Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Subjekte  müssen  Unsere  Gescze  beobachter
werden.
G.  Militär=  Gewalt.

1.  Alles,  was  mit  der  Milit-Gewale
  in  Verbindung  steht,  kömmt  dem  Souverain
  ausschließend  zu,  und  kann  nur  durch
ihn  an  geordnet  werden.

2.  Die  Einführung  der  Konseription
nach  dem  Kantons-Reglement  und  nach  den
übrigen  über  diesen  Gegenstand  erlassenen
Verordnungen  eist  bereits  befohlen.  Die
Vollziehung  dieser  Geseze  kann  eigrnen
von  Uns  aufgestellten  Kommissarien,  oder  in
so  lange  dergleichen  nicht  eingeführt  sind,
auch  der  Mediat-Kanzleh  aufgetragen  werden.


3.  Keinem  mediatisirten  Fuͤrsten  und
Herrn  ist  gestattet,  ohne  Unsere  allerhoͤchste
  Bewilligung  Militaͤr  zur,  Bewachung
seiner  Person  und  seiner  Schlösser  zu  halten.
  DPelizeywachen  kann  derselbe  aber  zur
Handbhabung  der  Sicherbeit  und  inneren  tandes-Polizey
  anordnen;  wobey  er  sich  jedoch
nach  den  allgemeinen  Einrichtungen,  die
bierüber  für  Unser  ganzes  Königteich  werden
  getrossen  werden,  achten  muß.

HI.  Staats-Finanz-Gewalt,  und  Ausscheidung
  der  an  den  Souverain  übergebenden,
  oder  den  mediatisirten  Herren
  verbleibenden  Gefälle.  .
1.  Alle  aus  dem  Unterthans-Verbande

zeither  entrichrete  oper  künftig  zu  entrichtende

  Abgaben  und  tandessteuern  fließen  in.

Unsere  Staatskasse.  —  Dergleichen  Ab- 



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gaben  sind  als  Landessteuern  fuͤr  den  Souverain

  in  Anspruch  zu  nehmen:

a)  wenn  sie  in  die  tandes=  Steuer-Kasse
leither  geliefert  worden:

b)  wenn  sie  nach  Simplis,  Maßen  aus-Ceschrieben
  oder  umgelegt,  bald  in  böberen
  „bald  in  niedern  Quantis  erhoben,
verrechnet,  und  zu  tandes-Bedürfnissem
verwendet  werden.

2.  Alle  Abgaben,  wozu  die  Bewilligung
bes  ehemaligen  Reichs-Souverains  erfoderlich
  war,  oder  die  nach  der  vormaligen  deutschen
  Verfassung  nur  erhoben  werden  durf
ten  zur  Bestreitung  der  Bedürfnisse  des  Landes
  und  der  Regierung,  gehören  dem  Souverain.
  —  In  die  Katbegorie  solcher
öffentlichen  Abgaben  gebören  nicht  nur
die  direkten,  sondern  auch  alle  persönlichen
  und  indirekten  Steuerxn,  die  Stempel-Taxen,
  die  Judenschazungen,  Acise,
Umgeld,  2c.  —  Kein  Patrimonial-Herr
darf  bienach  künftig  von  seinen  Unterthanen
  eine  Konsumtions-Abgabe,  unter  welchem
  Namen  es  geschebe,  erbeben.  Wir
werden  aber  auf  den  Verlust,  den  sie  dadurch
  an  ihren  Einkünften  leiden,  eine  billige
  Rücksicht  nehmen,  und  ihnen  im  Verbältniß
  ibres  bisberigen.  Bezuges  einen
Tbeil  davon  überlassen.
3§.-Alle  Terrikorial-Gefälle,  die  zur  Unkerhaltung
  von  öfsentlichen  Anstalten  bewilliget
  werden,  welche  eine  Zentral:  teitung
  erfodern,  wie  Münzen,  Zölle,  Chausseen,
  Brückengelder,  u.  d.  gl.  geben  an