Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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2. Versicherungswesen. 
  
Bekaunntmachnung, 
betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die 
Landesbehörde. 
  
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 21. September 1910 bestimme ich auf Grund 
des § 3 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landes- 
regierungen, daß bis auf weiteres der Begräbnisverein die „Leichen-Kommune“ in Friedersdorf, ob- 
gleich er seinen Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt hinaus er- 
streckt, durch die Fürstlich Schwarzburgische Landesbehörde beaufsichtigt wird. 
Berlin, den 21. Oktober 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Bekanntmuchung. 
  
Auf Grund einer Ermächtigung des Bundesrats gebe ich bekannt, daß die vom Bundesrate 
beschlossenen, nachstehend abgedruckten Anderungen und Ergänzungen des Warewnverzeichnisses zum Zoll- 
tarif und der Anleitung. für die Zollabfertigung mit dem 1. November 1910 in Wirksamkeit treten. 
Berlin, den 26. Oktober 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
  
Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Jolltarif und der 
Anleitung für die ZJollabfertigung. 
I. Warenverzeichnis zum Zolltarif. 
Die Anmerkung zum Stichworte „Schokolade und Schokoladeersatzstoffe“ erhält folgende Fassung: 
„ 4umerkung. Der verfragswssige Zollsakz von 50 fFür 1 der gilt für Schokolade umd Mileh- 
schokolade m geder Form (Tafeln, Bonbons sto, einschl#esslich solcher mt Fullungen oder sonstigen Ge- 
schmackszu#taten aller 477.“ "· 
II. Anleitung für die Zollabfertigung. 
In Teil II 2 ist im § 4 nach dem fünften Absatz folgende Bestimmung als besonderer Ab- 
satz einzufügen: 
„Die Bestimmungen in Abs. 3 Ziffer 2 und Abs. 3 Ziffer 8 finden vertragsmäßig 
auf Holzkästchen, Pappkartons, Pappschachteln und ähnliche innere Umschließungen, in denen 
Schokolade, Schokoladewaren und Zuckerwaren eingehen, insoweit keine Anwendung, als 
das Gewicht der einzelnen Holzkästchen usw. mit dem Inhalt mehr als 500 g beträgt.“
	        
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