460 — Nr. 76 —
84.
Die Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 17. Dezember 1918.
Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 17. Dezember 1918.)
Das polizeiliche Meldewesen betreffend.
Unsere Verordnung vom 30. Juli 1915, das polizeiliche Meldewesen betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 193), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Karlsruhe, den 17. Dezember 1918.
Ministerium des Innern.
Haas.
Dr Dittler.
Verordnung.
(Vom 18. Dezember 1918.)
Die Zusammensetzung der Bezirksräte betreffend.
Die Badische vorläufige Volksregierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt:
1. Das Ministerium des Innern kann mit Wirkung bis zur nächsten ordemtlichen Er-
neuerung des Bezirksrats für jeden Amtsbezirk ein weiteres Mitglied des Bezirksrats ernennen,
ohne an die Vorschriften des Verwaltungsgesetzes gebunden zu sein.
2. Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Karlsruhe, den 18. Dezember 1918.
Badische vorläufige Volksregierung.
Der Präsident: Der Minister des Innern:
Geiß. Haas.