llebrigen reduzirt sich das zur Begründung
der Einrede des Irrthumes und Betruges Vorge-
brachte lediglich auf die Behauptung:
„daß der Beklagte bei Aufnahme der Stelle der
Notariatsurkunde: