Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts zu Posen vom 4. November und 
16. Dezember 1909 gegen die in Chicago erscheinende periodische Druckschrift „Dziennik Zwiazkowy 
Zgoda“ binnen Jahresfrist zweimal Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs 
erfolgt sind, wird in Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs- 
Geseebl- S. 65) die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch 
verboten. 
Berlin, den 14. Januar 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
  
Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes, vom 
22. Januar 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) ist an Stelle des zum Direktor im Reichsschatzamt beförderten 
Kaiserlichen Geheimen Ober-Regierungsrats Herz der vortragende Rat im Reichsschatzamt, Kaiserliche 
Geheime Ober-Regierungsrat Dombois zum Kurator des Reichskriegsschatzes bestellt worden. 
  
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnungen, betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes, vom 
22. Januar 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) und vom 31. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 169) sind die 
Dienstverrichtungen des Kontrolleurs bei der Rendantur des Reichskriegsschatzes dem Rechnungsrat 
im Reichsschatzamt Metzky übertragen worden. 
  
3. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 1909 beschlossen: 
dem § 18 der Ausführungsanweisung für die Festsetzung des Durchschnittsbrandes, Zentral- 
blatt 1909 S. 929 ff. als zweiten Absatz die folgende Bestimmung beizufügen: 
Die Bestimmung unter Ziffer 1 findet keine Anwendung, wenn die Veranlagung zum 
Durchschnittsbrand aus Anlaß einer Arealvergrößerung erfolgt. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Januar 1910 auf Grund des § 37 Abs. 2 des Tabak- 
steuergesetzes beschlossen: 
Die Abgabe für die vom 1. Januar 1910 ab bei der Herstellung von Tabakerzeug- 
nissen verwendeten Tabakersatzstoffe wird auf 85 &¾ für den Doppelzentner der Ersatzstoffe 
in verarbeitungsreifem Zustand festgesetzt. 
Berlin, den 26. Januar 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth.
	        
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