Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

— 256 — 
„Mundwässer“ Abs. 1, „Ole“ Zeile 4 der Anmerkung 1 zu Ziffer 3, düäucherefig usw.“, 
„Riechessig“, „Riech- und Schönheitsmittel“ Ziffer 3 und „Riechwässer“ Abs. 1 — von 
„350“ in „400“ — 
„Rum“ — von „225“ und „300“ in „275“ und „350“ —, 
„Salmiakgeist“ Abs. 2, „Seifenweingeist“" Abs. 2, „ Spiköl“ Abs. 2, „Terpentinöl“ Abs. 2 
„Waldwollöl“ Abs. 2 und „Wässer“ Ziffer 1à und b — von „350“ in „400“ — 
„Wein“ Ziffer 10 1 — von „130“ in „180“ — 
„Weinbeeröl“ — von „.225“ und „.300“ in „275% und „.350“ —, 
„Weingeist“ Ziffer 2 Abs. 1 und „Zahnwässer“ Abs. 1 — von „.350“ in „400“ — 
Berlin, den 18. Juni 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
  
Bekanntmuchung. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Juni 1910 beschlossen, den nachstehenden Über- 
gangserleichterungen für die Verzollung von Schaumwein und Spirituosen die Genehmigung zu erteilen: 
1. 
Für die Lagerbestände von Branntwein aller Art einschließlich des Weingeists, von Arrak, 
Rum, Kognak und versetzten Branntweinen, von Mischungen von Weingeist mit Ather und 
Lösungen von Ather in Weingeist, ferner von Schaumwein in Flaschen wird, wenn sie am 
15. Mai 1910 in inländischen Zollniederlagen vorhanden waren und in der Zeit vom 
1. Juli 1910 bis zum 31. März 1911 zum Eingang in den freien Verkehr des Zollgebiets 
abgefertigt werden, die Verzollung zu nachstehenden Sätzen zugelassen: 
für Likör in Fässen zum Satze von 300 MA für den Doppelzentner, 
für anderen Branntwein in Fässern . - -225- 
für Branntwein aller Art in anderen 
Behältnissen "O -- 30600 
für Schaumwein in Flaschen ... - -130- 
.DasGle1cheg1ltfurd1eamlbYat 1910 in den deutschen gollausschlußgebieten vor- 
handenen Bestände solcher Waren, wenn sie spätestens binnen acht Tagen nach der Ver- 
öffentlichung dieses Beschlusses nach Gattung, Menge und Verpackung unter Angabe des 
Aufbewahrungsorts und des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten bei den von der 
Landesregierung bezeichneten Behörden angemeldet und unter zollamtliche Kontrolle gestellt 
werden. 
Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, die gleiche Zollbehandlung auf die 
vom 15. Mai 1910 ab über die deutsche Zollgrenze oder in die deutschen Zollausschluß- 
gebiete eingebrachten Sendungen der genannten Waren innerhalb der angegebenen Uber- 
gangszeit aus Billigkeitsgründen anwenden zu lassen, wenn nachgewiesen wird, daß die 
Sendungen vor dem 15. Mai 1910 für deutsche Rechnung fest gekauft und an den deutschen 
Empfänger verladen waren. 
Die obersten Landesfinanzbehörden werden ferner ermächtigt, für verzollte Teilmengen der 
in Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Bestände oder Sendungen den Eingangszoll aus Billigkeits- 
gründen zu erstatten, wenn sie wieder in das Ausland ausgeführt werden und in der 
Zwischenzeit die Nämlichkeit festgehalten worden ist. 
Berlin, den 18. Juni 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.