161
Amtsblatt
der Königlichen Regierung zu Stertin.
Stück 23. 1917.
Inba der Gesetzblätter, S. 161. — Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Azetylenschweißapparaten,
161 Provinzial-Polizeiverordnung betreffend Schutz der Arbeiter bei Eisenbauten mit über 6 m hohen
Näumen. Sonderbeilage. — Bekanntmachung betreffend die widerrechtlich gefangenen untermaßigen Fische,
S, 161. — Marktpreise im Regierungsbezirt Stettin Kür- den Monat Mai 1917, S. 162. Anslofung von
Pommerschen Rentenbriefen, S. 162. d der Pommerschen Landschaft, S. 164
Schifahrtsperre. S. 165. — 3 Eanannsn des stellvertretenden Kommandierenden Generals des II.
Armeekorps. S. 166. — Personalnachrichten, S. 167.
Wer über das gesetzlich zulässige Maß hinaus Hafer, Mengkorn,
Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, oder Gerste verfüttert,
versündigt sich am Vaterlande!
Ausgegeben den 9. Juni
Inhalt:
-
Reichs-Gesetzblatt.
(Nr. 5864.) Bekanntmachung über Angestelltenver-
sicherung der im vaterländischen Hilfs-
dienst Beschäftigten. Bom 25. Mai 1917.
Ausgegeben zu Berlin, den 29. Mai 1917.
(Nr. 5865.) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom
29. Mai 1917.
Ausgegeben zu Berlin, den 31. Mai 1917.
Verordnungen und Bekanntmachungen
höchster und höherer Behörden.
239) Bekanntmachung,
betreffend
Zulassung von Azetylenschweißapparaten.
Auf Antrag der Technischen Aufsichtskommission
für die Untersuchungs= und Prüfstelle des Deutschen
Azetylenvereins werden die in drei Größen her-
gestellten Metvlenschweißayparate, Perfektus- der
Firma Weberwerke G. m. b. H. in Weidenau-Sieg,
die durch- meinen Erlaß vom 26. April 1915
(HOMl. S. 107) nach § 12 der Azetylenverordnung
unter der Tombbemachune „J 12“ zum dauernden
Betrieb in Arbeitsräumen zugelassen worden sind,
nunmehr auch nach § 14 a. a. O. unter der Typen-
bezeichnung „A 33“ zur vorübergehenden Benutzung
in Arbeitsräumen widerruflich unter den a. a. O.
festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen für
das Königreich Preußen zugelassen.
Die Fabrikschilder der Apparate müssen ent-
sprechend meinem Erlaß vom 26. April 1915 auf
den Zinntropfen oder Nieten, mit denen sie befestigt
sind, den Stempel des Dampfkessel-überwachungs-
vereins in Siegen tragen.
Für die Zulassung gelten jeweils die von der
Technischen Aufsichtskommission vorgeschlagenen, den
Behörden mitgeteilten Bedingungen.
Berlin W. 9, den 15. Mai 1917.
Der Minister für andel und Gewerbe.
Auftrage:
* Meyeren.
J.Nr. III. 3131.
des Königlichen Regierungspräsidenten
resp. der Königlichen Regierung.
260) Die im § 1 der Polizeiverordnung zum
Fischereigesetz (Fischereiordnung) — Sonderamts-
blatt der Regierung zu Stettin vom 7. April 1917
— genaunnten Fischarten dürfen unter dem daselbst
bestimmten Maße weder feilgeboten, noch verkauft,
noch zur Beförderung gebracht werden. Wider-
rechtlich gefangene untermaßige Fische dieser Arten,
die lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sind
sofort, oder wenn sie nicht gleich aus dem Fang-
gerät entfernt werden können, spatestens nach Rück-
kehr des Fischereifahrzeuges ans Land, mit der zu
ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht in Wasser
zurückzusetzen. Von den toten Fischen dürfen die
mit Aalhamen gefangenen sämtlich, die mit Zug-