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Subjekte müssen Unsere Gescze beobachter
werden.
G. Militär= Gewalt.
1. Alles, was mit der Milit-Gewale
in Verbindung steht, kömmt dem Souverain
ausschließend zu, und kann nur durch
ihn an geordnet werden.
2. Die Einführung der Konseription
nach dem Kantons-Reglement und nach den
übrigen über diesen Gegenstand erlassenen
Verordnungen eist bereits befohlen. Die
Vollziehung dieser Geseze kann eigrnen
von Uns aufgestellten Kommissarien, oder in
so lange dergleichen nicht eingeführt sind,
auch der Mediat-Kanzleh aufgetragen werden.
3. Keinem mediatisirten Fuͤrsten und
Herrn ist gestattet, ohne Unsere allerhoͤchste
Bewilligung Militaͤr zur, Bewachung
seiner Person und seiner Schlösser zu halten.
DPelizeywachen kann derselbe aber zur
Handbhabung der Sicherbeit und inneren tandes-Polizey
anordnen; wobey er sich jedoch
nach den allgemeinen Einrichtungen, die
bierüber für Unser ganzes Königteich werden
getrossen werden, achten muß.
HI. Staats-Finanz-Gewalt, und Ausscheidung
der an den Souverain übergebenden,
oder den mediatisirten Herren
verbleibenden Gefälle. .
1. Alle aus dem Unterthans-Verbande
zeither entrichrete oper künftig zu entrichtende
Abgaben und tandessteuern fließen in.
Unsere Staatskasse. — Dergleichen Ab-
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gaben sind als Landessteuern fuͤr den Souverain
in Anspruch zu nehmen:
a) wenn sie in die tandes= Steuer-Kasse
leither geliefert worden:
b) wenn sie nach Simplis, Maßen aus-Ceschrieben
oder umgelegt, bald in böberen
„bald in niedern Quantis erhoben,
verrechnet, und zu tandes-Bedürfnissem
verwendet werden.
2. Alle Abgaben, wozu die Bewilligung
bes ehemaligen Reichs-Souverains erfoderlich
war, oder die nach der vormaligen deutschen
Verfassung nur erhoben werden durf
ten zur Bestreitung der Bedürfnisse des Landes
und der Regierung, gehören dem Souverain.
— In die Katbegorie solcher
öffentlichen Abgaben gebören nicht nur
die direkten, sondern auch alle persönlichen
und indirekten Steuerxn, die Stempel-Taxen,
die Judenschazungen, Acise,
Umgeld, 2c. — Kein Patrimonial-Herr
darf bienach künftig von seinen Unterthanen
eine Konsumtions-Abgabe, unter welchem
Namen es geschebe, erbeben. Wir
werden aber auf den Verlust, den sie dadurch
an ihren Einkünften leiden, eine billige
Rücksicht nehmen, und ihnen im Verbältniß
ibres bisberigen. Bezuges einen
Tbeil davon überlassen.
3§.-Alle Terrikorial-Gefälle, die zur Unkerhaltung
von öfsentlichen Anstalten bewilliget
werden, welche eine Zentral: teitung
erfodern, wie Münzen, Zölle, Chausseen,
Brückengelder, u. d. gl. geben an