Object: Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

38 Einrede des Irrthumes. Not.-Ges. Art. 14. 
Nachdem sich diese als uneinbringlich heraus- 
gestellt hatte, klagte der Cessionar gegen den Ceden- 
ten auf Schadloshaltung, wogegen letzterer erinnerte, 
er habe eine Haftung für die Güte der Forderung nicht 
übernommen, und habe die Notariatsurkunde erst 
dann unterschrieben, nachdem ihm der Notar auf 
ausdrückliches Befragen erklärt hatte, daß die in 
der Urkunde erhaltene Stelle: „unter Haftung 
für Existenz, Liquidität und Bonität der 
Forderung“ nur die Bedeutung habe, daß die 
Hypothekrichtig sei. 
Diese Einwendung wurde von allen drei In- 
stanzen verworfen. Die oberstrichterlichen Entschei- 
dungsgründe sagen hierüber: 
„Unzweifelhaft können auch die in Gemäßheit 
des Art. 14 des Notariatsgesetzes errichteten Ur- 
kunden mit der Einrede des Irrthumes angefochten 
werden; nur wird hiezu nach Thl. IV Kap. I §. 25 
des hier zur Anwendung kommenden bayer. Land- 
rechtes ausdrücklich erfordert, daß der Irrthum nicht 
von einem Dritten, sondern von dem gegentheiligen 
Kompaziszenten dolo vel culpa veranlaßt sei, in- 
dem derselbe sonst mehr dem Irrenden als einem 
Anderen zur Last fällt. 
In solcher Art muß daher die Einrede des 
Irrthumes substanzirt sein. 
Belanglos ist also das allenfallsige pflichtwidrige 
Verhalten des amtirenden Notars, weil dieser ge- 
genwärtig nicht verklagt ist, sondern nur als Dritter 
erscheint, und weil der von einem Dritten veranlaßte 
Irrthum hier eine Berücksichtigung nicht finden kann. 
Im llebrigen reduzirt sich das zur Begründung 
der Einrede des Irrthumes und Betruges Vorge- 
brachte lediglich auf die Behauptung: 
„daß der Beklagte bei Aufnahme der Stelle der 
Notariatsurkunde: